Datenklau an der Schule: Wenn der Hacker-Angriff zum Schulverweis führt

Schulrechtsfall

Hacking, Datendiebstahl und Cybermobbing – digitale Gefahren sind längst auch Teil des Schulalltags. Doch was passiert, wenn ein Schüler oder eine Schülerin technische Fähigkeiten einsetzt, um Lehrkräfte sowie Mitschülerinnen und Mitschüler auszuspionieren? Ein Berliner Fall wirft Fragen auf, wie Schulen mit solch schwerwiegenden Regelverstößen umgehen sollten und welche Konsequenzen folgen können.

Berlin - Cybermobbing, Datendiebstahl, Hacking – digitale Gefahren lauern auch im Schulalltag. Was aber, wenn Schülerinnen und Schüler ihre technischen Fähigkeiten nicht ausschließlich zum Lernen, sondern zum Ausspionieren von Lehrkräften sowie Mitschülerinnen und Mitschülern einsetzen? Ein aktueller Fall zeigt, dass die Konsequenzen drastisch sein können.

Schulverweis nach Hackerangriff: Verwaltungsgericht Berlin bestätigt harte Strafe

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 13. November 2024 in einem Eilverfahren (VG 3 L 610.24) entschieden, dass ein Schüler, der über Monate hinweg den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert hat, an eine andere Schule versetzt werden darf.

Der Hacker von der letzten Bank

In dem durch das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" mitgeteilten Fall hatte ein Schüler der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums zusammen mit zwei Mitschülern im vergangenen Schuljahr einen Schulcomputer manipuliert, um das Administratorpasswort auszuspähen. Mit diesem Passwort installierten sie einen sogenannten "Keylogger", der alle eingegebenen Passwörter aufzeichnete. So konnten die Schüler Zugriff auf interne Informationen im Lehrerkanal erhalten und organisatorische Daten der Schulleitung einsehen. Nach Bekanntwerden des Vorfalls beschloss die Schulaufsicht, den Schüler an eine andere Schule zu verweisen.

Schulverweis rechtens

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Schulaufsicht. Die Richter sahen in dem Verhalten des Schülers einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Schulordnung, der die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtige. Der Schüler sei mit "krimineller Energie" vorgegangen und habe das Vertrauen der Schule in seine Integrität nachhaltig zerstört.

Laut Berliner Schulgesetz (§ 63) sind Maßnahmen wie ein Schulwechsel zulässig, wenn sie erforderlich sind, um die Ordnung und Sicherheit des Schulbetriebs zu gewährleisten. Sie können insbesondere dann verhängt werden, wenn Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen oder keine Aussicht auf Erfolg haben.

Die Richter betonten daher, dass die Schule bei der Wahl der Ordnungsmaßnahme einen pädagogischen Beurteilungsspielraum habe. In diesem Fall sei der Schulwechsel auch unter Berücksichtigung der Tatsache verhältnismäßig, dass sich der Schüler in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befinde. Ausschlaggebend für die Entscheidung war die völlige Uneinsichtigkeit des Schülers.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

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