Feiertage ja, Ferien nein: Bezahlung von Vorgriffsstunden von Lehrkräften

Schulrechtsfall

Fallen Vorgriffsstunden an Feiertagen oder in den Ferien aus, stellt sich die Frage: Besteht dennoch ein Anspruch auf Vergütung? Ein Fall aus Sachsen-Anhalt und ein Urteil des Arbeitsgerichts Halle werfen spannende Fragen zum Arbeitsrecht von Lehrkräften auf.

Halle/Berlin (DAA). Sogenannte Vorgriffsstunden sind für viele Lehrkräfte fester Bestandteil und fallen auch auf Feiertage und die Ferien. Besteht ein Anspruch auf Vergütung, wenn diese in der schulfreien Zeit ausfallen?

Zumindest lässt ein Urteil für Lehrkräfte aus Sachsen-Anhalt aufhorchen. Sie haben Anspruch auf Vergütung von Vorgriffsstunden, die wegen eines Feiertages ausfallen. Für in die Ferienzeit fallende Vorgriffsstunden gilt dies jedoch nicht. Das hat das Arbeitsgericht Halle am 10. Juli 2024 (AZ: 3 Ca 1900/23) entschieden, wie das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" informiert.

Einführung: Was sind Vorgriffsstunden?

Da Lehrkräfte fehlen, verpflichtet das Land Sachsen-Anhalt mit einer Regelung alle Lehrkräfte, zusätzlich zu ihrer regulären Unterrichtsverpflichtung eine sogenannte Vorgriffsstunde pro Woche zu leisten. Diese Stunde wird entweder auf einem Ausgleichskonto verbucht oder auf Antrag vergütet. Ziel ist es, zukünftige Engpässe abzufedern, indem Lehrkräfte später entlastet werden.

Doch wie sieht es aus, wenn Vorgriffsstunden wegen Feiertagen oder Schulferien ausfallen? Dieser Frage widmete sich das Arbeitsgericht Halle.

Lehrer klagt auf Vergütung für ausgefallene Vorgriffsstunden

Der Kläger, ein Lehrer aus Sachsen-Anhalt, leistet seine wöchentliche Vorgriffsstunde laut Dienstplan montags. Nachdem er im Mai 2023 die Auszahlung dieser Stunden beantragt hatte, stellte er fest, dass das Land keine Vergütung für Feiertage und Schulferien zahlte, an denen die Vorgriffsstunde ausfiel. Der Lehrer argumentierte, dass die Vorgriffsstunde fester Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit sei und daher auch in solchen Fällen vergütet werden müsse.

Das Land Sachsen-Anhalt sah dies anders und zahlte nur die tatsächlich geleisteten Stunden aus. Der Lehrer zog daraufhin vor Gericht.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle

Das Gericht entschied teilweise zugunsten des Lehrers und stellte klar, dass Feiertage und Ferien unterschiedlich zu behandeln sind:

  • Feiertage: Vergütungspflicht besteht

Das Gericht begründete, dass Vorgriffsstunden als Teil der regelmäßigen Arbeitszeit auch unter die Regelungen zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen fallen. Fällt eine Vorgriffsstunde aufgrund eines Feiertages aus, besteht dennoch Anspruch auf Vergütung, da Feiertage nicht zur Arbeitsbefreiung führen, sondern gesetzlich geschützt sind.

  • Schulferien: Kein Vergütungsanspruch

Anders bewertete das Gericht die Situation während der Schulferien. Es argumentierte, dass während der Ferien generell keine Unterrichtspflicht bestehe und auch kein Dienstplan erstellt werde. Der Lehrer habe bei Einführung der Regelung wissen müssen, dass die Vorgriffsstunden nur für reguläre Schulwochen vorgesehen seien.

  • Zinsanspruch

Das Gericht stellte zudem klar, dass die Vergütung für Vorgriffsstunden spätestens am letzten Werktag des zweiten Kalendermonats nach ihrer Entstehung fällig wird. Ab diesem Zeitpunkt sind Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Fazit: Einzelfallentscheidung mit Signalwirkung

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle ist rechtskräftig, da der Streitwert für eine Berufung nicht erreicht wurde. Allerdings wird erwartet, dass in ähnlichen Verfahren bei den Arbeitsgerichten des Landes eine Berufung zugelassen wird und das Landesarbeitsgericht (LAG) sich mit der Frage befasst.

Lehrkräfte, die von der Regelung betroffen sind, sollten prüfen, ob sie ebenfalls Anspruch auf Vergütung für ausgefallene Vorgriffsstunden haben.

 Das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" empfiehlt, sich bei Unsicherheiten rechtlich beraten zu lassen, um mögliche Ansprüche geltend zu machen.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

ANZEIGE

In Kooperation mit

Deutsche Anwaltauskunft

Der "Fall des Monats" wird angeboten in Zusammenarbeit mit der Deutschen Anwaltauskunft, dem Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Lizenzinformation

Frei nutzbares Material
Die von Lehrer-Online angebotenen Materialien können frei für den Unterricht genutzt und an die eigene Zielgruppe angepasst werden.
Premium-Banner