Theaterstück an Osnabrücker Schule – unzulässige politische Parteinahme?

Schulrechtsfall

Die Aufführung des von Lernenden selbst verfassten Theaterstücks "Danke dafür, AfD" erboste die AfD Niedersachsen: Sie sah hierin eine unzulässige Neutralitätsverletzung des Staates gegeben. Wie entschied das Gericht?

Der konkrete Fall: Schülertheaterstück erbost AfD

Die AfD Niedersachsen wandte sich gerichtlich gegen die Aufführung des Theaterstücks "Danke dafür, AfD" an einer Schule in Osnabrück im Mai 2019. In dem von Schülerinnen und Schülern selbstverfassten Theaterstück setzten sie sich kritisch mit Äußerungen der Partei auseinander. Die AfD rügte, in der Theateraufführung sei eine Neutralitätsverletzung des Staates durch unzulässige Parteinahme zu sehen. Es werde eine kausale Verbindung zwischen dem Holocaust und der AfD unterstellt und suggeriert, dass die AfD einen neuen Holocaust beabsichtige beziehungsweise menschenverachtende Maßnahmen billige. Es werde der Anschein erweckt, dass die Partei den Nationalsozialismus befürworte und zu Gewalt und Schusswaffengebrauch insbesondere gegenüber Ausländern an Landesgrenzen aufrufe und insgesamt keine demokratischen Ziele verfolge. Schulen seien kein Raum für die Darstellung von politischem Aktivismus, weshalb das Theaterstück nicht hätte aufgeführt werden dürfen, so Vertreterinnen und Vertreter der Partei.

Die Entscheidung des Gerichts

Das zuständige Verwaltungsgericht in Hannover sah dies anders, wie dessen Urteil vom 6. September 2023 verdeutlicht (AZ: 6 A 2084/20): Das Theaterstück sei letztlich keine Meinungsäußerung der Lehrkräfte, sondern das Ergebnis eigenständiger Arbeit der Schülerinnen und Schüler.

Es wurde klargestellt, dass keine inhaltliche Einflussnahme durch Lehrerinnen und Lehrer stattfand und diese auch nicht dazu verpflichtet waren, das Stück zu unterbinden. Die Kunstfreiheit der Lernenden (Art. 5 Abs. 3 GG) schützt das Theaterstück, selbst wenn es von manchen Betrachterinnen und Betrachtern als politisch oder agitativ betrachtet werden mag.

Die AfD konnte auch keine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts nachweisen. Die 6. Kammer betonte in diesem Sinne, dass die Darstellung der AfD im Theaterstück nur eine von mehreren möglichen Interpretation sei und das Recht auf politische Chancengleichheit (Art. 21 GG) nicht verletzt werde.

Ein weiterer Punkt der Klage, in dem die AfD ein fachaufsichtsrechtliches Einschreiten des Kultusministeriums gegen die Schule forderte, wurde als unzulässig abgewiesen.

Fazit: Schule bleibt als kultureller Freiraum erhalten.

 

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