Überblick

Die Beleidigung

Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB liegt immer dann vor, wenn ein Angriff auf die Ehre eines anderen stattfindet. Dies kann durch die Kundgabe von Nicht-, Gering- oder Missachtung gegenüber einer Person erfolgen, wobei man hierunter die Zuschreibung negativer Qualitäten (Minderwertigkeiten) versteht.

 

Es reicht also nicht aus, dass einer anderen Person besondere Leistungen etc. ("Herr A hat keinen Doktortitel") abgesprochen werden oder die Person als solche abgelehnt wird ("Frau B ist mir sehr unsympathisch, weil sie aus Hamburg kommt."). Zudem ist der ehrverletzende Charakter einer Äußerung situationsbedingt. So kann die nicht gestattete Anrede "Du" gegenüber einer Lehrkraft ehrverletzenden Charakter haben, während die selbe unaufgeforderte Anrede zum Beispiel unter Bauhandwerkern völlig normal ist.

Eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB ist in zwei "Spielarten" denkbar:

 

Dem herabwürdigenden Werturteil ("Depp", "Idiot" etc.) gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten sowie der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung ("Dieb", "Betrüger" etc.) gegenüber dem Betroffenen.

 

Hierbei ist immer zu beachten, dass eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung in Bezug auf einen Dritten (Herr A behauptet gegenüber Frau B, der C sei ein Dieb) keine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB darstellt, sondern eine üble Nachrede gemäß § 186 StGB oder eine Verleumdung gemäß § 187 StGB.

Betroffener einer Beleidigung kann zunächst immer eine Einzelperson sein. Aber auch Institutionen und Personengemeinschaft können beleidigt werden, wenn diese eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche Funktion wahrnehmen und einen einheitlichen Willen bilden können. Schließlich gibt es auch noch die Beleidigung mehrerer Personen unter einer Kollektivbezeichnung. Allerdings wird diese Form der Beleidigung von der Rechtsprechung nur anerkannt, wenn der Kreis der betroffenen Personen klar abgegrenzt werden kann und dieser Personenkreis zahlenmäßig überschaubar ist.

 

Als Strafmaß sieht § 185 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Zum Problem der Wahrnehmung berechtigter Interessen siehe Die Wahrnehmung berechtigter Interessen.

Beispiele

Fall 1 - Erfundene Vergewaltigung

Schülerin S hat sich über die Benotung ihres Geschichtslehrers G sehr geärgert und behauptet nun in einer Rundmail gegenüber Mitschülern bewusst wahrheitswidrig, dieser habe sie während der Schulzeit vergewaltigt.

Kurzantwort

Keine Beleidigung gemäß § 185 StGB, da es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung in Bezug auf einen Dritten handelt. Jedoch üble Nachrede und Verleumdung gem. § 186 und 187 StGB.

Fall 2 - "Polizisten sind Deppen"

Schüler S wurde während einer Sitzblockade von Polizeikräften abgeführt und behauptet nun aus Verärgerung auf seiner Homepage ganz allgemein - das heißt ohne Bezug auf die Sitzblockade -, dass "Polizisten die Deppen der Nation" seien.

Kurzantwort

Keine Beleidigung, da "die Polizei" nicht beleidigungsfähig ist. Bei konkretem Bezug auf bestimmte (z.B. die Münchener) Polizeibeamte jedoch eventuell Beleidigung dieser Polizeieinheit oder dieser Polizisten.

Fall 3 - "die Müllers sind blöd"

Da die Klasse 5c der A-Schule ihre Lehrkräfte Herr und Frau Müller nicht leiden kann, findet sich auf der Klassenhomepage die Aussage "die Müllers sind blöd wie die Nacht".

Kurzantwort

Beleidigung von Herrn und Frau Müller in Form einer Kollektivbezeichnung.