Dienstunfallschutz bei Verletzung durch einen Kollegen

Schulrechtsfall

Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wirft Fragen auf: Wann wird ein Zwischenfall unter Lehrkräften während der Dienstzeit als Dienstunfall betrachtet? Der Fall, ausgelöst durch einen vermeintlichen Spaß unter Kolleginnen und Kollegen, könnte wegweisend für den Dienstunfallschutz von Lehrkräften sein. Erfahren Sie mehr über die brisanten Details und die potenziellen Auswirkungen dieser Entscheidung auf den Bildungsbereich.

Bundesverwaltungsgericht sieht Parallelen zwischen Polizei und Lehrkräften

Leipzig/Berlin (DAA). Bei Verletzungen auf Dienstreisen steht oft die Frage im Raum, ob es für die Betroffenen einen besonderen Dienstunfallschutz gibt. Ein höchstrichterlicher Fall betrifft zwar die Bundespolizei, aber das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich einen Vergleich zu Lehrerkräften bei einem Schullandheimaufenthalt gezogen.

Im Kern ging es darum, ob und unter welchen Umständen Verletzungen als Dienstunfälle anerkannt werden können. Besondere Brisanz bekam dieser Fall, da er durch einen vermeintlichen Spaß unter Kolleginnen und Kollegen ausgelöst wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Juli 2023 (AZ: 2 C 3/22) entschieden, dass auch dieser Unfall grundsätzlich der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn unterliegt.

Die rechtliche Grundlage dafür ist § 31 BeamtVG, so das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Und dies kann tagtäglich auch bei Lehrerinnen und Lehrern geschehen.

Unfall durch Scherz unter Kollegen: Dienstunfallschutz auch bei nicht dienstlich veranlasstem Verhalten

Es geschah in der Pause, zwei Beamte waren dort im Dienstgebäude während der Dienstzeit. Dabei scherzten sie miteinander, einer der beiden knuffte den anderen mit dem Ellenbogen in den Rücken. Die Folge: Der Mann verlor das Gleichgewicht, fiel unglücklich zu Boden und verletzte sich am Knie. Er beantragte Leistungen der Dienstunfallfürsorge, insbesondere Verletztengeld und Heilbehandlungskosten. Der Antrag wurde abgelehnt, da der Unfall nicht in Ausübung des Dienstes geschehen sei. Dagegen klagte der Beamte – und bekam höchstrichterlich Recht.

Bundesverwaltungsgericht: Scherz unter Kollegen während der Dienstzeit ist Dienstunfall

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Unfall in Ausübung des Dienstes geschehen ist. Der Beamte befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls im Dienstgebäude und während der Dienstzeit. Der Unfall wurde durch einen Scherz unter Kollegen ausgelöst, der zwar nicht dienstlich veranlasst war, aber im Zusammenhang mit der Dienstausübung stand. Es kommt auf den Einzelfall an, entschied das Gericht. Insofern muss genau geprüft werden, ob ein Unfall im Dienst geschehen ist. In diesem Fall hat der Beamte mit seinen Kollegen gescherzt, während sie sich im Dienstgebäude aufhielten. Das war zwar nicht dienstlich veranlasst, aber dennoch im Zusammenhang mit der Dienstausübung. Der Beamte befand sich in einer Pause, die er zur Erholung von seinen dienstlichen Aufgaben nutzte. Der Scherz war daher Ausdruck einer lockeren und freundlichen Atmosphäre, die im Dienstalltag nicht unüblich ist. Der Beamte hat daher Anspruch auf Leistungen der Dienstunfallfürsorge.

Relevanz für Lehrerinnen und Lehrer

Der Schutz im Rahmen der Dienstunfallfürsorge gilt nicht uneingeschränkt. Maßgeblich ist dabei, ob der Unfall in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben oder dienstlich notwendigen Verrichtungen des Beamten steht. Hierzu entschied das Bundesverwaltungsgericht: "Leisten Beamte – wie Lehrer während eines Schullandheimaufenthalts – Dienst außerhalb ihres eigentlichen Dienstortes, so genießen sie hierbei Dienstunfallschutz, wenn die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, im engen natürlichen Zusammenhang mit ihren dienstlichen Aufgaben oder dienstlich notwendigen Verrichtungen besteht."

Weiterführende Informationen unter: www.anwaltauskunft.de.

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