Test-Pflicht an Schulen: Können Schulen Corona-Tests verlangen?

Schulrechtsfall

Wer am Präsenz-Unterricht teilnehmen möchte, muss sich testen lassen. Wer wegen eines fehlenden Tests fernbleiben muss, gilt als unentschuldigt. Diese Regelung führt zu Unzufriedenheit bei einigen Schülerinnen und Schülern.

Der konkrete Fall

Ein Schüler einer staatlichen Fachoberschule in Bayern wehrte sich gegen die Regelung zur Test-Pflicht und brachte sie vor Gericht.

Der 19-jährige Schüler verweigerte die Test-Pflicht und wollte am Unterricht teilnehmen. Jedoch sieht die Bayerische Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vor, dass drei Mal pro Woche ein Corona-Test vorgelegt werden muss, um am Präsenz-Unterricht teilnehmen zu können. Durch diese Vorschrift sah der junge Mann sich in seinen Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Berufsfreiheit sowie seinem Recht auf Bildung verletzt. Die Vorschrift stelle einen faktischen Testzwang dar. Schließlich dürfe er ohne Test-Nachweis die Schule nicht betreten. Außerdem werde sein Fernbleiben als unentschuldigtes Fehlen gewertet.

Die Entscheidung des Gerichts

In einer Eilentscheidung bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 11. Oktober 2021 die Test-Pflicht. Insbesondere bei Schülerinnen und Schülern gebe es keinen ausreichenden Schutz durch einen Impf-Fortschritt, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de die Entscheidung.

Test-Pflicht an Schulen bestätigt

Schließlich bestätigte auch der Verwaltungsgerichtshof die Test-Pflicht. Der Schüler müsse sich der Test-Pflicht fügen. Die Regelung sei – voraussichtlich – verhältnismäßig. In dieser Altersgruppe gebe es noch keinen hinreichenden Impf-Fortschritt. Daher würden die Tests eine erforderliche und notwendige Schutzmaßnahme zur Kontrolle der Infektionen darstellen. Das Gericht hielt diesen Eingriff in die Grundrechte auch für angemessen und zumutbar.

Schülerinnen und Schüler sowie Eltern hätten weiterhin die Wahl, den Test entweder direkt in der Schule oder außerhalb vornehmen zu lassen. Sie könnten sich etwa in Test-Zentren oder Apotheken durch geschultes Personal testen lassen. Zu einer anderen rechtlichen Bewertung führe auch nicht der Umstand, dass Schülerinnen und Schüler, die die erforderlichen Test-Nachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

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