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Schulverweis wegen Verkaufs von E-Zigaretten rechtmäßig

Schulrechtsfall

Der Verkauf von E-Zigaretten durch Schülerinnen oder Schüler kann weitreichende Folgen haben – auch dann, wenn die Geräte kein Nikotin enthalten. Ein aktueller Fall aus Hessen zeigt, wie Schulen in solchen Situationen handeln und welche rechtlichen Fragen dabei aufgeworfen werden. Kassel/Berlin (DAV). Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 02. Februar 2024 (AZ: 7 K 911/23.KS) entschieden, dass die Überweisung einer Schülerin an eine andere Schule wegen des Verkaufs von E-Zigaretten rechtmäßig war. Das Urteil unterstreicht die rechtlichen Konsequenzen, die der Handel mit E-Zigaretten – auch ohne Nikotin – für Schülerinnen und Schüler haben kann, so das Rechtsportal "anwaltauskunft.de". Verkauf von E-Zigaretten und die Folgen Die damals 14-jährige Klägerin war Schülerin der 8. Klasse einer Gesamtschule in Hessen. Im September 2022 bemerkte ihre Klassenlehrerin, wie die Klägerin Geld von Mitschülerinnen und Mitschülern einsammelte. Auf Nachfrage gab die Schülerin zu, E-Zigaretten mitgebracht und verkauft zu haben. Dies sei nicht das erste Mal passiert. Nach einem Gespräch mit der Mutter der Schülerin, die die Vorwürfe zunächst relativierte, entschied die Klassenkonferenz, die Schülerin an eine andere Schule zu überweisen. Die Begründung: Der Verkauf stelle eine schwere Störung des Schulbetriebs dar und gefährde die Sicherheit der Mitschülerinnen und Mitschüler. Der Widerspruch der Klägerin gegen diese Maßnahme blieb erfolglos, woraufhin sie Klage erhob. Das Urteil: Verkauf von E-Zigaretten verletzt Jugendschutzgesetz Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Verkauf von E-Zigaretten – mit und ohne Nikotin – gegen das Jugendschutzgesetz verstößt. Durch den Verkauf werde die Sicherheit der kaufenden Mitschülerinnen und Mitschüler schwer verletzt, da E-Zigaretten gesundheitsschädlich seien. Die Überweisung an eine andere Schule sei daher eine angemessene und verhältnismäßige Maßnahme. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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  • Sekundarstufe I

Datenklau an der Schule: Wenn der Hacker-Angriff zum Schulverweis führt

Schulrechtsfall

Hacking, Datendiebstahl und Cybermobbing – digitale Gefahren sind längst auch Teil des Schulalltags. Doch was passiert, wenn ein Schüler oder eine Schülerin technische Fähigkeiten einsetzt, um Lehrkräfte sowie Mitschülerinnen und Mitschüler auszuspionieren? Ein Berliner Fall wirft Fragen auf, wie Schulen mit solch schwerwiegenden Regelverstößen umgehen sollten und welche Konsequenzen folgen können. Berlin - Cybermobbing, Datendiebstahl, Hacking – digitale Gefahren lauern auch im Schulalltag. Was aber, wenn Schülerinnen und Schüler ihre technischen Fähigkeiten nicht ausschließlich zum Lernen, sondern zum Ausspionieren von Lehrkräften sowie Mitschülerinnen und Mitschülern einsetzen? Ein aktueller Fall zeigt, dass die Konsequenzen drastisch sein können. Schulverweis nach Hackerangriff: Verwaltungsgericht Berlin bestätigt harte Strafe Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 13. November 2024 in einem Eilverfahren (VG 3 L 610.24) entschieden, dass ein Schüler, der über Monate hinweg den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert hat, an eine andere Schule versetzt werden darf. Der Hacker von der letzten Bank In dem durch das Rechtsportal " anwaltauskunft.de " mitgeteilten Fall hatte ein Schüler der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums zusammen mit zwei Mitschülern im vergangenen Schuljahr einen Schulcomputer manipuliert, um das Administratorpasswort auszuspähen. Mit diesem Passwort installierten sie einen sogenannten "Keylogger", der alle eingegebenen Passwörter aufzeichnete. So konnten die Schüler Zugriff auf interne Informationen im Lehrerkanal erhalten und organisatorische Daten der Schulleitung einsehen. Nach Bekanntwerden des Vorfalls beschloss die Schulaufsicht, den Schüler an eine andere Schule zu verweisen. Schulverweis rechtens Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Schulaufsicht. Die Richter sahen in dem Verhalten des Schülers einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Schulordnung, der die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtige. Der Schüler sei mit "krimineller Energie" vorgegangen und habe das Vertrauen der Schule in seine Integrität nachhaltig zerstört. Laut Berliner Schulgesetz (§ 63) sind Maßnahmen wie ein Schulwechsel zulässig, wenn sie erforderlich sind, um die Ordnung und Sicherheit des Schulbetriebs zu gewährleisten. Sie können insbesondere dann verhängt werden, wenn Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen oder keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Richter betonten daher, dass die Schule bei der Wahl der Ordnungsmaßnahme einen pädagogischen Beurteilungsspielraum habe. In diesem Fall sei der Schulwechsel auch unter Berücksichtigung der Tatsache verhältnismäßig, dass sich der Schüler in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befinde. Ausschlaggebend für die Entscheidung war die völlige Uneinsichtigkeit des Schülers. Quelle: www.anwaltauskunft.de

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  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Hochschule

Schulplatz abgelehnt: Gericht stärkt Schulleitungen bei der Aufnahme

Schulrechtsfall

Ein aktueller Fall zeigt, wie Schulleitungen bei Neugründungen ihre Aufnahmeentscheidungen treffen, auch ohne feste Leitung. Was bedeutet das für Eltern, die sich um einen Platz an einer neuen Schule bemühen? Ein Blick ins Urteil bietet Orientierung – und zeigt, was bei Aufnahmeverfahren in besonderen Konstellationen zu beachten ist. (DAA). Für Lehrkräfte und Schulleitungen bringt die Aufnahme neuer Schülerinnen und Schüler oft organisatorische Hürden mit sich – insbesondere, wenn es um den Start einer neuen Schule geht. Wenn sich eine Schule noch im Gründungsprozess befindet, gibt es meist noch keine fest benannte Schulleitung und die organisatorische Verantwortung liegt oft bei einem provisorischen Team. Dies wirft die Frage auf: Wer ist in dieser Phase tatsächlich zuständig für Entscheidungen im Aufnahmeverfahren, und wie lässt sich rechtliche Sicherheit gewährleisten? Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 18. Oktober 2024 (AZ: 19 B 849/24) gibt hier klare Hinweise und stärkt die Handlungsmöglichkeiten solcher Gründungsteams. Die Entscheidung könnte damit auch für Lehrkräfte an anderen Schulen im Aufbau Orientierung bieten. In der Entscheidung wurde die Eigenverantwortlichkeit eines Schulleiters im Aufnahmeverfahren für neue Gesamtschulen betont, erläutert das Rechtsportal "anwaltauskunft.de". Aufnahme an neu gegründeter Schule In dem Fall ging es um die Aufnahme eines Jungen in eine neu gegründete Gesamtschule. Da die Schule im Anmeldezeitraum noch keinen offiziell ernannten Leiter hatte, wurde das Aufnahmeverfahren von einem temporären Gründungsteam geleitet. Dieses Team bestand aus dem Schulleiter einer benachbarten Gesamtschule und einer Lehrkraft, die als zukünftige Schulleiterin der neuen Schule vorgesehen war. Die Eltern des abgelehnten Schülers legten Beschwerde ein und argumentierten, das Aufnahmeverfahren sei rechtswidrig, da es nicht alleinverantwortlich von einem Schulleiter durchgeführt worden sei. Sie forderten außerdem, dass ihr Kind als Härtefall berücksichtigt wird und bemängelten die Aufnahme von Seiteneinsteigern, die ihrer Meinung nach unrechtmäßig erfolgte. Gericht sieht keine Notwendigkeit für einen feststehenden Schulleiter während der Gründung Das Oberverwaltungsgericht in Münster kam in seinem Urteil zu dem Schluss, dass die Normen von einer bereits bestehenden Schule mit einer fest ernannten Schulleitung ausgehen. Die hier im Gründungsstadium befindliche Gesamtschule hatte aber noch keine Schulleitung. In solchen Fällen kann die Aufnahmeverantwortung temporär an ein Organisationsteam delegiert werden, ohne dass dies gegen das Schulgesetz verstößt. Das Gericht entschied, dass diese Vorgehensweise im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen steht, solange die wesentlichen Aufnahmeentscheidungen alleinverantwortlich durch den Schulleiter der benachbarten Schule getroffen wurden. Außerdem liege der Entscheidungsbereich für Härtefälle weiterhin allein beim Schulleiter, der im konkreten Fall alle maßgeblichen Entscheidungen persönlich und rechtskonform getroffen habe. Urteilsbegründung: Bedeutung für zukünftige Aufnahmeverfahren in NRW Die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verdeutlicht, dass die gesetzlichen Vorgaben des Schulgesetzes des bevölkerungsreichsten Bundeslandes durchaus flexible Organisationsformen für Schulen im Gründungsstadium ermöglichen. Für Eltern und Schülerinnen und Schüler bedeutet dies, dass Aufnahmeverfahren auch dann rechtssicher durchgeführt werden können, wenn die Leitung einer neu gegründeten Schule noch nicht feststeht. Die Entscheidung stärkt zudem die Eigenverantwortung von temporär eingesetzten Führungspersonen, solange diese die alleinige Entscheidungsbefugnis im Verfahren behalten und in Abstimmung mit der Schulbehörde handeln. Auch wird durch das Urteil klargestellt, dass Härtefälle nur anerkannt werden, wenn zwingende Gründe für die Aufnahme an der spezifischen Schule vorliegen. Allgemeine Präferenzen wie bestimmte pädagogische Konzepte oder räumliche Nähe reichen damit nicht aus. Fazit: Elternrecht und Schulleitungsverantwortung im Einklang Mit dem Urteil bestätigt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Entscheidungsfreiheit der Schulleitungen im Aufnahmeprozess und die Rechtskonformität von Delegationslösungen in speziellen Konstellationen, wie sie in neu gegründeten Schulen auftreten. Eltern, die auf eine bevorzugte Aufnahme ihrer Kinder hoffen, sollten sich bewusst sein, dass Aufnahmeverfahren auch dann gültig sind, wenn sie von einem temporären Leitungsteam durchgeführt werden. Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

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Keine freiwillige Wiederholung der neunten Klasse

Schulrechtsfall

Ein Schüler möchte die neunte Klasse wiederholen, um seine Leistungen zu steigern und den Sekundarabschluss I zu erreichen. Die Schule lehnt ab, da sie keine Aussicht auf Verbesserung sieht. Jetzt entscheidet das Gericht: Bekommt der Schüler eine zweite Chance? Lesen Sie, wie der Fall ausgeht! Koblenz/Berlin (DAA) . Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Antrag eines Schülers auf freiwillige Wiederholung der neunten Klasse abgelehnt. In seiner Entscheidung vom 22. August 2024 (AZ: 4 L 839/24.KO) folgte das Gericht der Einschätzung der Schule, dass eine Wiederholung der Klasse aufgrund der bisherigen Leistungen und der gezeigten Motivation nicht erfolgversprechend sei. Schüler mit Lernschwierigkeiten In dem von dem Rechtsportal " anwaltauskunft.de " des Deutschen Anwaltvereins mitgeteilten Fall hatte ein Schüler den Antrag gestellt, die neunte Klasse freiwillig zu wiederholen. Bisher hatte er lediglich die Berufsreife erreicht. Er argumentierte, dass er durch äußere Umstände wie gesundheitliche Probleme und familiäre Belastungen an besseren Leistungen gehindert worden sei. Seine Eltern unterstützten den Antrag in der Hoffnung, dass er nach einer Wiederholung der Klassenstufe doch noch den qualifizierten Sekundarabschluss I erreichen könnte. Die zuständige Klassenkonferenz lehnte den Antrag jedoch ab, da die Leistungsprognose des Schülers keine Besserung erwarten ließ. Insbesondere seine durchweg schlechten Leistungen in Fächern wie Mathematik führten zu der Entscheidung, dass eine Wiederholung nicht zielführend sei. Ablehnung im Eilverfahren Das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Klassenkonferenz und wies den Eilantrag des Schülers ab. Die Richter betonten, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz auf einer fachlich-pädagogischen Beurteilung beruhte, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Es gab keine Hinweise darauf, dass die Klassenkonferenz Verfahrensfehler begangen oder sachfremde Erwägungen angestellt hatte. Im Einzelnen: 1. Prognose der Leistungsentwicklung Die Klassenkonferenz traf ihre Entscheidung auf der Grundlage der bisherigen schulischen Leistungen des Jungen. Besonders im Fach Mathematik war er durchweg mangelhaft. Um in die zehnte Klasse versetzt zu werden, hätte der Schüler mindestens die Note "befriedigend" in Mathematik oder einen Ausgleich durch sehr gute Leistungen in anderen Fächern erreichen müssen. Diese Voraussetzungen erfüllte der Schüler jedoch in keinem Schuljahr. 2. Äußere Umstände Der Schüler argumentierte, dass seine schwachen Leistungen in der neunten Klasse durch besondere Umstände wie eine Migräneerkrankung und familiäre Belastungen verursacht worden seien. Diese Gründe seien nun beseitigt und er könne nach einer Wiederholung bessere Ergebnisse erzielen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Umstände nicht ausreichend waren, um die durchgehend schlechten Leistungen des Schülers zu rechtfertigen oder die Prognose der Klassenkonferenz zu erschüttern. 3. Entscheidung der Klassenkonferenz Nach der Schulordnung ist die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe nur dann zulässig, wenn eine positive Prognose hinsichtlich der weiteren schulischen Entwicklung des Schülers gestellt werden kann. Die Klassenkonferenz hatte jedoch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Schüler nach einer Wiederholung der neunten Klasse die Voraussetzungen für den qualifizierten Sekundarabschluss I erfüllen könnte. Diese Einschätzung wurde auch durch die ärztliche Stellungnahme nicht widerlegt, die lediglich auf die persönliche Entwicklung und das Selbstvertrauen des Schülers abzielte. Fazit Das Urteil des VG Koblenz unterstreicht, dass die Entscheidung über die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe im schulischen Kontext auf pädagogischen und fachlichen Einschätzungen basiert, die nur in Ausnahmefällen gerichtlich überprüfbar sind. In diesem Fall bestätigte das Gericht die Entscheidung der Klassenkonferenz, da weder Verfahrensfehler noch sachfremde Erwägungen vorlagen. Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

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Schüler wegen wiederholter Verstöße von der Schule verwiesen

Schulrechtsfall

Eine Schule in Nordrhein-Westfalen hat einen Schüler nach mehrfachen schweren Verstößen von der Schule verwiesen. Dieser Fall zeigt, wie wichtig konsequente Maßnahmen sind, um die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Unterrichts zu gewährleisten. (DAA). Es gibt rechtliche und pädagogische Grenzen, innerhalb derer Schulen bei schwerem Fehlverhalten handeln müssen. Dabei stärken Gerichte immer wieder die Position der Schulen, um notwendige Maßnahmen zum Schutz des Lehrbetriebs und der Rechte anderer Schülerinnen und Schüler durchzusetzen. Dies zeigt auch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2024 (AZ: 19 B 470/24), das die Entlassung eines Schülers aufgrund wiederholten schweren Fehlverhaltens bestätigte. Entlassung von der Schule als Disziplinarmaßnahme Die Schule in Nordrhein-Westfalen hatte den betroffenen Schüler am 16. April 2024 aufgrund mehrfachen Fehlverhaltens entlassen. Ihm wurden unter anderem folgende Verfehlungen zur Last gelegt: - Versenden eines pornographischen Bildes an Mitschülerinnen und Mitschüler - Androhung von Prügel - Mitführen und Rauchen illegaler Vapes in der Schule - Animation jüngerer Schülerinnen und Schüler zum Konsum illegaler Vapes - Angebot illegaler Feuerwerkskörper - Entwendung einer Vape eines Schülers und Bedrohung dieses Schülers - Kaufangebot von Apple-Pencils an Mitschüler - unentschuldigtes Fehlen während einer Klassenarbeit Die Entlassung wurde durch die Bezirksregierung Arnsberg am 16. April 2024 um 9:21 Uhr bestätigt und erst danach durch die Schulleitung umgesetzt. Schule handelte rechtmäßig Die Schule entschied sich schließlich, den Jungen von der Schule zu verweisen. Gegen diese Entscheidung legte er Rechtsmittel ein. Das Gericht in Münster wies die Klage jedoch ab. Die Richterinnen und Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Verhalten des Schülers die Schulgemeinschaft gefährdet und den ordnungsgemäßen Unterricht erheblich gestört habe. Mildere Maßnahmen seien in diesem Fall nicht ausreichend gewesen. Sicherheit an Schulen geht vor Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von Disziplin in Schulen. Es zeigt, dass Schulen berechtigt sind, Schülerinnen und Schüler zu verwiesen, wenn deren Verhalten die Sicherheit und das Wohlbefinden anderer Schüler gefährdet. Gleichzeitig betont das Urteil die Wichtigkeit einer fairen und transparenten Verfahrensweise bei disziplinarischen Maßnahmen. Schwere und Wiederholungsgefahr Das Gericht betonte auch, dass nicht nur die Schwere einzelner Taten, sondern auch die Häufigkeit und Wiederholung des Fehlverhaltens entscheidend seien. Trotz vorheriger Ordnungsmaßnahmen zeigte der Schüler keine Verhaltensänderung, was die Notwendigkeit der Entlassung unterstrich. Die Schule hatte alle milderen Maßnahmen ausgeschöpft, und die fehlende Kooperationsbereitschaft der Eltern verschärfte die Situation zusätzlich. Quelle: www.anwaltauskunft.de

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Fremdenfeindliche Posts im Netz: Bildungsauftrag einer Schule durch Veröffentlichungen eines Lehrers…

Schulrechtsfall

Ein Lehrer wird wegen islamfeindlicher Posts im Internet von der Schulbehörde sanktioniert. Erfahren Sie, wie das Oberverwaltungsgericht Münster den Fall bewertet hat und welche Auswirkungen solche Äußerungen auf die dienstlichen Verpflichtungen von Lehrkräften haben können. Münster/Berlin (DAA). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 7. Februar 2024 (AZ: 6 B 1209/23) eine Entscheidung der Schulbehörde bekräftigt und die Beschwerde eines Lehrers dagegen zurückgewiesen. Die Behörde hatte dem Lehrer nach mehreren islamkritischen und fremdenfeindlichen Postings ein Verbot der Führung seiner Dienstgeschäfte auferlegt. Diese Entscheidung, die das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" bespricht, verdeutlicht die Grenzen der Meinungsfreiheit von Beamtinnen und Beamten im Kontext ihrer dienstlichen Verpflichtungen. Das OVG Münster hat entschieden, dass der Lehrer durch seine außerdienstlichen Äußerungen gegen die Wohlverhaltens- und Mäßigungspflicht verstoßen hat. Diese Verstöße rechtfertigten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Auch Meinungsäußerungen, die unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, entbinden nicht von der Verpflichtung zur Wohlverhaltenspflicht, wenn sie das öffentliche Vertrauen in die unparteiische Amtsführung des Lehrers untergraben, so das Gericht. Islamfeindliche Äußerungen eines Lehrers im Internet Der Lehrer einer Gesamtschule hatte im Internet mehrere Artikel veröffentlicht, die islamkritische und fremdenfeindliche Inhalte enthielten und die Corona-Maßnahmen der Regierung in polemischer Weise kritisierten. Diese Veröffentlichungen wurden von der Schulbehörde als schwerwiegender Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und die Pflicht zur Mäßigung bei politischen Äußerungen (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) bewertet. Die Schulbehörde verhängte daraufhin ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Der Lehrer legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, mit der Begründung, seine Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt und hätten keinen direkten Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit. Verletzung der Wohlverhaltenspflicht Das Gericht stellte fest, dass die Äußerungen des Lehrers nicht vollständig losgelöst von seiner beruflichen Tätigkeit betrachtet werden können, da er in seinen Artikeln auf seine Erfahrungen als Lehrer Bezug nahm. Diese Äußerungen weckten durchgreifende Zweifel daran, ob der Lehrer seinem Bildungsauftrag gerecht werden könne, insbesondere in Hinblick auf die Werte von Sachrichtigkeit, Objektivität, Gerechtigkeit, Toleranz und dem Allgemeinwohl. Pflicht zur Mäßigung bei politischen Äußerungen Weiterhin stellte das Gericht fest, dass der Lehrer die Pflicht zur Mäßigung bei politischen Äußerungen verletzt habe, indem er staatliche Maßnahmen während der Corona-Pandemie in gehässiger und agitatorischer Weise kritisierte. Diese Kritik enthielt Vergleiche der Impfung mit der Rassenideologie und den Verbrechen der Nationalsozialisten, was besonders problematisch sei, da Lehrkräften im Falle einer pandemischen Lage besondere Aufgaben auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge zukommen. Verstoß gegen die Verfassungstreue Zusätzlich wurde die Verfassungstreue des Lehrers in Frage gestellt, da er behauptete, Demokratie und Freiheit seien bereits abgeschafft worden und Vergleiche mit den Verbrechen des Dritten Reichs zog. Solche Äußerungen untergraben das Vertrauen in eine unparteiische und gerechte Amtsführung, was für einen Lehrer, der eine Vorbildfunktion innehat, besonders schwerwiegend ist. Fazit und Auswirkungen für die Praxis Die Entscheidung des OVG Münster verdeutlicht, dass Lehrkräfte und andere beamtete Personen bei außerdienstlichen politischen Äußerungen sorgfältig darauf achten müssen, keinen Bezug zu ihrer amtlichen Stellung herzustellen und die Pflicht zur Verfassungstreue einzuhalten. Hinweise auf die eigene Tätigkeit sollten vermieden werden, um Konflikte mit dienstlichen Pflichten zu verhindern. Diese Entscheidung zeigt auch, dass das öffentliche Vertrauen in die unparteiische Amtsführung von Beamtinnen und Beamten einen hohen Stellenwert hat und bei Verstößen streng geahndet werden kann. Auch bei nicht beamteten Lehrkräften dürften nach Auffassung der Deutschen Anwaltauskunft solche Äußerungen ähnliche Konsequenzen haben, auch wenn beamtete Personen eine stärkere Treuepflicht trifft. Quelle: www.anwaltauskunft.de

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  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Berufliche Bildung

Nachprüfung in Mathematik für den Mittleren Schulabschluss

Schulrechtsfall

Viele Schülerinnen und Schüler hoffen am Ende des Schuljahres auf eine Nachprüfung, wenn sie eine Prüfung nur knapp verfehlt haben. Besonders für den Mittleren Schulabschluss im Fach Mathematik stellt sich die Frage, ob Schulen diese Möglichkeit einräumen müssen. Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bringt Klarheit. Erfahren Sie jetzt mehr über die rechtlichen Hintergründe und Voraussetzungen. Münster/Berlin – Viele Schülerinnen und Schüler schwitzen am Ende des Schuljahres: Hat es mit dem Abschluss geklappt oder muss ich nachsitzen? Besonders bitter ist es, wenn die Prüfung nur in einem Fach knapp verfehlt wurde. Doch unter bestimmten Voraussetzungen gibt es die Möglichkeit, die Note durch eine Nachprüfung zu verbessern. Müssen Schulen diese Möglichkeit speziell für die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss) im Fach Mathematik einräumen? Nein, das müssen sie nicht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 23. Mai 2024 (AZ: 19 B 476/24) entschieden, dass ein Bewerber keinen Anspruch auf eine isolierte Nachprüfung im Fach Mathematik für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) hat. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Weitere Informationen und eine ausführliche Analyse des Urteils finden Sie auf anwaltauskunft.de. Isolierte Nachprüfung in einem Fach Der Kläger hatte die vorläufige Zulassung zur Nachprüfung im Fach Mathematik im Rahmen der Externenprüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife beantragt. Er hatte bereits 2023 die Externenprüfung nicht bestanden und wollte nun lediglich die Nachprüfung in Mathematik im Jahr 2024 nachholen, ohne die gesamte Prüfung erneut abzulegen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte zuvor festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine isolierte Nachprüfung im Fach Mathematik hat, da er die Externenprüfung insgesamt nicht bestanden hatte und diese nach den Vorschriften des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen nur insgesamt wiederholt werden kann. Gerichte sind sich einig und pochen auf das Schulgesetz Auch das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Klägers zurück und bestätigte damit die Entscheidung der ersten Instanz. Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens muss der Kläger auch aufkommen. Das Gericht entschied, eine Nachprüfung kann nur im Zusammenhang mit der gesamten Prüfung durchgeführt werden. Weil er aber die Externenprüfung im Jahr 2023 nicht bestanden hatte, konnte er im Jahr 2024 auch nur die gesamte Prüfung wiederholen. Eine isolierte Nachprüfung in Mathematik, wie vom Kläger begehrt, sei nach den einschlägigen Vorschriften nicht zulässig. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Schüler die Prüfung zwar bestanden hat, aber in einem Fach (z. B. Mathe) eine mangelhafte Note erhalten hat. In diesem Fall kann er diese Note durch eine Nachprüfung verbessern, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Rechtslage zur Nachprüfung Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Externenprüfung (PO-Externe S I) ist die Bezirksregierung ermächtigt, Bewerber zur Externenprüfung zuzulassen. Diese Zulassung umfasst alle Bestandteile der Prüfung, einschließlich der Nachprüfung. Nach § 17 Abs. 2 S. 2 PO-Externe S I kann eine Nachprüfung nur im Rahmen der gesamten Externenprüfung stattfinden, zu der der Bewerber zugelassen wurde. Die Nachprüfung im Fach Mathe findet im Regelfall im nächsten Schuljahr nach der nicht bestandenen Prüfung statt. Der genaue Termin wird von der zuständigen Bezirksregierung festgelegt. Die Prüfung selbst entspricht inhaltlich der regulären Prüfung im Fach Mathematik. Fazit für alle Prüflinge Die Nachprüfung in Mathe für den Mittleren Schulabschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Jedoch ist die Teilnahme an der Wiederholung der gesamten Prüfung im Fach Mathematik im übernächsten Schuljahr begrenzt. Um die Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss zu erhöhen, ist eine gründliche Vorbereitung auf die Nachprüfung unerlässlich. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Schulordnungsmaßnahme: Verweis nach Mobbing

Schulrechtsfall

Nach einem Mobbingvorfall erhielt ein Schüler in Nordrhein-Westfalen einen schriftlichen Verweis und wechselte daraufhin die Schule. Doch die Sorge um mögliche langfristige Konsequenzen bleibt. Wie wird das Oberverwaltungsgericht NRW entscheiden? Tauchen Sie ein in einen spannenden Fall, der die rechtlichen Grenzen von Schulordnungsmaßnahmen auslotet. Oberverwaltungsgericht NRW sieht keine späteren Auswirkungen des Verweises nach einem Schulwechsel Berlin / Münster - In Schulen gibt es verschiedene Ordnungsmaßnahmen, um die Einhaltung der Schulregeln zu gewährleisten und das Lernumfeld zu schützen. Diese Maßnahmen können von Ermahnungen bis hin zu schwerwiegenderen Sanktionen reichen. Vor Gericht kann es auch um die Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Schulordnungsmaßnahme gehen. In dem Fall wurde um einen schriftlichen Verweis gegen einen Schüler gestritten. Allerdings sahen die Richter diese Schulordnungsmaßnahme als erledigt an, da der Verweis keine Auswirkungen auf die zukünftige schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers habe und auch keine Rehabilitierung erforderlich sei. So entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 29. April 2024 (AZ: 19 E 288/24), wie das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins "anwaltauskunft.de" mitteilt. Schriftlicher Verweis für Schüler wegen Mobbings An einer Schule in Nordrhein-Westfalen kam es zu Mobbing. In der Folge erhielt ein Schüler einen schriftlichen Verweis nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW. Um den negativen Auswirkungen des Verweises auf seine Schullaufbahn zu entgehen, wechselte der Junge die Schule. Allerdings befürchtete er trotz des Schulwechsels weiterhin negative Auswirkungen des Verweises und reichte beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verweises ein. Der Schüler argumentierte, dass der Verweis trotz seiner Erledigung durch den Schulwechsel negative Auswirkungen auf seine zukünftige schulische oder berufliche Laufbahn haben könnte. Keine Auswirkungen auf die Schullaufbahn - keine Rehabilitierung erforderlich Das Gericht wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Kläger kein ausreichendes Feststellungsinteresse nachweisen konnten. Für die Entscheidung fiel besonders ins Gewicht, dass keine konkreten Auswirkungen der Maßnahme auf die weitere schulische Laufbahn des Schülers dargelegt wurden. Ein Rehabilitationsinteresse werde in der Regel nur dann anerkannt, wenn der Schüler weiterhin die Schule besucht und der Verwaltungsakt (in dem Fall der schriftliche Verweis) bekannt geworden ist und das Ansehen des Schülers schädigt. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, sah das Gericht keine Grundlage für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Masernimpfung: Nachweis vor Schulbesuch ist Pflicht

Schulrechtsfall

Wie weit geht der Schutz der öffentlichen Gesundheit und wo beginnt das Elternrecht? Ein brisantes Thema erreicht das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: die Masernimpfpflicht vor Schulbeginn. Eine Debatte, die Eltern, Bildungseinrichtungen und die Gesetzgebung gleichermaßen herausfordert. Bleiben Sie dran, um mehr über die Facetten dieses komplexen Falles zu erfahren. (DAV). Masern sind eine hochansteckende Krankheit, im Extremfall können sie mit Entzündungen der Lunge oder der Hirnhaut einher gehen. Auch Todesfälle sind nicht ausgeschlossen. Um die Bevölkerung davor zu schützen, hat der Gesetzgeber die Masernimpfung eingeführt. Eltern müssen daher für den Schulbesuch ihrer Kinder einen Nachweis über eine Masernimpfung oder -immunität vorlegen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren Eilverfahren am 28. Februar 2024 (AZ: OVG 1 S 80/23 u.a.) entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins mitteilt. Pflicht zur Masernimpfung? Eine hohe Impfquote unter schulpflichtigen Kindern ist wichtig, um die Verbreitung von Masern effektiv einzudämmen. Die Anwendung von Zwangsgeldern oder Geldbußen wird als notwendiges Mittel angesehen, um dieses Ziel zu erreichen. Gegen die entsprechende Forderung der Gesundheitsämter, einen Nachweis über eine Masernimpfung oder -immunität vorzulegen, hatten sich die Eltern mehrerer schulpflichtiger Kinder gewehrt. Sie sahen in der Nachweispflicht einen Eingriff in ihr Elternrecht und stuften ihn als unverhältnismäßig ein. Schulpflichtige Kinder müssen Nachweis vorlegen Das Oberverwaltungsgericht für Berlin-Brandenburg hat aber nun entschieden, dass die Pflicht zur Vorlage eines Masernimmunitätsnachweises für schulpflichtige Kinder rechtmäßig ist. Die Richter argumentierten, dass die Nachweispflicht einen legitimen Zweck verfolge und verhältnismäßig sei. In seiner Begründung verwies das Gericht auf das Infektionsschutzgesetz und die Notwendigkeit, die Bevölkerung vor hochansteckenden Krankheiten wie Masern zu schützen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Gesundheit der Allgemeinheit einen Eingriff in individuelle Rechte rechtfertigen kann, vor allem wenn es um den Schutz von Kindern und vulnerablen Gruppen geht. Infektionsschutzgesetz und Zwangsgelder verfassungskonform Nach Ansicht der Richter am Oberverwaltungsgericht ist die Nachweispflicht auch verfassungskonform. Diese Maßnahme schützt die öffentliche Gesundheit und greift dabei nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Eltern ein. Das OVG berief sich dabei auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Darin war die Legitimität der Nachweispflicht bereits für noch nicht schulpflichtige Kinder festgestellt worden. Mit diesen Entscheidungen wird die Rechtsgrundlage für Gesundheitsämter gestärkt, wenn solche Nachweise verlangt werden und bei Nichteinhaltung Zwangsgelder verhängt werden müssen. Diese Vorgehensweise basiert auf den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und zielt darauf ab, die Ausbreitung der hochansteckenden und potenziell gefährlichen Viruskrankheit Masern zu verhindern. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend / Biologie / Ernährung und Gesundheit / Natur und Umwelt
  • Primarstufe, Sekundarstufe II, Sekundarstufe I, Spezieller Förderbedarf

Schnaps auf der Klassenfahrt kann teuer werden!

Schulrechtsfall

Wie kann der Umgang mit Regelverstößen auf Klassenfahrten zu finanziellen Konsequenzen für die Eltern führen? Entdecken Sie die Details eines aktuellen Falles, in dem das Verwaltungsgericht Berlin eine wegweisende Entscheidung traf. Erhalten Sie Einblicke, wie klare Kommunikation und verbindliche Vereinbarungen dazu beitragen können, das Erlebnis einer Klassenfahrt für alle Beteiligten zu verbessern. Umgang mit Regelverstößen bei Ausflügen und Reisen (DAA). Klassenfahrten stellen eine einzigartige Gelegenheit für das Lernen außerhalb des Klassenzimmers dar. Sie fördern den Zusammenhalt, ermöglichen persönliche Entwicklung und bieten vielfältige Bildungsmöglichkeiten. Doch was geschieht, wenn Schülerinnen und Schüler die Regeln brechen? Dies kann durchaus finanzielle Folgen für die Erziehungsberechtigten haben. Auch auf einer Klassenfahrt kann das Verhalten von Schülern und Schülerinnen Konsequenzen für die Eltern haben, informiert das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins "anwaltauskunft.de". Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 15. November 2023 (AZ: VG 3 K 191/23) entschieden, dass Eltern für die Mehrkosten aufkommen müssen, wenn ihr Kind von einer Klassenfahrt ausgeschlossen wird. Wodka auf Klassenfahrt verstößt klar gegen die Regeln Im Juni 2022 fand eine Klassenfahrt einer 10. Klasse eines Berliner Gymnasiums nach München statt. Die Mutter eines minderjährigen Schülers hatte sich zuvor schriftlich verpflichtet, die Kosten einschließlich etwaiger Zusatzkosten bei vorzeitiger Heimreise zu tragen. Während der Fahrt kauften insgesamt sieben Schüler, darunter der Sohn der späteren Klägerin, zwei Wodkaflaschen. Daraufhin wurden sie von der Fahrt ausgeschlossen und mussten die vorfristige Heimreise antreten. Die Mutter zahlte die hierdurch entstandenen Mehrkosten von 143,60 Euro nicht, woraufhin das Land Berlin sie auf Zahlung verklagte. Verwaltungsgericht Berlin beanstandet Vereinbarung zur Kostenübernahme nicht Das Verwaltungsgericht Berlin urteilte zugunsten des Landes Berlin. Der Fall unterstreicht die rechtliche Gültigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge zwischen Erziehungsberechtigten und Schulen. Das Gericht befand, dass die Vereinbarung zur Kostenübernahme wirksam war und der Schulausschluss des Schülers eine angemessene Ordnungsmaßnahme gemäß dem Berliner Schulgesetz darstellte. Die Mutter hatte sich gegen den Ausschluss des Schülers nicht gewehrt, dadurch sei die vereinbarte Kostenfolge entstanden. Die Forderung einschließlich der geltend gemachten Zinsen sei schließlich der Höhe nach nicht zu beanstanden. Daher wurde sie zur Zahlung der Mehrkosten verurteilt, was die Bedeutung der Einhaltung von Schulregeln und der Übernahme von Verantwortung hervorhebt. Kommunikation und klare Vereinbarungen sinnvoll für Schüler und Eltern Der Fall zeigt die Bedeutung präventiver Maßnahmen und klarer Kommunikation. Verbindliche Vereinbarungen helfen, Schüler wie Eltern umfassend über die Regeln und die damit verbundenen Konsequenzen bei Verstößen aufzuklären. Dies kann nicht nur für mehr Verständnis sorgen, sondern hilft auch mit, aus der Klassenfahrt ein echtes Erlebnis für alle Beteiligten zu machen. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Spezieller Förderbedarf

Schülerin nicht versetzt – auch keine Teilnahme am Unterricht im Eilverfahren?

Schulrechtsfall

Ein interessanter Schulfall wirft Fragen auf: Eine Schülerin kämpft gegen ihre Nichtversetzung in die Klasse 7. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen traf am 20. Dezember 2023 eine wegweisende Entscheidung. Erhalten Sie Einblicke in die Details dieses Falls und entdecken Sie, welche möglichen Auswirkungen sich daraus ergeben könnten. Münster/Berlin (DAA). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat eine Eilbeschwerde einer Schülerin aus Nordrhein-Westfalen gegen eine Nichtversetzung in die nächste Klasse zurückgewiesen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen befasste sich am 20. Dezember 2023 in seinem Beschluss (AZ: 19 B 1110/23, 19 E 698/23) mit einem Fall, der die Nichtversetzung einer Schülerin und ihre ausbleibende Möglichkeit, vorläufig am Unterricht teilzunehmen, betrifft. Schülerin wird nicht versetzt In dem von dem Rechtsportal "anwaltauskunft.de" mitgeteilten Fall wurde die Schülerin im Schuljahr 2022/2023 in die Klasse 6 einer Realschule in Nordrhein-Westfalen eingeschult. In der Abschlusskonferenz am 21. Juni 2023 wurde beschlossen, die Schülerin nicht in die Klasse 7 zu versetzen. Die Schülerin erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, das die Klage mit Beschluss vom 21. September 2023 abwies. Die Schülerin beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Dieser Antrag wurde ebenfalls abgelehnt. Die Schülerin legte dagegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein und begründete dies unter anderem damit, dass sie zu alt für die Klasse 6 sei. Zudem seien ihre unzureichenden mündlichen Leistungen auf das Verhalten einer Lehrerin zurückzuführen. Und schließlich machte sie geltend, dass ohne ihr Einverständnis psychologische Tests durchgeführt worden seien. Schülerin scheitert mit Eilantrag auf vorläufige Unterrichtsteilnahme Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde zurückgewiesen. Sie sei unzulässig, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt worden sei. Diese Frist sei zwei Wochen ab Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gewesen ­­­– und sei mit Ablauf des 9. Oktober 2023 abgelaufen. Die Schülerin habe keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nur dann möglich, wenn der Antragsteller vor Einlegung des fristgebundenen Rechtsmittels noch innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht habe. Dazu gehöre auch eine aus laienhafter Sicht wenigstens kursorische Begründung, in der sich der Antragsteller wenigstens in groben Zügen mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Diesen Anforderungen habe die Schülerin nicht genügt. Nichtversetzungsentscheidung des Gymnasiums ist rechtmäßig Die Schülerin habe auch keinen Anspruch auf vorläufige Unterrichtsteilnahme in der Klasse 7. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass gegen die Entscheidung über die Nichtversetzung keine ernsthaften Bedenken bestehen. Die Schülerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Anforderungen für die Versetzung in die Klasse 7 erfüllen könne. Zum Alter der Schülerin führte das Gericht aus, dass dies für die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung nicht relevant sei. Die Anforderungen an die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe seien unabhängig vom Alter. Die psychologischen Tests sah das Gericht als nicht erheblich für das Verfahren an. Die Schülerin habe in ihrer Beschwerdebegründung nicht konkret dargelegt, welche psychologischen Tests durchgeführt worden seien und wie diese zu ihren unzureichenden Leistungen geführt hätten. Quelle: www.anwaltauskunft.de

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Dienstunfallschutz bei Verletzung durch einen Kollegen

Schulrechtsfall

Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wirft Fragen auf: Wann wird ein Zwischenfall unter Lehrkräften während der Dienstzeit als Dienstunfall betrachtet? Der Fall, ausgelöst durch einen vermeintlichen Spaß unter Kolleginnen und Kollegen, könnte wegweisend für den Dienstunfallschutz von Lehrkräften sein. Erfahren Sie mehr über die brisanten Details und die potenziellen Auswirkungen dieser Entscheidung auf den Bildungsbereich. Bundesverwaltungsgericht sieht Parallelen zwischen Polizei und Lehrkräften Leipzig/Berlin (DAA). Bei Verletzungen auf Dienstreisen steht oft die Frage im Raum, ob es für die Betroffenen einen besonderen Dienstunfallschutz gibt. Ein höchstrichterlicher Fall betrifft zwar die Bundespolizei, aber das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich einen Vergleich zu Lehrerkräften bei einem Schullandheimaufenthalt gezogen. Im Kern ging es darum, ob und unter welchen Umständen Verletzungen als Dienstunfälle anerkannt werden können. Besondere Brisanz bekam dieser Fall, da er durch einen vermeintlichen Spaß unter Kolleginnen und Kollegen ausgelöst wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Juli 2023 (AZ: 2 C 3/22) entschieden, dass auch dieser Unfall grundsätzlich der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn unterliegt. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 31 BeamtVG, so das Rechtsportal anwaltauskunft.de . Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Und dies kann tagtäglich auch bei Lehrerinnen und Lehrern geschehen. Unfall durch Scherz unter Kollegen: Dienstunfallschutz auch bei nicht dienstlich veranlasstem Verhalten Es geschah in der Pause, zwei Beamte waren dort im Dienstgebäude während der Dienstzeit. Dabei scherzten sie miteinander, einer der beiden knuffte den anderen mit dem Ellenbogen in den Rücken. Die Folge: Der Mann verlor das Gleichgewicht, fiel unglücklich zu Boden und verletzte sich am Knie. Er beantragte Leistungen der Dienstunfallfürsorge, insbesondere Verletztengeld und Heilbehandlungskosten. Der Antrag wurde abgelehnt, da der Unfall nicht in Ausübung des Dienstes geschehen sei. Dagegen klagte der Beamte – und bekam höchstrichterlich Recht. Bundesverwaltungsgericht: Scherz unter Kollegen während der Dienstzeit ist Dienstunfall Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Unfall in Ausübung des Dienstes geschehen ist. Der Beamte befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls im Dienstgebäude und während der Dienstzeit. Der Unfall wurde durch einen Scherz unter Kollegen ausgelöst, der zwar nicht dienstlich veranlasst war, aber im Zusammenhang mit der Dienstausübung stand. Es kommt auf den Einzelfall an, entschied das Gericht. Insofern muss genau geprüft werden, ob ein Unfall im Dienst geschehen ist. In diesem Fall hat der Beamte mit seinen Kollegen gescherzt, während sie sich im Dienstgebäude aufhielten. Das war zwar nicht dienstlich veranlasst, aber dennoch im Zusammenhang mit der Dienstausübung. Der Beamte befand sich in einer Pause, die er zur Erholung von seinen dienstlichen Aufgaben nutzte. Der Scherz war daher Ausdruck einer lockeren und freundlichen Atmosphäre, die im Dienstalltag nicht unüblich ist. Der Beamte hat daher Anspruch auf Leistungen der Dienstunfallfürsorge. Relevanz für Lehrerinnen und Lehrer Der Schutz im Rahmen der Dienstunfallfürsorge gilt nicht uneingeschränkt. Maßgeblich ist dabei, ob der Unfall in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben oder dienstlich notwendigen Verrichtungen des Beamten steht. Hierzu entschied das Bundesverwaltungsgericht: "Leisten Beamte – wie Lehrer während eines Schullandheimaufenthalts – Dienst außerhalb ihres eigentlichen Dienstortes, so genießen sie hierbei Dienstunfallschutz, wenn die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, im engen natürlichen Zusammenhang mit ihren dienstlichen Aufgaben oder dienstlich notwendigen Verrichtungen besteht." Weiterführende Informationen unter: www.anwaltauskunft.de .

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