Überblick
Im Bereich der Ehrverletzungsdelikte (§§ 185 ff. StGB) gibt es die Besonderheit, dass die Strafbarkeit entfällt, wenn sich der Täter auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) berufen kann.
Der Rechtfertigungsgrund kann eingreifen, wenn es sich um tadelnde Urteil über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen sowie um Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen handelt. Das selbe gilt bei Vorhaltungen und Rügen Vorgesetzter gegenüber ihren Untergebenen, bei dienstlichen Anzeigen oder Urteilen von Seiten eines Beamten sowie für ähnliche Fälle.
Besondere Bedeutung kommt § 193 StGB dabei im öffentlichen und politischen Meinungskampf zu, denn von der herrschenden Ansicht wird die Vorschrift als Ausprägung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) angesehen mit der Folge, dass die Meinungsfreiheit nur noch in Sonderfällen - wie der Schmähkritik - hinter dem Ehrenschutz zurücktritt.