• Schulstufe
  • Klassenstufe
  • Schulform
  • Fach
  • Materialtyp
  • Quelle
Sortierung nach Datum / Relevanz
Kacheln     Liste

Bußgeld wegen bewusstem Fernhalten vom Unterricht?

Schulrechtsfall

Müssen Eltern ein Bußgeld zahlen, wenn Sie Ihr Kind an einem Schultag bewusst nicht zur Schule schicken, zum Beispiel weil ein Schulausflug nicht der eigenen Weltanschauung entspricht? Dieser Frage ging das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein nach. Der konkrete Fall Der Lehrplan für siebte Klassen im Fach Erdkunde sieht unter anderem den Besuch eines islamischen Kulturzentrums vor. In diesem Rahmen plante der Lehrer eines Schülers einen Moschee-Besuch. Die Eltern des Schülers fanden den Ausflug, der für die fünfte und sechste Unterrichtsstunde angesetzt war, jedoch nicht mit ihrer Weltanschauung vereinbar und stimmten der Teilnahme deshalb nicht zu. Diese Begründung teilten sie auch der Schulleitung mit, die jedoch daran festhielt, dass eine Teilnahme verpflichtend sei. Denn schließlich erfülle der Ausflug einen bestimmten Sinn und Zweck. Trotzdem schickten die Eltern ihren Sohn am Tag des Ausflugs den ganzen Tag nicht zur Schule. Die Entscheidung des Gerichts Das sah das Amtsgericht Meldorf als Grund, Bußgelder in Höhe von jeweils 25 Euro gegen die Eltern zu verhängen, da sie den Schulbesuch vorsätzlich verhindert hätten. Gegen dieses Urteil legten die Betroffenen nun Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde jedoch, denn die Eltern verhinderten nicht nur bewusst den Besuch des Schülers an der fünften und sechsten Unterrichtsstunde, sondern hielten ihn auch in den vorherigen vier Schulstunden von der Schule fern. Bereits diese Aktion rechtfertigt laut Gericht die Geldbußen. Quelle: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
  • Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Masernimpfung: Nachweis vor Schulbesuch ist Pflicht

Schulrechtsfall

Wie weit geht der Schutz der öffentlichen Gesundheit und wo beginnt das Elternrecht? Ein brisantes Thema erreicht das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: die Masernimpfpflicht vor Schulbeginn. Eine Debatte, die Eltern, Bildungseinrichtungen und die Gesetzgebung gleichermaßen herausfordert. Bleiben Sie dran, um mehr über die Facetten dieses komplexen Falles zu erfahren. (DAV). Masern sind eine hochansteckende Krankheit, im Extremfall können sie mit Entzündungen der Lunge oder der Hirnhaut einher gehen. Auch Todesfälle sind nicht ausgeschlossen. Um die Bevölkerung davor zu schützen, hat der Gesetzgeber die Masernimpfung eingeführt. Eltern müssen daher für den Schulbesuch ihrer Kinder einen Nachweis über eine Masernimpfung oder -immunität vorlegen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren Eilverfahren am 28. Februar 2024 (AZ: OVG 1 S 80/23 u.a.) entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins mitteilt. Pflicht zur Masernimpfung? Eine hohe Impfquote unter schulpflichtigen Kindern ist wichtig, um die Verbreitung von Masern effektiv einzudämmen. Die Anwendung von Zwangsgeldern oder Geldbußen wird als notwendiges Mittel angesehen, um dieses Ziel zu erreichen. Gegen die entsprechende Forderung der Gesundheitsämter, einen Nachweis über eine Masernimpfung oder -immunität vorzulegen, hatten sich die Eltern mehrerer schulpflichtiger Kinder gewehrt. Sie sahen in der Nachweispflicht einen Eingriff in ihr Elternrecht und stuften ihn als unverhältnismäßig ein. Schulpflichtige Kinder müssen Nachweis vorlegen Das Oberverwaltungsgericht für Berlin-Brandenburg hat aber nun entschieden, dass die Pflicht zur Vorlage eines Masernimmunitätsnachweises für schulpflichtige Kinder rechtmäßig ist. Die Richter argumentierten, dass die Nachweispflicht einen legitimen Zweck verfolge und verhältnismäßig sei. In seiner Begründung verwies das Gericht auf das Infektionsschutzgesetz und die Notwendigkeit, die Bevölkerung vor hochansteckenden Krankheiten wie Masern zu schützen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Gesundheit der Allgemeinheit einen Eingriff in individuelle Rechte rechtfertigen kann, vor allem wenn es um den Schutz von Kindern und vulnerablen Gruppen geht. Infektionsschutzgesetz und Zwangsgelder verfassungskonform Nach Ansicht der Richter am Oberverwaltungsgericht ist die Nachweispflicht auch verfassungskonform. Diese Maßnahme schützt die öffentliche Gesundheit und greift dabei nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Eltern ein. Das OVG berief sich dabei auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Darin war die Legitimität der Nachweispflicht bereits für noch nicht schulpflichtige Kinder festgestellt worden. Mit diesen Entscheidungen wird die Rechtsgrundlage für Gesundheitsämter gestärkt, wenn solche Nachweise verlangt werden und bei Nichteinhaltung Zwangsgelder verhängt werden müssen. Diese Vorgehensweise basiert auf den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und zielt darauf ab, die Ausbreitung der hochansteckenden und potenziell gefährlichen Viruskrankheit Masern zu verhindern. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend / Biologie / Ernährung und Gesundheit / Natur und Umwelt
  • Primarstufe, Sekundarstufe II, Sekundarstufe I, Spezieller Förderbedarf

Unfall im Chemieunterricht - Fall des Monats 03/2015

Schulrechtsfall

Verletzt sich ein Schüler bei einem Unfall im Unterricht, kann er Schmerzensgeld nur bei Vorsatz des Unfallverursachers verlangen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Osnabrück hervor (Az. 5 O 596/14). Im vorliegenden Fall erlitt ein Schüler der sechsten Klasse einer Oberschule Verletzungen im Chemieunterricht. Die Schüler führten Versuche zum Thema "Verbrennungen" durch, indem sie mit Brennspiritus experimentierten. Als die Lehrerin die vermeintlich leeren Schälchen der Schüler wieder mit dem Zündstoff füllen wollte, entzündete sich dieser in ihrer Flasche. Dabei entstand eine Stichflamme, die einen der Schüler verletzte. Er erlitt Verbrennungen Zweiten Grades im Gesicht und am Oberkörper. Daraufhin zog der Junge vor Gericht und verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe II

Keine Eignung als Lehrer wegen Schwarzfahrens - Fall des Monats 05/2017

Schulrechtsfall

Wird ein angehender Lehrer beim Schwarzfahren erwischt und versucht er dann, sich mit einer abgelaufenen Fahrkarte vor einer Geldstrafe zu drücken, so ist das versuchter Betrug. Eine bereits zugesicherte Stelle darf ihm deshalb auch wieder verweigert werden, urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 2 Sa 122/17). Kontrolleure erwischten den angehenden Lehrer beim Schwarzfahren. Er zeigte daraufhin eine bereits abgelaufene Fahrkarte vor und versuchte so, einer möglichen Bestrafung zu entgehen. Die Kontrolleure ließen sich dadurch aber nicht täuschen und der Mann wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen versuchten Betrugs verurteilt. Ans Licht kam der Vorfall, als das erweiterte Führungszeugnis des Mannes überprüft wurde. Dort befand sich der Strafbefehl und der Mann verlor seine bereits zugesicherte Arbeitsstelle wieder. Das wollte er allerdings nicht auf sich sitzen lassen und ging vor Gericht.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Corona: Schmerzensgeld für Lehrerin wegen Quarantäne?

Schulrechtsfall

Aufgrund der rezenten Corona-Pandemie wurden beziehungsweise werden besondere Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung unerlässlich. Auf ihrem Höhepunkt mussten sich nicht nur positiv-getestete Personen zum Schutze der Allgemeinheit in Quarantäne begeben, sondern auch entsprechende Kontaktpersonen, die sich womöglich mit dem Virus infiziert haben könnten. Ob der hieraus resultierenden sozialen Einschränkung und psychischen Belastung forderte eine von vorsorglicher Quarantäne betroffene Lehrerin nun Schadensersatzleistungen vom Kreis Vechta. Wie das Gericht entschied, erfahren Sie hier. Die Ausgangssituation Im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie mussten auch Personen in Quarantäne, die Kontakt zu mit Corona infizierten Personen hatten. Dies war auch dann der Fall, wenn bei ihnen selbst keine Krankheitssymptome vorlagen – so beispielsweise bei Lehrkräften, die Kontakt mit positiv-getesteten Schülerinnen und Schülern hatten. Die Frage mit der sich das Oberlandesgericht Oldenburg in diesem Kontext am 30. März 2022 (AZ: 6 U 12/22) beschäftigte, war, ob negativ-gestestete aber von Quarantäne betroffene Personen einen Anspruch auf eine Entschädigung, etwa Schmerzensgeld, haben können. Über das entsprechende Urteil informiert das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der konkrete Fall Eine Lehrerin klagte gegen eine Quarantäne-Anordnung. Obgleich ihr PCR-Test nach dem Kontakt mit einer positiv getesteten Schülerin negativ ausgefallen war, musste sie in Quarantäne. Wegen der sozialen Einschränkungen und psychischer Belastung durch die Quarantäne meinte die Lehrerin, einen Entschädigungsanspruch gegen den Landkreis Vechta zu haben. Sie verlangte Schmerzensgeld. Die Entscheidung des Gerichts Das Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen, nach denen nach dem Infektionsschutzgesetz eine Quarantäne habe angeordnet werden können, hätten vorgelegen. Diese gelte auch für "Ansteckungsverdächtige", die selbst keine Krankheitssymptome aufwiesen. Daraufhin legte die Lehrerin Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts ein. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass es sich bei einer Quarantäneanordnung nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern nur um eine Freiheitsbeschränkung handelte. Die Quarantäne-Anordnung war aufgrund der mitunter unberechenbaren Inkubationszeit bei einer COVID-19-Erkrankung sowie der hieraus resultierenden, womöglich von der Lehrerin ausgehenden Infektionsgefahr rechtmäßig. Zwar verlange diese rechtmäßige Maßnahme den Betroffenen ein spürbares, angesichts der schwerwiegenden Gefahren für die Gesellschaft insgesamt aber geringfügiges Opfer zu Gunsten der Gemeinschaft ab. Daher gäbe es weder unter Ausgleichs- noch unter Genugtuungsaspekten einen entsprechenden Schmerzensgeldanspruch. Auf diesen Hinweis nahm die Lehrerin ihre Berufung zurück.

  • Fächerübergreifend
  • Berufliche Bildung, Elementarbildung, Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Spezieller Förderbedarf

Weihnachtsgeschenke für Lehrkräfte: Was gibt es zu beachten?

Schulrechtsfall

Die Weihnachtszeit ist dank fortschreitender Kommerzialisierung nicht mehr nur das Fest der Liebe und des Friedens, sondern auch der Geschenke. Immer wieder kommt es vor, dass Lernende oder Eltern einer Lehrkraft etwas schenken. Was andere als geradezu widerliche Anbiederung verstehen, empfinden andere als höflich und angebracht. Doch ist das rechtlich betrachtet überhaupt erlaubt? Welche Geschenke dürfen Lehrkräfte behalten? Der konkrete Fall Für manche Lehrerinnen und Lehrer ist es ungewöhnlich, für die anderen selbstverständlich: Geschenke einzelner Schülerinnen und Schüler oder der ganzen Klasse zu Weihnachten. Zuletzt ging der Fall einer Lehrerin aus Berlin durch die Medien. Ihre 10. Klasse schenkte ihr zum Schuljahresende eine Skulptur im Wert von ungefähr 200 Euro. Die Lehrerin nahm das Geschenk an – als dies bekannt wurde, folgte eine Dienstaufsichtsbeschwerde eines Kollegen, dann ein Disziplinarverfahren und schließlich ein Bußgeld von 4.000 Euro. "Vorteilsnahme im Amt" nennt sich die Grundlage für das Bußgeld. Regelungen für Bundesländer unterschiedlich – aber es gibt gemeinsame Nenner Zwar sind in jedem Bundesland die Regelungen bei Geschenken etwas unterschiedlich. Allgemein lässt sich aber sagen, dass Lehrerinnen und Lehrer wie andere Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst keine Geschenke oder Belohnungen entgegennehmen dürfen, da andernfalls der Verdacht auf Vorteilsnahme im Amt besteht. Doch Lehrkräfte müssen nicht grundsätzlich jedes kleine Geschenk ablehnen. Unbedenklich sind zum Beispiel selbstgebastelte Geschenke der ganzen Klasse, bei denen der Materialwert ein vernünftiges Maß nicht übersteigt. Auch selbstgebackene Kekse sind unbedenklich – zumindest juristisch gesehen. Alles was darüber hinausgeht, sollten Lehrkräfte aber in jedem Fall der Schulleitung melden.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Nebentätigkeit ohne Genehmigung: Was dürfen Lehrkräfte?

Schulrechtsfall

Viele Lehrkräfte dürften sich als Lebensberaterinnen und Lebensberater fühlen. Schließlich müssen sie neben der Vermittlung des Stoffs auch immer wieder ihre Lernenden dabei unterstützen, den richtigen Weg zu finden. Der konkrete Fall In dem Fall, den das Verwaltungsgericht Berlin auf dem Tisch hatte, ging es aber um eine Lehrerin und Lebensberaterin, die dafür Geld bekam. Gegen die verbeamtete Lehrerin eines Gymnasiums wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Es bestand der Verdacht, sie leiste auf verschiedenen Internetplattformen, die unter anderem eine "seriöse und professionelle Zukunftsdeutung" anbieten, entgeltlich spirituelle Beratungen. Eine Genehmigung für ihre Nebentätigkeit hatte die Frau nicht. Die Senatsverwaltung verlangte von der Klägerin bereits mit zwei Bescheiden aus Februar und April 2016, ihre Beratertätigkeit einzustellen. Zudem sollte sie rückwirkend eine Genehmigung beantragen. Außerdem forderte die Senatsverwaltung von der Frau, Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten zu geben. Die Klägerin bestritt die ihr vorgeworfene Beratungstätigkeit und klagte gegen die Senatsverwaltung. Die Lehrerin sagte, sie habe allenfalls zeitweilig als Beraterin gewirkt, tue dies jetzt aber nicht mehr. Sie wolle zwei Bücher publizieren. Es handele sich dabei jedoch nicht um eine Nebentätigkeit, sondern nur um eine Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Kommunikation "teilweise außerhalb des logischen Systems". Die Entscheidung des Gerichts Die Richter wiesen die Klage der Lehrerin ab. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Senatsverwaltung davon ausgegangen, dass die Klägerin spirituelle Beratungsleistungen im Internet gegen Entgelt angeboten hat. Auch hatte das Gericht keine ernsthaften Zweifel daran, dass sie dies immer noch tue – auch wenn sie vor Gericht das Gegenteil behauptete. Das habe nicht überzeugt. Das Gericht entschied: Eine Lehrerin darf ohne Nebentätigkeitsgenehmigung nicht entgeltlich als spirituelle Lebensberaterin tätig sein. Schriftstellerische Tätigkeiten sind zwar erlaubt. Der Dienstherr darf aber Auskunft über Art und Umfang verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2020 (AZ: 5 K 95.17). Für Nebenbeschäftigungen brauchen Lehrkräfte eine Genehmigung Um nebenberuflich zu beraten, brauche die Lehrerin eine Nebentätigkeitserlaubnis. Ohne eine Genehmigung dürfe der Dienstherr der Klägerin die Tätigkeit untersagen. Der Dienstherr habe auch ein Recht darauf, so das Gericht, über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten informiert zu werden. Schriftstellerische Tätigkeiten müssten zwar nicht genehmigt werden, sie müssten aber angezeigt werden, falls die Lehrerin hierfür ein Entgelt oder einen geldwerten Vorteil erhalte. Die Klägerin bestätigte, Bücher veröffentlicht zu haben und weitere Veröffentlichungen zu planen. Unter diesen Umständen hätte die Senatsverwaltung einen begründeten Anlass gehabt, die Anzeigepflicht dieser Tätigkeit zu prüfen, erklärte das Gericht.

  • Fächerübergreifend

Streikverbot widerspricht EU-Recht - Fall des Monats 06/2014

Schulrechtsfall

Streit um Streik: Das Bundesverwaltungsgericht erkannte zwar, dass das hierzulande grundsätzliche Streikverbot im öffentlichen Dienst nicht mit der EU-Rechtsprechung vereinbar ist, verwehrte aber dennoch Lehrkräften das Recht zu streiken (Az. 2 C 1.13). Das könnte sich aber bald ändern. Anlass dieser Entscheidung war eine verbeamtete Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen, die 2009 an einem Warnstreik teilgenommen hatte. Ihr Dienstherr bestrafte sie daher mit einer Geldbuße über 1.500 Euro. Trotz des eigentlich eindeutigen Streikverbots für alle Beamten klagte die Lehrerin mithilfe der Gewerkschaft GEW dagegen. Vor Gericht brachte sie vor, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in zwei Urteilen türkischen Staatsbediensteten ein Streikrecht einräumte.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe II

Muslimische Mädchen müssen am Schwimmunterricht teilnehmen - Fall des…

Schulrechtsfall

Eltern muslimischer Mädchen dürfen ihre Töchter nicht vom Schwimmunterricht abhalten. So entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und bestätigte damit nun auch die übliche deutsche Rechtsprechung. Denn der Bildungsauftrag der Schulen stehe über religiösen Gründen. Im vorliegenden Fall hatten zwei Familien aus Basel geklagt, da ihre Töchter am gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen teilnehmen mussten. Die Schule war den Eltern der neun- und elfjährigen Mädchen bereits so weit entgegengekommen, dass sie einen sogenannten Burkini tragen durften. Die Schule garantierte außerdem, dass die beiden Schülerinnen eine eigene Umkleide, getrennt von den Mitschülern, bekommen würden. Das reichte den Familien allerdings nicht. Denn der Anblick leicht bekleideter Jungen störe die Religionsfreiheit der Mädchen, so die Eltern. Sie weigerten sich also, ihre Töchter zum Schwimmunterricht zu schicken und die Schule verhängte daraufhin ein Bußgeld von 325 Euro. Dagegen klagten die Eltern nun bis zur höchsten Instanz der europäischen Gerichtsbarkeit.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I

Kein Schadensersatz für Lehrerin mit Kopftuch - Fall des Monats 02/2017

Schulrechtsfall

Eine Lehrerin, die wegen ihres Kopftuches nicht an einer Schule unterrichten durfte, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück und wies damit die Klage der Lehrerin wegen religiöser Diskriminierung ab (Az. 3 A 24/16). Die Pädagogin hatte 2013 bereits von der Landesschulbehörde eine Einstellungszusage für eine Schule im Raum Osnabrück. Die Frau machte daraufhin klar, dass sie ihr Kopftuch auch während des Unterrichts tragen wolle. Die Landesschulbehörde zog die Zusage für die Einstellung daraufhin wieder zurück. Die Behörde sah den Bildungsauftrag der Schule durch die Kleidung der Lehrkraft gefährdet. Das äußere Erscheinungsbild dürfe keinen Zweifel aufkommen lassen, dass dieser Auftrag überzeugend erfüllt werden kann. Die Lehrerin fühlte sich pauschal wegen ihres Kopftuchs abgelehnt. Sie ging erst zwei Jahre später vor Gericht, da das Bundesverfassungsgericht erst 2015 ein pauschales Kopftuchverbot ablehnte.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe II, Sekundarstufe I

Schulverweis wegen Verkaufs von E-Zigaretten rechtmäßig

Schulrechtsfall

Der Verkauf von E-Zigaretten durch Schülerinnen oder Schüler kann weitreichende Folgen haben – auch dann, wenn die Geräte kein Nikotin enthalten. Ein aktueller Fall aus Hessen zeigt, wie Schulen in solchen Situationen handeln und welche rechtlichen Fragen dabei aufgeworfen werden. Kassel/Berlin (DAV). Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 02. Februar 2024 (AZ: 7 K 911/23.KS) entschieden, dass die Überweisung einer Schülerin an eine andere Schule wegen des Verkaufs von E-Zigaretten rechtmäßig war. Das Urteil unterstreicht die rechtlichen Konsequenzen, die der Handel mit E-Zigaretten – auch ohne Nikotin – für Schülerinnen und Schüler haben kann, so das Rechtsportal "anwaltauskunft.de". Verkauf von E-Zigaretten und die Folgen Die damals 14-jährige Klägerin war Schülerin der 8. Klasse einer Gesamtschule in Hessen. Im September 2022 bemerkte ihre Klassenlehrerin, wie die Klägerin Geld von Mitschülerinnen und Mitschülern einsammelte. Auf Nachfrage gab die Schülerin zu, E-Zigaretten mitgebracht und verkauft zu haben. Dies sei nicht das erste Mal passiert. Nach einem Gespräch mit der Mutter der Schülerin, die die Vorwürfe zunächst relativierte, entschied die Klassenkonferenz, die Schülerin an eine andere Schule zu überweisen. Die Begründung: Der Verkauf stelle eine schwere Störung des Schulbetriebs dar und gefährde die Sicherheit der Mitschülerinnen und Mitschüler. Der Widerspruch der Klägerin gegen diese Maßnahme blieb erfolglos, woraufhin sie Klage erhob. Das Urteil: Verkauf von E-Zigaretten verletzt Jugendschutzgesetz Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Verkauf von E-Zigaretten – mit und ohne Nikotin – gegen das Jugendschutzgesetz verstößt. Durch den Verkauf werde die Sicherheit der kaufenden Mitschülerinnen und Mitschüler schwer verletzt, da E-Zigaretten gesundheitsschädlich seien. Die Überweisung an eine andere Schule sei daher eine angemessene und verhältnismäßige Maßnahme. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I

Fridays for Future: Dürfen Lernende während des Unterrichts…

Schulrechtsfall

Mit den "Fridays for Future"-Demonstrationen wollen in Deutschland immer mehr Schülerinnen und Schüler auf die Probleme der Klimapolitik aufmerksam machen. Freitags versammeln sie sich dazu bundesweit während der Schulzeit und demonstrieren für den Klimaschutz. Ist das aber überhaupt erlaubt? Dürfen Lehrkräfte die Teilnahme der Lernenden an Streiks oder Demonstrationen grundsätzlich verbieten? Streiks versus Demonstrationen Zunächst einmal ist wichtig, dass es einen Unterschied zwischen wirklichen Streiks und Demonstrationen gibt. Die Teilnahme an Streiks ist zum Beispiel nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in NRW für Schülerinnen und Schüler nicht erlaubt. Auch dann nicht, wenn die Eltern ihn organisieren. Bei Demonstrationen sieht das jedoch etwas anders aus. Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist schließlich im Grundgesetz verankert – und das gilt auch für Schülerinnen und Schüler. Die Entscheidung des Gerichts Pauschal lässt sich aber leider nicht beantwortet, ob Schülerinnen und Schüler ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit während des Unterrichts wahrnehmen dürfen. Denn das angesprochene Grundrecht der Schülerinnen und Schüler aus Art. 8 des Grundgesetzes (GG) kollidiert hier mit der Pflicht zum Schulbesuch nach Art. 7 GG. Welcher dieser Paragraphen nun "gewinnt", ist aber nicht abschließend geklärt. Bekannt dazu ist eine Entscheidung des Landgerichts Hannover, das einem Schüler die Teilnahme an einer Demonstration gegen den Golfkrieg gestattete (Az. 6B 823/91). Rein rechtlich sind für eine Demonstration während der Schulzeit Unterrichtsbefreiungen notwendig. Diese müssen von den Eltern oder den betreffenden volljährigen Schülerinnen und Schülern so früh wie möglich bei der Schulleitung beantragt werden. Nur so kann eine rechtzeitige Entscheidung gewährleistet werden. Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in NRW von 2015 nennt zwar mehrere mögliche Gründe für eine Befreiung, jedoch entscheidet am Ende jeweils die Schulleitung. Ignorieren Schülerinnen und Schüler das und bleiben einfach so dem Unterricht fern, kann das als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden. Dieser Fehltag kann sich dann gut und gerne im Zeugnis wiederfinden und eine Prüfung, die zu dieser Zeit abgehalten wird, gilt dann als nicht bestanden. Übrigens: Schwindeln volljährige Schülerinnen und Schüler oder Eltern bei dem Grund für eine Unterrichtsbefreiung, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die zum Beispiel mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Am Ende des Tages obliegt die Entscheidung, ob die Schülerinnen und Schüler an den sogenannten "Fridays for Future" teilnehmen dürfen, also der Schulleitung. Diese darf im Einzelfall so oder so entscheiden. Häufig ist aber die Teilnahme an Demonstrationen für den Klimaschutz mit den Werten einer Schule gut vereinbar. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II