Schuleinzugsbereich – Wann sind Ausnahmen denkbar?

Schulrechtsfall

Zumeist existieren in den Kommunen spezifische Schuleinzugsbereiche. Sie werden von den Schulen nach dem Wohnsitzprinzip der zu Beschulenden bestimmt. Ob Ausnahmen hiervon möglich sind, ist von bestimmten Faktoren und der Zustimmung der zuständigen Schulbehörde abhängig.

Der konkrete Fall

Die Eltern einer Schülerin machten geltend, dass das Mädchen das Sporttraining in H-Stadt an den vier Trainingstagen bei einem Besuch der Schule in W-Stadt nicht pünktlich erreichen könne. Es wäre der Tochter aber möglich, wenn sie ein Gymnasium in H-Stadt besuchen könnte. Nach dem Verwaltungsgericht in Halle spreche vieles dafür, dass das Erfordernis, wegen eines Schulbesuchs an einem bestimmten Standort einen seit mehreren Jahren ausgeübten Leistungssport aufgeben zu müssen, eine besondere Härte darstellen kann. Das Gericht konnte aber nicht feststellen, dass die Schülerin ihre Trainingszeiten nicht einhalten könnte. Manches sei mit dem öffentlichen Nahverkehr erreichbar, an anderen Tagen könnten die Eltern sie fahren.

Gestritten wurde auch über die Frage, ob der Unterricht der Tochter in den kommenden Jahren später enden könnte. Aber auch deswegen sah das Verwaltungsgericht keine Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Antragsteller scheiterten auch beim Oberverwaltungsgericht. Es sei als Grundsatz vorgesehen, dass Schülerinnen und Schüler die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen, zu besuchen haben, so das Gericht. Ausnahmen könne die Schulbehörde nur zulassen, wenn es gewichtige Gründe gebe und für die Betroffenen ein Festhalten an dem vorgesehenen Schulbezirkssystem unzumutbar erscheinen lässt. Es müsste eine Belastung vorliegen, die eine Härte begründe. Unbequemlichkeiten stellen noch keine besondere Härte dar, auch Leistungssport mit Trainingsstunden nicht. Dagegen können Härten sich etwa auf den Schulweg beziehen. Das müsste detailliert mit dem jeweiligen Trainingsweg und -zeiten begründet werden. So entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt am 13. Oktober 2022 (AZ: 4 M 157/22). Damit wurde einer Schülerin der ausnahmsweise Schulbesuch eines Sport-Gymnasiums in der Nähe des Schwimm-Trainingsgeländes nicht erlaubt.

Als Umstände, die eine "Härte" begründen können, wäre der Wohnort des Lernenden beziehungsweise seiner Erziehungsberechtigten, der tägliche Schulweg beziehungsweise der Standort der Schule anzusehen. Insbesondere ein gegebenenfalls erhöhter Betreuungsaufwand und sonstige Erschwernisse im privaten und beruflichen Alltag vermögen grundsätzlich einen Ausnahmefall nicht zu begründen; derartige Nachteile sind vielmehr regelmäßig hinzunehmen, erläuterte das Gericht.

Entsprechendes konnten die Eltern nicht nachweisen: Dass ihre Tochter das Training in H-Stadt an den vier Trainingstagen bei einem Besuch der Schule in W-Stadt nicht pünktlich erreichen kann, legen die Antragsteller nicht substantiiert dar. Sie bestritten auch nicht, dass dort kein verpflichtender Schulunterricht in der 7. oder 8. Schulstunde angeboten werde. Hausaufgaben könnten auch in der verbliebenen Zeit und am Wochenende erledigt werden.

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