Rauchender Schüler außerhalb des Schulgeländes unfallversichert?

Schulrechtsfall

Viele Schülerinnen und Schüler möchten während ihrer Pause rauchen. Meist ist dies auf dem Schulgelände untersagt. Daher mal schnell raus – ob erlaubt oder nicht. Während der Schulzeit gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Kommt es in dieser Zeit zum Unfall, läge also ein "Arbeitsunfall" vor. Gilt dies auch, wenn man während der Hofpause das Schulgelände verlässt?

Der konkrete Fall

Der Fall ereignete sich in Hamburg. Ein volljähriger Schüler ging mit zwei Mitschülern in der Pause zum Rauchen in den schulnahen Stadtpark. An diesem Tag herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall. Während des Aufenthalts fiel ihm ein Ast auf Kopf und Körper. Dadurch erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Vor Gericht ging es um die Frage, ob der Schüler unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Das Sozialgericht gab dem Kläger noch Recht, das Landessozialgericht wies die Klage ab.

Die Entscheidung des Gerichts

Diese Entscheidung bestätigte das Bundessozialgericht. Es läge kein Arbeitsunfall vor und daher auch kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule beschränke sich auf das Schulgelände. Er ende ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit am Schultor. Der Stadtpark könne nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden und der Aufenthalt dort stehe daher nicht unter dem Versicherungsschutz. Diese Entscheidung steht einem früheren Richterspruch entgegen, auf den der Schüler in seiner Klage noch Bezug genommen hatte. Das Bundessozialgericht hatte am 23. Januar 2018 (AZ: B 2 U 8/16 R) einem Kläger Recht gegeben, der Unfallversicherungsschutz außerhalb der Schule geltend gemacht hatte. In diesem Fall hatten mehrere Schüler eine Arbeit in der Gruppe daheim erledigt. Auf dem Heimweg von dort war einer der Beteiligten gestürzt – das Gericht erkannte darin einen versicherten Unfall außerhalb der Schule.

Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler regelt das Siebte Buch Sozialgesetzbuch

Per Gesetz stehen Schülerinnen und Schüler unter dem Versicherungsschutz, erläutert anwaltauskunft.de und verweist auf das Siebte Buch Sozialgesetzbuch. Es ist die Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. Darin heißt es unter anderem: "Kraft Gesetzes sind versichert […] Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen."

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