Schulverweis wegen Verkaufs von E-Zigaretten rechtmäßig

Schulrechtsfall

Der Verkauf von E-Zigaretten durch Schülerinnen oder Schüler kann weitreichende Folgen haben – auch dann, wenn die Geräte kein Nikotin enthalten. Ein aktueller Fall aus Hessen zeigt, wie Schulen in solchen Situationen handeln und welche rechtlichen Fragen dabei aufgeworfen werden.

Kassel/Berlin (DAV). Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 02. Februar 2024 (AZ: 7 K 911/23.KS) entschieden, dass die Überweisung einer Schülerin an eine andere Schule wegen des Verkaufs von E-Zigaretten rechtmäßig war. Das Urteil unterstreicht die rechtlichen Konsequenzen, die der Handel mit E-Zigaretten – auch ohne Nikotin – für Schülerinnen und Schüler haben kann, so das Rechtsportal "anwaltauskunft.de".

Verkauf von E-Zigaretten und die Folgen

Die damals 14-jährige Klägerin war Schülerin der 8. Klasse einer Gesamtschule in Hessen. Im September 2022 bemerkte ihre Klassenlehrerin, wie die Klägerin Geld von Mitschülerinnen und Mitschülern einsammelte. Auf Nachfrage gab die Schülerin zu, E-Zigaretten mitgebracht und verkauft zu haben. Dies sei nicht das erste Mal passiert.

Nach einem Gespräch mit der Mutter der Schülerin, die die Vorwürfe zunächst relativierte, entschied die Klassenkonferenz, die Schülerin an eine andere Schule zu überweisen. Die Begründung: Der Verkauf stelle eine schwere Störung des Schulbetriebs dar und gefährde die Sicherheit der Mitschülerinnen und Mitschüler.

Der Widerspruch der Klägerin gegen diese Maßnahme blieb erfolglos, woraufhin sie Klage erhob.

Das Urteil: Verkauf von E-Zigaretten verletzt Jugendschutzgesetz

Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Verkauf von E-Zigaretten – mit und ohne Nikotin – gegen das Jugendschutzgesetz verstößt. Durch den Verkauf werde die Sicherheit der kaufenden Mitschülerinnen und Mitschüler schwer verletzt, da E-Zigaretten gesundheitsschädlich seien. Die Überweisung an eine andere Schule sei daher eine angemessene und verhältnismäßige Maßnahme.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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