Können Lehrkräfte Jahrbuchsfotos löschen lassen?
Die Schulzeit soll fotografisch dokumentiert werden. Es sollen Erinnerungsstücke für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler entstehen. Manchmal werden die Fotos jedoch nicht nur für die Klassen verwendet, sondern erscheinen auch in einem Jahrbuch der Schule. Müssen Lehrkräfte dies hinnehmen?
Der konkrete Fall
Passend zum Schuljahreswechsel weist das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins anwaltauskunft.de auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. April 2020 hin (AZ: 2 A 11539/19.OVG). Es klärt, ob Lehrkräfte, die sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen ablichten lassen, einen Anspruch auf Entfernung der im Jahrbuch der Schule veröffentlichten Bilder haben.
Der Kläger ließ sich bei einem Fototermin in der Schule mit einer Schulklasse und einem Oberstufenkurs fotografieren. Die Schule gab, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit den Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus. Dies wollte der Lehrer nicht und wandte sich innerhalb der Schulverwaltung gegen die Veröffentlichung der Fotos. Allerdings ohne Erfolg, deshalb erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Publikation verletze sein Persönlichkeitsrecht, begründete er. Er habe kein Einverständnis zur Veröffentlichung der Bilder erteilt, sondern stehe einer solchen vielmehr ablehnend gegenüber. Zu den Fotos sei es nur gekommen, weil eine Kollegin ihn überredet habe. Den wahren Verwendungszweck der Fotos habe er nicht gekannt.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Mann scheiterte bereits beim Verwaltungsgericht in Koblenz. Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es keiner Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos im Jahrbuch der Schule, weil diese Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien. Dies ergebe sich aus der dafür erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Interessen. Es bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Eine solche Bedeutung hätten die Jahrbücher mit den Klassenfotos für die Angehörigen der Schule.
Das Verwaltungsgericht sah nur geringfügige Beeinträchtigungen der Rechte des Lehrers. Er sei im dienstlichen Bereich in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden und die Bilder seien in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend. Selbst wenn eine Einwilligung erforderlich gewesen sein sollte, wäre diese zumindest konkludent durch das Fotografieren mit beiden Lerngruppen erteilt worden. Unter konkludent verstehen Juristinnen und Juristen den Umstand, dass anhand des Verhaltens eines Menschen auf einen bestimmten Willen geschlossen werden kann. Demnach musste der Lehrer nicht explizit seine Einwilligung geben. Er habe gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe.
Konkludente Einwilligung durch Erstellung der Fotos
Es stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, die Veröffentlichung von Fotos einerseits strikt abzulehnen und sich andererseits auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienten. Dem schloss sich das Oberverwaltungsgericht an. Der Kläger habe keine Gründe dargelegt, warum seine Interessen höher wiegten als die vom Verwaltungsgericht dargelegten Interessen der Öffentlichkeit. Auch habe er den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widerspruch in seinem Verhalten nicht überzeugend auflösen können.
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