Corona: Schmerzensgeld für Lehrerin wegen Quarantäne?

Schulrechtsfall

Aufgrund der rezenten Corona-Pandemie wurden beziehungsweise werden besondere Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung unerlässlich. Auf ihrem Höhepunkt mussten sich nicht nur positiv-getestete Personen zum Schutze der Allgemeinheit in Quarantäne begeben, sondern auch entsprechende Kontaktpersonen, die sich womöglich mit dem Virus infiziert haben könnten. Ob der hieraus resultierenden sozialen Einschränkung und psychischen Belastung forderte eine von vorsorglicher Quarantäne betroffene Lehrerin nun Schadensersatzleistungen vom Kreis Vechta. Wie das Gericht entschied, erfahren Sie hier.

Die Ausgangssituation

Im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie mussten auch Personen in Quarantäne, die Kontakt zu mit Corona infizierten Personen hatten. Dies war auch dann der Fall, wenn bei ihnen selbst keine Krankheitssymptome vorlagen – so beispielsweise bei Lehrkräften, die Kontakt mit positiv-getesteten Schülerinnen und Schülern hatten.

Die Frage mit der sich das Oberlandesgericht Oldenburg in diesem Kontext am 30. März 2022 (AZ: 6 U 12/22) beschäftigte, war, ob negativ-gestestete aber von Quarantäne betroffene Personen einen Anspruch auf eine Entschädigung, etwa Schmerzensgeld, haben können. Über das entsprechende Urteil informiert das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der konkrete Fall

Eine Lehrerin klagte gegen eine Quarantäne-Anordnung. Obgleich ihr PCR-Test nach dem Kontakt mit einer positiv getesteten Schülerin negativ ausgefallen war, musste sie in Quarantäne. Wegen der sozialen Einschränkungen und psychischer Belastung durch die Quarantäne meinte die Lehrerin, einen Entschädigungsanspruch gegen den Landkreis Vechta zu haben. Sie verlangte Schmerzensgeld.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen, nach denen nach dem Infektionsschutzgesetz eine Quarantäne habe angeordnet werden können, hätten vorgelegen. Diese gelte auch für "Ansteckungsverdächtige", die selbst keine Krankheitssymptome aufwiesen.

Daraufhin legte die Lehrerin Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts ein. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass es sich bei einer Quarantäneanordnung nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern nur um eine Freiheitsbeschränkung handelte. Die Quarantäne-Anordnung war aufgrund der mitunter unberechenbaren Inkubationszeit bei einer COVID-19-Erkrankung sowie der hieraus resultierenden, womöglich von der Lehrerin ausgehenden Infektionsgefahr rechtmäßig.

Zwar verlange diese rechtmäßige Maßnahme den Betroffenen ein spürbares, angesichts der schwerwiegenden Gefahren für die Gesellschaft insgesamt aber geringfügiges Opfer zu Gunsten der Gemeinschaft ab. Daher gäbe es weder unter Ausgleichs- noch unter Genugtuungsaspekten einen entsprechenden Schmerzensgeldanspruch.

Auf diesen Hinweis nahm die Lehrerin ihre Berufung zurück.

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