Erhalten verbeamtete Teilzeit-Lehrkräfte Zusatzvergütung bei einer Klassenfahrt?
Eine verbeamtete Lehrerin, die in Teilzeit arbeitet, begleitete eine einwöchige Klassenfahrt. Steht ihr die Vergütung der Mehrarbeit zu? Die Entscheidung fiel vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Der konkrete Fall
Eine verbeamtete Studienrätin, deren Unterrichtspflicht bei 13 Wochenstunden liegt, nahm an einer einwöchigen Klassenfahrt teil. Weil sie den gleichen Zeitaufwand hatte wie ein in Vollzeit angestellter Kollege, forderte sie eine Mehraufwandsvergütung, die sie vorerst auch erhielt. Einige Tage später forderte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) jedoch die Zusatzvergütung zurück. Weil es die 628,88 Euro jedoch erst fälschlicherweise erstattet hatte, lag die Rückforderung nur bei 70 und nicht bei den vollen 100 Prozent. Die Begründung des LBV: rechtlich gesehen sei die Teilnahme an der Klassenfahrt keine Mehrarbeit, weil es sich dabei um eine außerunterrichtliche Veranstaltung handele. Dagegen klagte die Lehrerin. Sie argumentierte, dass sie für den Zeitraum genauso bezahlt werden müsse wie ihr in Vollzeit angestellter Kollege. Anderes verstoße ihrer Meinung nach gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe stimmte der Lehrerin zwar zu, dass sie mehr Zeitaufwand gehabt hatte. Allerdings argumentierte es, dass dieser Aufwand keine Extra-Zahlung begründet und wies die Klage schließlich ab (Az. 13 K 13256/17). Laut Gericht gilt die Arbeitszeit von 13 Wochenstunden auch für den Zeitraum der Klassenfahrt. Doch obwohl es für zusätzliche Unterrichtsstunden mehr Besoldung gibt, sieht das Besoldungsrecht keine Mehrarbeitsvergütung für Klassenfahrten vor. Denn im Gegensatz zu angestellten Lehrern, wie ihr in Vollzeit arbeitender Kollege, können Beamte keine Zusatzvergütung verlangen. Denn Rechtlich stellt die Besoldung beamteter Lehrer nämlich keine Gegenleistung für einen konkreten Dienst dar. Eher ist sie Teil eines zusammenhängenden Geflechts aus gegenseitigen Rechten und Pflichten und könne nicht einfach für eine Woche aufgehoben werden.
Immerhin steht der Lehrerin laut Gericht ein zeitlicher Ausgleich ihres Mehraufwandes zu. Wann und wie dieser Ausgleich organisiert werden kann, muss sie mit ihrem Dienstherren abstimmen.