Schulverweis wegen Körperverletzung

Schulrechtsfall

Schulverweis wegen Körperverletzung: Gewalt an Schulen ist ein ernstes Problem mit weitreichenden Folgen. Der Fall eines vorläufig beurlaubten Schülers, der einem Mitschüler ins Gesicht schlug, ging bis zum Verwaltungsgericht Hamburg. Erfahren Sie mehr über die Hintergründe und die rechtlichen Herausforderungen, denen Schulen bei der Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens gegenüberstehen.

Schulverweis wegen Körperverletzung

(DAV). Gewalt an Schulen ist ein ernstes Problem, das sowohl Schülerinnen und Schüler als auch Lehrkräfte bedroht. Sie kann in Form von körperlicher, psychischer oder sexualisierter Gewalt auftreten und hat weitreichende Folgen für die Opfer. Dies kann zu einem Schulverweis führen. Dieser ist nicht nur für Eltern und Schülerinnen und Schüler emotional belastend, sondern auch rechtlich komplex.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 12. April 2022 (AZ: 5 E 1630/22) einen Eilantrag auf Wiederzulassung zum Unterricht für einen Schüler abgelehnt. Der Schüler war von der Schule vorläufig beurlaubt worden, nachdem er einem Mitschüler ins Gesicht geschlagen haben soll.

Schulverweis für Schüler wegen Körperverletzungsvorwurfs

Die Jahrgangsstufe 6 einer Stadtteilschule wurde durch ein Ereignis erschüttert, das den Ausschluss eines Schülers nach sich zog. Der Sohn der Antragstellerin soll einen Siebtklässler vor dem Schulrestaurant geschlagen haben. Die Schule berief eine Klassenkonferenz ein, um über mögliche Ordnungsmaßnahmen nach § 49 HmbSG zu entscheiden. Dieses Verhalten führte zu einer vorläufigen Beurlaubung des betroffenen Schülers, um "die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens zu gewährleisten."

Die Mutter des betroffenen Schülers erhob Einspruch gegen die Entscheidung der Schule und suchte vorläufigen Rechtsschutz. Dabei gingen verschiedene E-Mails hin und her und schließlich gelangte der Fall vor das Verwaltungsgericht Hamburg. Die Mutter argumentierte unter anderem, dass die Mitteilung über die Suspendierung an den Schulaccount ihres Sohnes und nicht an sie selbst geschickt wurde. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass ein Attest vom Kinderarzt vorliege, wonach ihr Sohn zu Hause lernen könne.

Schulleitung befugt, Schulverweise zu erteilen

Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, wurde der Antrag der Mutter auf Wiederzulassung abgelehnt. Neben formellen Gründen, hob das Gericht auch hervor, dass die Schulleitung in dringenden Fällen befugt ist, einen Schüler vorläufig vom Schulbesuch zu beurlauben. Dies soll insbesondere dann geschehen, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann.

Weiterführende Informationen unter: www.anwaltauskunft.de.

In Kooperation mit

Deutsche Anwaltauskunft

Der "Fall des Monats" wird angeboten in Zusammenarbeit mit der Deutschen Anwaltauskunft, dem Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Lizenzinformation

Frei nutzbares Material
Die von Lehrer-Online angebotenen Materialien können frei für den Unterricht genutzt und an die eigene Zielgruppe angepasst werden.