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Fall des Monats: Schöne Bescherung

Schulrechtsfall

Rechtsanwalt Nikolaus stellt Schulrektorin Frau König die für den Bildungsbereich relevanten Änderungen des Urheberrechtsgesetzes ab 1. Januar 2008 vor. Die Schulrektorin, Frau König, hat erfahren, dass zum 1. Januar 2008 neue Regelungen im Bereich des Urheberrechts gelten (so genannter 2. Korb). Sie plant daher noch vor den Weihnachtsferien eine schulinterne Fortbildungsveranstaltung für ihre Lehrkräfte zu diesem Thema. Hierzu bittet sie den ihr bekannten Urheberrechtsexperten Rechtsanwalt Nikolaus um eine Zusammenstellung und Bewertung der wichtigsten Änderungen im Urheberrechtsgesetz, welche für den Bildungsbereich von Interesse sind.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I

Ist das Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß? - Fall des Monats 08/2018

Schulrechtsfall

Das Streikverbot ist ein Grundsatz des Beamtentums in Deutschland – und bleibt als solcher bestehen. Es steht nicht dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes entgegen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Denn die Zuerkennung eines Streikrechts würde das System des deutschen Beamtenrechts infrage stellen. Aber warum ist das so?

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe II

Streikverbot widerspricht EU-Recht - Fall des Monats 06/2014

Schulrechtsfall

Streit um Streik: Das Bundesverwaltungsgericht erkannte zwar, dass das hierzulande grundsätzliche Streikverbot im öffentlichen Dienst nicht mit der EU-Rechtsprechung vereinbar ist, verwehrte aber dennoch Lehrkräften das Recht zu streiken (Az. 2 C 1.13). Das könnte sich aber bald ändern. Anlass dieser Entscheidung war eine verbeamtete Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen, die 2009 an einem Warnstreik teilgenommen hatte. Ihr Dienstherr bestrafte sie daher mit einer Geldbuße über 1.500 Euro. Trotz des eigentlich eindeutigen Streikverbots für alle Beamten klagte die Lehrerin mithilfe der Gewerkschaft GEW dagegen. Vor Gericht brachte sie vor, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in zwei Urteilen türkischen Staatsbediensteten ein Streikrecht einräumte.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe II

Fall des Monats: Abgemahnt und abgestraft

Schulrechtsfall

Welche Handlungsmöglichkeiten haben Schülerinnen und Schüler, die illegal Musikdateien heruntergeladen haben und daraufhin von einer Rechtsanwaltskanzlei abgemahnt, auf Unterlassung verklagt oder sogar mit einer Vertragsstrafe bedroht werden? In der Klasse 11b der Carl-Zeiss-Realschule in Gotha wurden mehrere Schülerinnen und Schüler, die in peer-to-peer Netzwerken Musik-Dateien runtergeladen hatten, wegen des Anbietens urheberrechtlich geschützter Werke durch eine Rechtsanwaltskanzlei aus Hamburg abgemahnt. Für den Fall, dass der Abmahnung nicht Folge geleistet wird, droht der Rechtsanwalt mit der Beantragung einer Einstweiligen Verfügung. Vertrauensvoll wenden sich die betroffenen Schülerinnen und Schüler an ihren Rechtskundelehrer Ferdinand Peters, der sich bei seiner Studienfreundin Dr. jur. Sabine Schmidt informiert, was unter einer Abmahnung und einer Einstweiligen Verfügung zu verstehen ist, und welche Handlungsmöglichkeiten es für die Betroffenen gibt.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Urheberrechtsverletzung - Fall des Monats 02/2016

Schulrechtsfall

Verstößt eine Schule auf ihrem Internetauftritt mit einem Bild gegen das Urheberrecht, so haftet das jeweilige Bundesland für den Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers - und nicht der Lehrer selbst, der die Internetseite erstellt hat. Das beschloss das Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U 95/15). Ein Gymnasium wollte auf seinem Internetauftritt für einen Sprachkurs werben. Dafür erstellte ein Lehrer wie aufgetragen eine entsprechend gestaltete Webseite. Allerdings verwendete er dabei ein Foto, ohne die erforderlichen Rechte einzuholen. Dem Fotografen fiel der Urheberrechtsverstoß auf, und er verlangte Schadensersatz vom zuständigen Bundesland. Der Dienstherr fühlte sich aber gar nicht zuständig und sah vielmehr den Lehrer selbst in der Verantwortung.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I

Corona: Keine Freistellung von Lehrkräften vom Präsenzunterricht

Schulrechtsfall

Die Schulen waren wochenlang geschlossen, nun beginnt wieder der Unterricht. Manche Lehrerinnen und Lehrer sorgen sich um ihre eigene Gesundheit, da fraglich ist, ob die Hygienemaßnahmen wirklich eingehalten werden können. Können Lehrkräfte sich auf Corona berufen und die Teilnahme am Präsenzunterricht verweigern? Schulrechtsfall 1 Die Konrektorin einer Grundschule wollte erreichen, dass sie vom Präsenzunterricht freigestellt wird. Ihr Dienstherr solle erst eine nach ihrer Auffassung unabdingbar notwendige erneute Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz durchführen. Durch die Corona-Pandemie seien veränderte Umstände entstanden und der Dienstherr müsse vor Wiederaufnahme des Schulbetriebs ein Konzept für ihre Schule erstellen und alle Lehrkräfte und Eltern darüber informieren. Die Corona-Pandemie berge unwägbare gesundheitliche Gefahren. Deshalb, so die Lehrerin, sei eine Überprüfung ihres Arbeitsplatzes durch eine medizinische oder virologische Fachkraft und die Anpassung an besondere Schutzmaßnahmen erforderlich. Der Hygieneplan für die Schulen werde den besonderen Anforderungen einer Grundschule nicht gerecht. Die Entscheidung des Gerichts Das Verwaltungsgericht Gießen hat am 5. Mai 2020 (AZ: 5 L 1592/20.GI) entschieden, dass die Konrektorin nicht vom Präsenzunterricht freigestellt wird. Das Gericht konzentrierte sich in diesem Fall darauf, dass derzeit noch nicht feststehe, wann und unter welchen Bedingungen die Grundschulen in Hessen wieder öffnen und welche Vorsorgemaßnahmen von den Schulbehörden ergriffen werden. Erst wenn diese Entscheidungen gefallen seien, komme eine gerichtliche Überprüfung in Betracht, ob tatsächlich die Gesundheit der Lehrerin durch den Präsenzunterricht gefährdet sei. Schulrechtsfall 2 Eine andere Begründung kam später vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) 14. Mai 2020 (AZ: 1 B 1308/20). Demnach seien die Vorkehrungen an den hessischen Schulen ausreichend. Der VGH in Kassel verpflichtete eine beamtete Grundschullehrerin auch während der Corona-Pandemie zum Präsenzunterricht. Die verbeamtete Lehrerin wollte es dem Land Hessen anlässlich der Covid-19-Pandemie untersagen lassen, sie zum Präsenzunterricht heranzuziehen. Zunächst sollten von ihr näher bezeichnete Arbeitsschutzmaßnahmen (insbesondere schulbezogene Gefährdungsbeurteilung, Schutzkonzept und dessen Umsetzung sowie die schriftliche Dokumentation) getroffen werden. Die Entscheidung des Gerichts Für den VGH sind an der Schule sowohl unter beamtenrechtlichen Fürsorgeaspekten als auch unter arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten hinreichende Vorkehrungen getroffen worden. Eine Gefährdung nicht nur der Schülerinnen und Schüler, sondern auch der Lehrkräfte sei minimiert. Das Land Hessen hatte zwischenzeitlich Schutzmaßnahmen für ein stufenweises "Anfahren" des Unterrichts erlassen. Das Gericht sah auch das Recht einer oder eines Beamten zur Verweigerung seiner Arbeits- oder Dienstleistung als sehr eingeschränkt. Das gelte selbst bei einer unterstellten Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen. Allein, wenn die Arbeits- oder Dienstleistung hierdurch unzumutbar sei, etwa eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben bedeute, bestünde das Recht zur Verweigerung. Dies war hier aber nicht der Fall. Die infektionsschutzrechtlichen Regelungen sehen vor, dass der Unterricht in zahlenmäßig reduzierten Gruppen stattfindet, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Auch darf die Gruppengröße in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene sind ebenfalls einzuhalten. Auch gab es für den Präsenzunterricht an der Schule einen Hygieneplan. Dieser sah vor, welche grundsätzlichen Hygieneregeln mit den Kindern besprochen und eingeübt werden sollen. Wer seine Rechte überprüfen lassen möchte, findet neben anderen Rechtsinformationen auch eine Anwaltssuche auf dem Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

  • Fächerübergreifend
  • Berufliche Bildung, Sekundarstufe II

Pandemie-Bekämpfung: Corona-Testpflicht an Schulen rechtmäßig?

Schulrechtsfall

Schülerinnen und Schüler müssen sich regelmäßig testen, das bringt die Pandemie-Bekämpfung mit sich. Vor dem Hintergrund der Omikron-Welle werden die Test-Vorgaben nochmal deutlich ausgeweitet. Ist diese umfassende Testpflicht überhaupt rechtmäßig? Der konkrete Fall Das Land Rheinland-Pfalz hatte in einer Verordnung (26. Corona-Bekämpfungsverordnung, 8. Oktober 2021) die Voraussetzungen für die Teilnahme am Präsenz-Unterricht geregelt. Um am Präsenz-Unterricht teilnehmen zu können, wird von Schülerinnen und Schülern der Nachweis verlangt, nicht mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert zu sein. Dies kann durch negative Tests belegt werden. Die Verordnung wurde nun durch das Verwaltungsgericht Koblenz auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. Der Kläger war Grundschüler und wollte, vertreten von seinen Eltern, ausnahmsweise am Präsenz-Unterricht ohne einen Test teilnehmen. Die Testpflicht stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte und einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention dar, argumentierte er. Außerdem wiesen die Tests eine hohe Fehleranfälligkeit auf. Die Testpflicht sei auch gleichheitswidrig, weil sie nicht auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen sei. Die Schule lehnte die Erteilung einer Ausnahme-Genehmigung unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab. Zugleich seien aber in medizinisch begründeten Fällen künftig auch sogenannte Lollytests möglich. Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und wollte erreichen, auch ohne einen anerkannten Corona-Test am Präsenz-Unterricht teilnehmen zu dürfen. Die Entscheidung des Gerichts Laut der Verordnung war die Teilnahme am Präsenz-Unterricht nur für Schülerinnen und Schüler zulässig, die genesen oder geimpft waren. Oder aber sie wurden zweimal in der Woche in der Schule mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Diese Voraussetzungen waren rechtmäßig, so das Verwaltungsgericht Koblenz am 28. Oktober 2021 (AZ: 4 K 407/21.KO). Durch Testungen werden Infektionen frühzeitig erkannt und damit eingeschränkt. Gerade im Hinblick auf die ansteckendere neue Variante (Omikron) ist das Urteil relevant, so das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins " anwaltauskunft.de ". Teilnahme am Präsenz-Unterricht nur mit negativem Test Die Klage war erfolglos, denn das Gericht hielt die Testpflicht für rechtmäßig. Die Behörde war dazu wirksam ermächtigt und die Testpflicht an Schulen war auch verhältnismäßig. Sie trage zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass durch regelmäßige Testungen Infektionen frühzeitig erkannt würden. Dies unterstütze auch die Möglichkeit, den Schulbetrieb aufrecht zu erhalten. Ein anderes geeignetes Mittel, um das Infektionsgeschehen zu reduzieren, sah das Gericht nicht. Der grundgesetzlich verankerte Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hat deutlich größere Bedeutung als die geringen Grundrechtseingriffe, die mit der Testpflicht verbunden sind. Das gälte unabhängig vom Fortschritt der Impfkampagne und der Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten. Das Gericht nannte ausdrücklich die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie der elterlichen Erziehung und Fürsorge. Corona-Testpflicht – nur geringe Grundrechtseingriffe Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch die zu diesem Zeitpunkt noch fehlende Zulassung von Impfstoffen für Kinder im Grundschul-Alter. Hinzu käme, dass in Schulen gleichzeitig viele Menschen auf engem Raum zusammenträfen und Abstände oftmals nicht eingehalten werden könnten. Die Situation an Schulen könne auch nicht mit der von Arbeitnehmenden verglichen werden: Deren Arbeitsplätze seien äußerst unterschiedlich ausgestaltet. Daher sei die Testpflicht auch nicht gleichheitswidrig. Schließlich war dem Kläger die Durchführung von Corona-Tests auch zumutbar. Sie stelle sich ihm gegenüber im Einzelfall auch nicht als unverhältnismäßig dar, denn ihm stehe es insbesondere frei, speichelbasierte Tests durchzuführen. Nach Auffassung von anwaltauskunft.de kommt den Tests wegen der Omikron-Variante eine hohe Bedeutung zu. Gleichzeitig würden immer mehr Kinder geimpft. Daher könnte auch ein vollständiger Impfschutz ausreichend für die Teilnahme am Präsenz-Unterricht sein. Dies hänge aber von der weiteren Entwicklung ab. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Test-Pflicht an Schulen: Können Schulen Corona-Tests verlangen?

Schulrechtsfall

Wer am Präsenz-Unterricht teilnehmen möchte, muss sich testen lassen. Wer wegen eines fehlenden Tests fernbleiben muss, gilt als unentschuldigt. Diese Regelung führt zu Unzufriedenheit bei einigen Schülerinnen und Schülern. Der konkrete Fall Ein Schüler einer staatlichen Fachoberschule in Bayern wehrte sich gegen die Regelung zur Test-Pflicht und brachte sie vor Gericht. Der 19-jährige Schüler verweigerte die Test-Pflicht und wollte am Unterricht teilnehmen. Jedoch sieht die Bayerische Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vor, dass drei Mal pro Woche ein Corona-Test vorgelegt werden muss, um am Präsenz-Unterricht teilnehmen zu können. Durch diese Vorschrift sah der junge Mann sich in seinen Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Berufsfreiheit sowie seinem Recht auf Bildung verletzt. Die Vorschrift stelle einen faktischen Testzwang dar. Schließlich dürfe er ohne Test-Nachweis die Schule nicht betreten. Außerdem werde sein Fernbleiben als unentschuldigtes Fehlen gewertet. Die Entscheidung des Gerichts In einer Eilentscheidung bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 11. Oktober 2021 die Test-Pflicht. Insbesondere bei Schülerinnen und Schülern gebe es keinen ausreichenden Schutz durch einen Impf-Fortschritt, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de die Entscheidung. Test-Pflicht an Schulen bestätigt Schließlich bestätigte auch der Verwaltungsgerichtshof die Test-Pflicht. Der Schüler müsse sich der Test-Pflicht fügen. Die Regelung sei – voraussichtlich – verhältnismäßig. In dieser Altersgruppe gebe es noch keinen hinreichenden Impf-Fortschritt. Daher würden die Tests eine erforderliche und notwendige Schutzmaßnahme zur Kontrolle der Infektionen darstellen. Das Gericht hielt diesen Eingriff in die Grundrechte auch für angemessen und zumutbar. Schülerinnen und Schüler sowie Eltern hätten weiterhin die Wahl, den Test entweder direkt in der Schule oder außerhalb vornehmen zu lassen. Sie könnten sich etwa in Test-Zentren oder Apotheken durch geschultes Personal testen lassen. Zu einer anderen rechtlichen Bewertung führe auch nicht der Umstand, dass Schülerinnen und Schüler, die die erforderlichen Test-Nachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen. Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

Tattoo mit Bezug zu rechtsextremer Szene: Kündigungsgrund für Lehrkräfte?

Schulrechtsfall

Von Lehrerinnen und Lehrern kann Verfassungstreue erwartet werden. Gibt es daran eindeutige Zweifel, könnte eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Kinder sollen nicht von Personen mit extremistischen Ansichten unterrichtet werden. Reicht ein Tattoo mit einem verfassungswidrigen Spruch oder Symbol als Grund für eine fristlose Kündigung? Der konkrete Fall Hin und wieder blitzte es heraus: Neben zahlreichen anderen Tätowierungen hatte der Lehrer über dem Oberkörper eine leicht sichtbare Tätowierung mit dem Spruch "Meine Ehre heißt Treue" in Frakturschrift, wie sie auch in der rechtsextremen Szene verwendet wird. Dies war der Wahlspruch der Schutz-Staffel (SS). Als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation ist seine Verwendung strafbar (§ 86a StGB). Als diese Tätowierung aufgefallen ist, erhielt er die außerordentliche Kündigung. Er versuchte sich damit zu verteidigen, dass unterhalb des Hosenbundes noch die Worte "Liebe Familie" standen. Dies sei der Bezug zum Tattoo oben. Zusätzlich nahm er nach der Kündigung eine Abänderung der Tätowierung vor. Die Entscheidung des Gerichts Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist die außerordentliche Kündigung einer Lehrkraft mit Tätowierungen, wie sie in rechtsradikalen Kreisen verwendet werden, rechtmäßig. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über die Entscheidung vom 11. Mai 2021 (AZ: 8 Sa 1655/20). Letztendlich hatte dem Lehrer auch nicht geholfen, dass er das Tattoo kurzfristig geändert hatte. Von Lehrkräften wird Verfassungstreue verlangt Die Kündigung war rechtmäßig. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ließen die Tätowierungen auf eine fehlende Eignung als Lehrkraft schließen. Dazu gehöre auch die Gewähr der Verfassungstreue, urteilte das Gericht. Aus den zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden Tätowierungen, wie "Meine Ehre heißt Treue" in Frakturschrift über dem Oberkörper könne auf eine fehlende Verfassungstreue geschlossen werden. Die ergänzenden Worte "Liebe Familie" unterhalb des Hosenbundes änderten hieran nichts, da diese regelmäßig nicht zu sehen seien. Der Kündigungsgrund muss zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen – deshalb änderte sich auch nichts durch die zwischenzeitliche Abänderung oder Ergänzung der Tätowierung. Da die Kündigung bereits mit Kenntnisnahme wirksam sei, kam es auf die vorliegende, bisher nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nach § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) nicht mehr an.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I

Haben Lernende Anspruch auf mündliche Abiturprüfungen an deutschen Auslandsschulen?

Schulrechtsfall

Die Abiturprüfungen stellen den Zenit der Schullaufbahn von Schülerinnen und Schülern dar. Doch was geschieht, wenn ebendiese nicht stattfinden? Im Hinblick auf Lernende, die an deutschen Auslandsschulen unterrichtet werden, tut sich mitunter die rechtliche Frage auf, ob Betroffene dazu berechtigt sind, im Rahmen ihres Auslandsaufenthaltes das mündliche Abitur zu absolvieren. Der konkrete Fall Die privat geführte Europaschule setzte für dieses Jahr die zusätzlichen mündlichen Prüfungen in den schriftlichen Abiturprüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch ab. Sie berief sich auf die Corona-Pandemie. Als Ausgleich zu den schriftlichen Abiturprüfungen sollte ein fiktives Prüfungsergebnis, das aus dem Durchschnitt der Halbjahresergebnisse der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase gebildet wird, dienen. Die Europaschule im Ausland ist als mit innerstaatlichen Hoheitsrechten auf dem Gebiet des Prüfungsrechts beliehener privater Schulträger. Gegen die Absetzung der zusätzlichen mündlichen Prüfungen wandte sich ein Schüler erfolgreich im Eilverfahren. Die Entscheidung des Gerichts Private Schulen, die das Recht zur Abiturprüfung haben, müssen für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen sorgen, so das Oberverwaltungsgericht (OVG). Wenn eine deutsche Auslandsschule demnach zu Abiturprüfungen berechtigt ist, muss sie in diesem Jahr auch mündliche Prüfungen anbieten und darf darauf nicht mit Hinweis auf Corona-Pandemie verzichten. Die Lernenden haben einen Anspruch, in den Hauptfächern auch zusätzlich mündlich geprüft zu werden. Nur so können Schwächen aus den schriftlichen Prüfungen ausgeglichen werden. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2022 (AZ: 19 B 233/21). Lernende haben Anspruch auf mündliche Abiturprüfungen Der Verzicht auf die zusätzlichen mündlichen Prüfungen stelle für die betroffenen Lernenden einen gravierenden Nachteil dar. Diesen Lernenden werde die Möglichkeit genommen, die Defizite bei den schriftlichen Prüfungsergebnissen durch die zusätzliche mündliche Prüfung auszugleichen, entschieden die Richterinnen und Richter. Die vorgesehene Anrechnung eines fiktiven Prüfungsergebnisses stelle keinen gleichwertigen Ersatz dar. Im Gegensatz zu dem in der Prüfungsordnung festgelegten Verfahren bliebe so kein Raum, mit einer intensiven Prüfungsvorbereitung die Leistungen aus der Qualifikationsphase zu übertreffen. Die Europaschule wurde damit im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Antragsteller zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlichen Abiturprüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch anzusetzen. Informationen und Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

Schulordnungsmaßnahme: Verweis nach Mobbing

Schulrechtsfall

Nach einem Mobbingvorfall erhielt ein Schüler in Nordrhein-Westfalen einen schriftlichen Verweis und wechselte daraufhin die Schule. Doch die Sorge um mögliche langfristige Konsequenzen bleibt. Wie wird das Oberverwaltungsgericht NRW entscheiden? Tauchen Sie ein in einen spannenden Fall, der die rechtlichen Grenzen von Schulordnungsmaßnahmen auslotet. Oberverwaltungsgericht NRW sieht keine späteren Auswirkungen des Verweises nach einem Schulwechsel Berlin / Münster - In Schulen gibt es verschiedene Ordnungsmaßnahmen, um die Einhaltung der Schulregeln zu gewährleisten und das Lernumfeld zu schützen. Diese Maßnahmen können von Ermahnungen bis hin zu schwerwiegenderen Sanktionen reichen. Vor Gericht kann es auch um die Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Schulordnungsmaßnahme gehen. In dem Fall wurde um einen schriftlichen Verweis gegen einen Schüler gestritten. Allerdings sahen die Richter diese Schulordnungsmaßnahme als erledigt an, da der Verweis keine Auswirkungen auf die zukünftige schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers habe und auch keine Rehabilitierung erforderlich sei. So entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 29. April 2024 (AZ: 19 E 288/24), wie das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins "anwaltauskunft.de" mitteilt. Schriftlicher Verweis für Schüler wegen Mobbings An einer Schule in Nordrhein-Westfalen kam es zu Mobbing. In der Folge erhielt ein Schüler einen schriftlichen Verweis nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW. Um den negativen Auswirkungen des Verweises auf seine Schullaufbahn zu entgehen, wechselte der Junge die Schule. Allerdings befürchtete er trotz des Schulwechsels weiterhin negative Auswirkungen des Verweises und reichte beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verweises ein. Der Schüler argumentierte, dass der Verweis trotz seiner Erledigung durch den Schulwechsel negative Auswirkungen auf seine zukünftige schulische oder berufliche Laufbahn haben könnte. Keine Auswirkungen auf die Schullaufbahn - keine Rehabilitierung erforderlich Das Gericht wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Kläger kein ausreichendes Feststellungsinteresse nachweisen konnten. Für die Entscheidung fiel besonders ins Gewicht, dass keine konkreten Auswirkungen der Maßnahme auf die weitere schulische Laufbahn des Schülers dargelegt wurden. Ein Rehabilitationsinteresse werde in der Regel nur dann anerkannt, wenn der Schüler weiterhin die Schule besucht und der Verwaltungsakt (in dem Fall der schriftliche Verweis) bekannt geworden ist und das Ansehen des Schülers schädigt. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, sah das Gericht keine Grundlage für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Corona: Auch für Berufsschülerinnen und -schüler gilt die Schulpflicht

Schulrechtsfall

Für die Lehrerinnen und Lehrer an deutschen Schulen gilt die Teilnahme am Präsenzunterricht. Nachdem dieser Ende Mai wieder als verpflichtend erklärt wurde, klagten zwei Berufsschülerinnen. Diese wollten per Eilantrag bis zu den Sommerferien vom Präsenzunterricht an ihrer Berufsschule befreit werden. Der konkrete Fall Nach Meinung der Antragstellerinnen sei es ihnen nicht zumutbar, an dem seit dem 25. Mai 2020 wieder einmal wöchentlich durchgeführten Präsenzunterricht teilzunehmen. Diese Pflicht verletze ihr verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dafür gebe es keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Antragstellerinnen glauben, auch so schon gefährdet genug zu sein: Für sie als Auszubildende zu medizinischen Fachangestellten gäbe es schon außerhalb der Berufsschule das erhöhte Risiko, mit an Covid-19 erkrankten Personen in Kontakt zu kommen. Auch habe die Schulleitung selbst die mangelhafte Disziplin anderer Schülerinnen und Schüler gerügt. Dies führe dazu, dass die Hygiene-Regeln nicht eingehalten werden könnten. Die Entscheidung des Gerichts In der von dem Rechtsportal anwaltauskunft.de mitgeteilten Entscheidung lehnte das Verwaltungsgericht in Gießen den Eilantrag der Schülerinnen ab. Sie seien nicht von der Präsenzpflicht ausgenommenen. Die Schulpflicht ergebe sich bereits aus dem Hessischen Schulgesetz und habe damit Vorrang, betonte das Verwaltungsgericht Gießen am 16. Juni 2020 (AZ: 7 L 2117/20.GI). Zu einer weitergehenden Regelung, wie sie die Antragstellerinnen forderten, sei der hessische Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichts nicht verpflichtet. Durch die Regelungen der zweiten Corona-Verordnung komme der Gesetzgeber auch seiner Pflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Schülerinnen ausreichend nach, so das Gericht weiter. Auch stelle die auf dem Infektionsschutzgesetz beruhende Verordnung eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar. Die dort vorgesehenen Schutzmaßnahmen (Mindestabstand, Gruppengröße, Beachtung der Hygiene-Regeln des RKI), ergänzt durch den vom Kultusministerium erstellten "Hygieneplan-Corona", seien geeignet und ausreichend, um das Risiko einer Ansteckung grundsätzlich auf ein vertretbares und zumutbares Maß zu begrenzen, urteilte das Gericht. Derzeit gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem so gestalteten Präsenzunterricht ein unzumutbares Gesundheitsrisiko verbunden ist. Als Auszubildende im Ausbildungsberuf der medizinischen Fachangestellten erwarte das Gericht auch, dass die Schülerinnen durch ihre Praxiserfahrung besonders verantwortungsvoll im Umgang mit den Hygiene-Regelungen agierten. Wer seine Rechte überprüfen lassen möchte, findet neben anderen Rechtsinformationen auch eine Anwaltssuche auf dem Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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