Schulplatzvergabe bei Spezialschulen: Ein Urteil wirft Licht auf die Kriterien

Schulrechtsfall

Die Vergabe von Schulplätzen sorgt oft für Diskussionen. Welche Kriterien entscheiden darüber, wer einen begehrten Platz erhält? Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gibt Einblicke in die Mechanismen und Kriterien bei der Schulplatzvergabe. Erfahren Sie, wie das Gericht den Streit um die Aufnahme einer Schülerin in ein Gymnasium mit besonderer Prägung entschied und welche Rolle Noten spielen.

Der konkrete Fall: Schulplatzvergabe bei Spezialschulen

(DAA). Die Vergabe von Schulplätzen, insbesondere an Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung, ist ein oft diskutiertes Thema. Es betrifft viele Eltern und Erziehungsberechtigte. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um einen der begehrten Plätze zu ergattern? Wie gerecht ist der Auswahlprozess? Ein kürzlich gefälltes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gibt Aufschluss über die Mechanismen und Kriterien, die bei der Vergabe von Schulplätzen an einer speziellen Bildungseinrichtung berücksichtigt werden.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 13. Oktober 2023 (AZ: OVG 3 S 95/23) entschieden, dass die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtaufnahme einer Schülerin in ein Gymnasium mit besonderer pädagogischer Prägung abgewiesen wird. Als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Auswahlentscheidung zog das Gericht den § 5 Abs. 2 Aufnahme-VO SpP heran. Dieser legt fest, dass die Auswahl der Schüler anhand der Notensumme aus vier Fächern (Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht) erfolgt, erläutert die Deutsche Anwaltsauskunft, das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins.

Antrag zur Aufnahme ins Gymnasium

Das Mädchen wollte zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des betroffenen Gymnasiums aufgenommen zu werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte dies abgelehnt.

Grund dafür war die Auswahlregelung für die 60 zur Verfügung stehenden Plätze in den grundständigen bilingualen Zügen der Schule. Die Schülerin war nicht in die Auswahlgespräche einbezogen worden, da ihre Notensumme nur aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht gebildet wurde, nicht jedoch aus einer Fremdsprache.

Entscheidung des Gerichts: Aufnahmeverordnung in Schulen

Das Oberverwaltungsgericht hielt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für rechtmäßig. Da im Fall der Antragstellerin eine Note im Fach Fremdsprache fehlte, konnte sie nicht in den Auswahlprozess einbezogen werden. Das Gericht argumentierte, dass die Einbeziehung einer Notensumme aus nur drei Fächern andere Bewerber ungerechtfertigt bevorzugen würde.

Das Oberverwaltungsgericht betonte, dass die Auswahl nach der Summe der Noten aus vier Fächern (Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht) zu erfolgen hat. Eine Ausnahme hiervon wäre nur denkbar, wenn eines der maßgeblichen Fächer aus nicht zu vertretenden Gründen nicht benotet wurde. Im vorliegenden Fall konnten die Antragstellerinnen einen solchen Sachverhalt jedoch nicht glaubhaft machen.

Weiterführende Informationen unter: www.anwaltauskunft.de.

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