Sicherungsmaßnahme nach gewalttätigem Verhalten – Schulbesuchsausschluss rechtmäßig?

Schulrechtsfall

Ein Schüler der Jahrgangsstufe 6 griff einen Lehrer mit einem Buch an – Ein Disziplinarausschuss erlegte ihm im November 2022 einen vorläufigen Schulbesuchsausschluss auf. War dieses Vorgehen rechtens?

Der konkrete Fall

Der Antragsteller besucht die Jahrgangsstufe 6 einer staatlichen Grund- und Mittelschule. Im November 2022 wurde ihm aufgrund von Fehlverhalten vom Disziplinarausschuss ein vorläufiger Schulbesuchsausschluss auferlegt. Dem Antragsteller wird vorgeworfen, einen Lehrer mit einem Buch angegriffen zu haben. Seitdem darf er die Schule aus Sicherheitsgründen nur eingeschränkt von 8 bis 11.15 Uhr besuchen.

Der Antragsteller legte Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. Er führte aus, dass der Bescheid unzureichend begründet und ermessensfehlerhaft sei. Sein Verhalten sei auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen und mildernde Maßnahmen wären ausreichend gewesen. Ein kinderpsychiatrisches Gutachten bestätigt seine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens. Zudem kritisierte er, dass die Schule seine Entschuldigung und die Empfehlung eines Schulbegleiters nicht angemessen berücksichtigt habe.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht München wies den Eilantrag des Schülers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in einem Beschluss vom 13. März 2023 (AZ: M 3 S 23.705) konsequent ab. Es kam zu dem Schluss, dass der vorläufige teilweise Schulbesuchsausschluss voraussichtlich nicht rechtswidrig sei und die Rechte des Antragstellers nicht verletze. Sie betonten, dass die Schule berechtigt sei, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn das Verhalten eines Schülers das Leben oder die Gesundheit anderer gefährde. Die Schule habe in diesem Fall eine akute Gefährdungssituation angenommen, da der Antragsteller wiederholt körperliche Angriffe auf Mitschülerinnen und Mitschüler und Lehrkräfte verübt habe. Die Begründung der Schule für den vorläufigen Ausschluss sei nachvollziehbar und angemessen gewesen.

Die Richterinnen und Richter wiesen auch die Argumente des Antragstellers zurück, dass die Gefahr anders abwendbar gewesen sei. Die Schule habe Maßnahmen ergriffen, um die Gefährdung zu minimieren und ihr Personal entsprechend zu schützen.

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