Schulordnungsmaßnahme: Verweis nach Mobbing

Schulrechtsfall

Nach einem Mobbingvorfall erhielt ein Schüler in Nordrhein-Westfalen einen schriftlichen Verweis und wechselte daraufhin die Schule. Doch die Sorge um mögliche langfristige Konsequenzen bleibt. Wie wird das Oberverwaltungsgericht NRW entscheiden? Tauchen Sie ein in einen spannenden Fall, der die rechtlichen Grenzen von Schulordnungsmaßnahmen auslotet.

Oberverwaltungsgericht NRW sieht keine späteren Auswirkungen des Verweises nach einem Schulwechsel

Berlin / Münster - In Schulen gibt es verschiedene Ordnungsmaßnahmen, um die Einhaltung der Schulregeln zu gewährleisten und das Lernumfeld zu schützen. Diese Maßnahmen können von Ermahnungen bis hin zu schwerwiegenderen Sanktionen reichen. Vor Gericht kann es auch um die Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Schulordnungsmaßnahme gehen.

In dem Fall wurde um einen schriftlichen Verweis gegen einen Schüler gestritten. Allerdings sahen die Richter diese Schulordnungsmaßnahme als erledigt an, da der Verweis keine Auswirkungen auf die zukünftige schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers habe und auch keine Rehabilitierung erforderlich sei. So entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 29. April 2024 (AZ: 19 E 288/24), wie das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins "anwaltauskunft.de" mitteilt.

Schriftlicher Verweis für Schüler wegen Mobbings

An einer Schule in Nordrhein-Westfalen kam es zu Mobbing. In der Folge erhielt ein Schüler einen schriftlichen Verweis nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW. Um den negativen Auswirkungen des Verweises auf seine Schullaufbahn zu entgehen, wechselte der Junge die Schule.

Allerdings befürchtete er trotz des Schulwechsels weiterhin negative Auswirkungen des Verweises und reichte beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verweises ein. Der Schüler argumentierte, dass der Verweis trotz seiner Erledigung durch den Schulwechsel negative Auswirkungen auf seine zukünftige schulische oder berufliche Laufbahn haben könnte.

Keine Auswirkungen auf die Schullaufbahn - keine Rehabilitierung erforderlich

Das Gericht wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Kläger kein ausreichendes Feststellungsinteresse nachweisen konnten. Für die Entscheidung fiel besonders ins Gewicht, dass keine konkreten Auswirkungen der Maßnahme auf die weitere schulische Laufbahn des Schülers dargelegt wurden. Ein Rehabilitationsinteresse werde in der Regel nur dann anerkannt, wenn der Schüler weiterhin die Schule besucht und der Verwaltungsakt (in dem Fall der schriftliche Verweis) bekannt geworden ist und das Ansehen des Schülers schädigt. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, sah das Gericht keine Grundlage für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit.

Informationen: www.anwaltauskunft.de 

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