Wiederholte Gewalttätigkeit – Grund für Schulentlassung?

Schulrechtsfall

Wiederholt gewalttätiges Verhalten an Schulen ist ein schwerwiegendes Problem, das sanktioniert werden muss. Doch wie verhält sich dieser Sachverhalt, wenn der Katalog an initialen Ordnungsmaßnahmen erschöpft ist? Dass Schule und Lehrkräfte Gewalt nicht hilflos gegenüberstehen, verdeutlicht der aktuelle Fall des Monats.

Der konkrete Fall

In dem Verfahren wandten sich die Eltern eines Schülers mit einem Eilantrag gegen die Schulentlassung ihres 11-jährigen Sohnes. Der Schüler hatte in zahlreichen Fällen und in sehr kurzer Abfolge Mitschülerinnen und Mitschüler beleidigt und bedroht. Zudem hatte er wiederholt die Rechte anderer Schülerinnen und Schüler, insbesondere deren körperliche Unversehrtheit, verletzt und den Schulfrieden erheblich gestört. So schlug er Mitschülerinnen und Mitschüler, unter anderem auch in den Bauch. Mit einer Wasserflasche hatte er auf den Kopf und auf die Beine von Mitschülerinnen eingeschlagen. Einen weiteren Mitschüler hat er mit dem Tode bedroht. Außerdem hat er eine Mitschülerin sexuell beleidigt.

Die Schule kam zu der Einschätzung, dass der Schüler durch wiederholtes Fehlverhalten die Rechte anderer ernstlich gefährdet und auch verletzt hat. Daher wurde er sofort von der Schule entlassen.

Die Entscheidung des Gerichts

Die sofortige Schulentlassung des Schülers hielt das Gericht für gerechtfertigt und geboten. Lernende können mit sofortiger Wirkung von der Schule entlassen werden, wenn sie sich wiederholt nicht an Regeln gehalten und Mitschülerinnen und Mitschüler verletzt und beleidigt haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 17. Januar 2023 (AZ: 18 L 92/23). 

Bereits in der Vergangenheit war der Schüler mehrfach mit einer Vielzahl massiver Regelverstöße im Unterricht und Gewalttätigkeiten unterschiedlicher Natur aufgefallen. Es folgten Ordnungsmaßnahmen in Form eines Verweises, eines Ausschlusses aus dem Unterricht sowie der Androhung der Schulentlassung. Diese Maßnahmen, denen gegenüber einer Schulentlassung in erster Instanz Vorzug zu gewähren ist, bewirkten jedoch keine Verhaltensänderung.

Ebendiese Ordnungsmaßnahmen wurden aufgrund des bestehenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs des Schülers stets um eine Reihe von erzieherischen Maßnahmen sowie Unterstützungs- und Beratungsangeboten ergänzt. Dies reichte dem Gericht als mildere Maßnahmen vor der Bewilligung der Schulentlassung insgesamt aus.

Die Eltern des Schülers waren den Vorwürfen in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert entgegengetreten, so das Gericht. Sie hätten zwar versucht, der Schule vorzuwerfen, gegen ihren Sohn Druck aufgebaut und etwa kindliche Schmeicheleien als sexuelle Belästigungen gewertet zu haben: Dies stelle aber die Rechtmäßigkeit der Entlassung grundsätzlich nicht in Frage.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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