Unfall auf dem Weg ins Sportinternat – Schutz der Unfallversicherung?

Schulrechtsfall

Der Weg von und zur Schule steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies sollten auch Schulen wissen, wenn sie von einem Unfall einer Schülerin oder eines Schülers erfahren. Geschützt ist aber grundsätzlich nur der unmittelbare Weg zwischen der Schule und dem Zuhause, man muss sich also auf direktem Wege befinden. Gleiches gilt im Übrigen für die Lehrkräfte. Was ist aber, wenn ein Schüler nicht unmittelbar nach Hause geht, sondern ins Sportinternat?

Der konkrete Fall

Ein elfjähriger Schüler musste täglich nach Schulschluss in ein etwa 700 Meter entferntes Sportinternat laufen, um dort zu Mittag zu essen und die Hausaufgaben zu erledigen. Danach ging er weiter zum ebenfalls 700 Meter entfernten Sportleistungszentrum, um am Schwimm-Kadertraining teilzunehmen. Auf dem Weg von der Schule ins Sportinternat verunfallte er unglücklicherweise. Die Unfallversicherung verweigerte den Versicherungsschutz. Schließlich sei das Sportinternat nur ein Zwischenziel gewesen. Tatsächlich sei die Teilnahme am Kadertraining im Leistungszentrum das Endziel des Schülers gewesen. Daher sei der Weg von der allgemeinbildenden Schule kein versicherter Schulweg.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Sozialgericht in Hannover widersprach der Unfallversicherung, es lag ein versicherter Wegeunfall vor. Damit genoss der Schüler den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Weg hatte auch einen entsprechenden Zusammenhang mit dem Schulbesuch. Er ging ins Sportinternat, um dort zu essen und seine Hausaufgaben zu erledigen. Nichts anderes hätte er gemacht, wenn er in die elterliche Wohnung gegangen wäre. Die Eltern hatten dies wiederum im Rahmen ihres Sorgerechts und ihrer Aufsichtspflicht dem Sportinternat übertragen. Der Aufenthalt im Internat ersetze letztlich den Aufenthalt in der elterlichen Wohnung, so das Sozialgericht.

Daher war die Station auch kein Zwischenziel, sondern das Endziel des Weges von der versicherten Tätigkeit, sprich dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule. Schülerinnen und Schüler sind ergo unfallversichert, wenn sie sich nach Schulschluss auf dem Weg in ein Sportinternat befinden, um dort das Mittagessen einzunehmen und Hausaufgaben zu erledigen.

Das Gericht äußerte sich allerdings nicht dazu, ob auch der später anzutretende Weg zum Kadertraining so zu beurteilen wäre. Hier muss der Einzelfall geprüft werden.

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