Nutzung des Schulgeländes und Rechte der Schule
Wie entscheidet ein Gericht, wenn Schulgelände über den Unterricht hinaus genutzt werden und Anwohner sich gestört fühlen? Entdecken Sie, wie aktuelle rechtliche Weichenstellungen die Nutzung von Schulräumen für Freizeit und Gemeinschaft beeinflussen könnten. Ein spannender Einblick in die Dynamik zwischen Bildungseinrichtungen und ihrem Umfeld.
(DAA). Die Nutzung des Schulgeländes beschränkt sich heutzutage nicht mehr nur auf die Unterrichtszeit. Sowohl die Schule als auch die Kommune können ein Interesse daran haben, das Schulgelände zu nutzen. Zahlreiche Schulen haben nach dem Unterrichtsfächern auch Sport- und Freizeitangebote.
Nachbarn können sich dagegen nur schwer wehren, wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Juli 2023 (AZ: M 28 K 22.414) zeigt. Geklagt hatte ein Anwohner, der sich durch den Lärm vom Schulgelände gestört fühlte. Er forderte daher Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuschimmissionen, die von dem vielfältig genutzten Gelände in seiner Nachbarschaft ausgingen. Vor Gericht scheiterte er mit dieser Forderung.
Rechte der Schule bei der Geländenutzung
Der Deutschen Anwaltauskunft zufolge darf das Schulgelände für verschiedene Zwecke genutzt werden, die über den regulären Schulbetrieb hinausgehen. Dies umfasst insbesondere Aktivitäten, die mit Kindern und deren natürlichen Lebensäußerungen in Verbindung stehen. Auch der mögliche Lärm ist dabei kein Thema, grundsätzlich sind Geräuschimmissionen durch Kinder auf Schulgeländen und Spielplätzen sozialadäquat und damit grundsätzlich zumutbar.
Richter schaffen Klarheit
Das Urteil des Verwaltungsgerichts in München bestätigt, dass Schulen ihr Gelände für eine Reihe von Aktivitäten nutzen können, die über den regulären Unterricht hinausgehen. Dies beinhaltet:
Freizeitaktivitäten und Spiele
Das Schulgelände kann für Freizeitaktivitäten wie das Spielen auf dem Pausenhof oder die Nutzung von Einrichtungen wie Rodelhügeln und Tischtennisplatten außerhalb der Unterrichtszeiten verwendet werden. Diese Nutzungen fallen unter die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG, solange sie hauptsächlich von Kindern bis zu 14 Jahren genutzt werden.
Nutzung durch Dritte
Die Schule darf ihre Einrichtungen, wie etwa Räumlichkeiten oder Außenanlagen, an Dritte wie Musikschulen oder Vereine überlassen. Wichtig hierbei ist, dass adäquate Maßnahmen ergriffen werden, um Lärm zu minimieren, beispielsweise durch geschlossene Fenster während des Musikunterrichts.
Außerschulische Veranstaltungen
Schulgelände können auch für außerschulische Veranstaltungen genutzt werden, solange diese die soziale Akzeptanz und Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen nicht überschreiten. Dazu zählt auch die zeitlich begrenzte Nutzung von Schulgelände für Veranstaltungen oder Aktivitäten, die der Gemeinschaft dienen.
Spielplatzsatzung
Die Schule ist berechtigt, Regelungen für die Nutzung des Schulgeländes als Spielplatz außerhalb der Schulzeiten festzulegen. Dies umfasst Altersbeschränkungen und Nutzungszeiten, die die Interessen der Anwohner berücksichtigen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de