Fremdenfeindliche Posts im Netz: Bildungsauftrag einer Schule durch Veröffentlichungen eines Lehrers gefährdet
Ein Lehrer wird wegen islamfeindlicher Posts im Internet von der Schulbehörde sanktioniert. Erfahren Sie, wie das Oberverwaltungsgericht Münster den Fall bewertet hat und welche Auswirkungen solche Äußerungen auf die dienstlichen Verpflichtungen von Lehrkräften haben können.
Münster/Berlin (DAA). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 7. Februar 2024 (AZ: 6 B 1209/23) eine Entscheidung der Schulbehörde bekräftigt und die Beschwerde eines Lehrers dagegen zurückgewiesen. Die Behörde hatte dem Lehrer nach mehreren islamkritischen und fremdenfeindlichen Postings ein Verbot der Führung seiner Dienstgeschäfte auferlegt. Diese Entscheidung, die das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" bespricht, verdeutlicht die Grenzen der Meinungsfreiheit von Beamtinnen und Beamten im Kontext ihrer dienstlichen Verpflichtungen.
Das OVG Münster hat entschieden, dass der Lehrer durch seine außerdienstlichen Äußerungen gegen die Wohlverhaltens- und Mäßigungspflicht verstoßen hat. Diese Verstöße rechtfertigten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Auch Meinungsäußerungen, die unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, entbinden nicht von der Verpflichtung zur Wohlverhaltenspflicht, wenn sie das öffentliche Vertrauen in die unparteiische Amtsführung des Lehrers untergraben, so das Gericht.
Islamfeindliche Äußerungen eines Lehrers im Internet
Der Lehrer einer Gesamtschule hatte im Internet mehrere Artikel veröffentlicht, die islamkritische und fremdenfeindliche Inhalte enthielten und die Corona-Maßnahmen der Regierung in polemischer Weise kritisierten. Diese Veröffentlichungen wurden von der Schulbehörde als schwerwiegender Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und die Pflicht zur Mäßigung bei politischen Äußerungen (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) bewertet.
Die Schulbehörde verhängte daraufhin ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Der Lehrer legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, mit der Begründung, seine Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt und hätten keinen direkten Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit.
Verletzung der Wohlverhaltenspflicht
Das Gericht stellte fest, dass die Äußerungen des Lehrers nicht vollständig losgelöst von seiner beruflichen Tätigkeit betrachtet werden können, da er in seinen Artikeln auf seine Erfahrungen als Lehrer Bezug nahm. Diese Äußerungen weckten durchgreifende Zweifel daran, ob der Lehrer seinem Bildungsauftrag gerecht werden könne, insbesondere in Hinblick auf die Werte von Sachrichtigkeit, Objektivität, Gerechtigkeit, Toleranz und dem Allgemeinwohl.
Pflicht zur Mäßigung bei politischen Äußerungen
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass der Lehrer die Pflicht zur Mäßigung bei politischen Äußerungen verletzt habe, indem er staatliche Maßnahmen während der Corona-Pandemie in gehässiger und agitatorischer Weise kritisierte. Diese Kritik enthielt Vergleiche der Impfung mit der Rassenideologie und den Verbrechen der Nationalsozialisten, was besonders problematisch sei, da Lehrkräften im Falle einer pandemischen Lage besondere Aufgaben auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge zukommen.
Verstoß gegen die Verfassungstreue
Zusätzlich wurde die Verfassungstreue des Lehrers in Frage gestellt, da er behauptete, Demokratie und Freiheit seien bereits abgeschafft worden und Vergleiche mit den Verbrechen des Dritten Reichs zog. Solche Äußerungen untergraben das Vertrauen in eine unparteiische und gerechte Amtsführung, was für einen Lehrer, der eine Vorbildfunktion innehat, besonders schwerwiegend ist.
Fazit und Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung des OVG Münster verdeutlicht, dass Lehrkräfte und andere beamtete Personen bei außerdienstlichen politischen Äußerungen sorgfältig darauf achten müssen, keinen Bezug zu ihrer amtlichen Stellung herzustellen und die Pflicht zur Verfassungstreue einzuhalten. Hinweise auf die eigene Tätigkeit sollten vermieden werden, um Konflikte mit dienstlichen Pflichten zu verhindern. Diese Entscheidung zeigt auch, dass das öffentliche Vertrauen in die unparteiische Amtsführung von Beamtinnen und Beamten einen hohen Stellenwert hat und bei Verstößen streng geahndet werden kann.
Auch bei nicht beamteten Lehrkräften dürften nach Auffassung der Deutschen Anwaltauskunft solche Äußerungen ähnliche Konsequenzen haben, auch wenn beamtete Personen eine stärkere Treuepflicht trifft.
Quelle: www.anwaltauskunft.de