Überschreitung der Kompetenzen des geschäftsführenden Schulleiters? Streit um Besetzung der Schulleitung in Berlin

Schulrechtsfall

Welche Stellung und welche Kompetenz kommt einem geschäftsführenden Schulleiter zu und ist dieser dazu befugt, über die Beamtenlaufbahn seiner Kolleginnen und Kollegen mitzuentscheiden? Erfahren Sie mehr!

Der konkrete Fall

Zuständigkeit des geschäftsführenden Schulleiters für die Bewährung des Personals

Gemäß § 69 des Schulgesetzes (SchulG) wird die Schulleitung einer Schule normalerweise von einer einzigen Person wahrgenommen. Jedoch bestehen an der John-F.-Kennedy-Schule Berlin spezifische Regelungen, wonach die Schulleitung aus einem Kollegium von vier Personen besteht, zwei mit deutscher Staatsangehörigkeit und zwei mit US-amerikanischer Staatsangehörigkeit. Das Kollegium wählt aus seiner Mitte die geschäftsführende Schulleitung und deren Vertretung für eine Dauer von drei Jahren.

Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin die Position der deutschen Schulleiterin der Primarstufe inne. Sie argumentierte, dass sie als Schulleiterin im Sinne des Schulgesetzes angesehen werden sollte und daher ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer zweijährigen Probezeit hätte erhalten sollen. Die Antragstellerin bestritt die Rechtmäßigkeit des vom Antragsgegner durchgeführten Auswahlverfahrens und kritisierte die Bewertung ihrer Eignung für das Amt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Beschluss vom 28. April 2023 (Aktenzeichen: OVG 4 S 7/23) wichtige Fragen zur Stellung und den Aufgaben einer Schulleitung geklärt. Die Entscheidung betrifft die Feststellung der Bewährung einer Lehrperson und die Besonderheiten der Besetzung der Schulleitung. In dem Beschluss wurden auch die Zuständigkeiten und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Auswahlverfahren erläutert, wie das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" mitteilt.

Das Oberverwaltungsgericht betonte, dass die Wahl eines Schulleiters durch das Schulleiterkollegium nicht automatisch zur Verpflichtung des Landes Berlin führt, den gewählten Schulleiter in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Die Entscheidung über die Bestellung der Schulleitung und deren Vertretung obliegt demnach dem Antragsgegner. Dies tifft sogar dann zu, wenn die Bewertung fehlerhaft sein sollte.

Klarheit über die Stellung und Aufgaben eines Schulleiters

Die Zuständigkeit für die Berichte über die Bewährung des Personals an der John-F.-Kennedy-Schule liegt beim geschäftsführenden Schulleiter. Dieser Bericht ist erforderlich, um die Eignung für ein höheres Amt nachzuweisen. Berechtigte Zweifel an der Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers können zum Nachteil führen. Das Oberverwaltungsgericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass selbst eine formell fehlerhafte dienstliche Beurteilung zur Entscheidung führen kann, dass eine beamtete Person sich nicht bewährt habe.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, wonach der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch den Antragsgegner rechtens sei, wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung wurde zurückgewiesen. In der ausführlichen Begründung betonte das Oberverwaltungsgericht, dass die Antragstellerin nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen ist und dass die Feststellung der Bewährung allein dem Antragsgegner obliegt. Der Antragsgegner hatte auf Basis des Berichts des geschäftsführenden Schulleiters die Eignung der Antragstellerin nicht festgestellt. Die Antragstellerin konnte keine Umstände vorbringen, die einen Beurteilungsfehler des Antragsgegners erkennen ließen. Die Antragstellerin ging nicht ausreichend auf die Beschwerden und Vorwürfe ein. Daher fehlte es dem Gericht an einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.
 

Weiterführende Informationen unter: www.anwaltsauskunft.de.

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