Überblick

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und insbesondere dessen zentral Norm § 1 UWG schützt den Wettbewerb und mithin auch die Teilnehmer an diesem vor unlauteren Handlungen. Wer zu Wettbewerbszwecken im Geschäftsverkehr gegen "die guten Sitten" verstößt, kann insbesondere von Mitbewerbern auf Unterlassung der Handlungen und gegebenenfalls Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus eröffnet § 13 UWG auch bestimmte Interessenverbände zur Klage gegen Wettbewerbsverstößte.

Einhaltung ethischer Mindeststandards

Wann ein solcher Verstoß vorliegt, lässt sich abstrakt schwer beschreiben, da der unbestimmte Rechtsbegriff der guten Sitten den Gerichten einen sehr weiten Wertungsspielraum lässt. Mit zentrale Rechtsnorm und den sich anschließenden Einzelvorschriften des UWG wird die Einhaltung ethischer Mindeststandards verfolgt. Der für jede Wirtschaft typische Konkurrenzkampf um die Gunst und das Interesse der Kunden soll dort seine Grenzen finden, wo diese Mindeststandards verletzt werden.

 

Unlautere Behinderung

Für das Domainrecht von besonderer Bedeutung ist insbesondere das aus § 1 UWG abgeleitete Verbot unlauterer Behinderung. Eine solche Behinderung liegt zum Beispiel vor, wenn Domainnamen ausschließlich deshalb registriert werden, um einen anderen von der Nutzung dieser Domain auszuschließen. Ob die Registrierung der Domain zum dauerhaften Ausschluss des Dritten erfolgt, oder aber der Domaininhaber den Plan verfolgt, dem Dritten die Domain zum Kauf anzubieten, ist nicht entscheidend, da in beiden Fällen ein Wettbewerbsbezug vorliegt. Verkaufsangebote und ungenutzte Domain-Namen sind insoweit wichtige Hinweis auf einen möglichen Wettbewerbsverstoß.

Irreführende Angaben

Unzulässige Falschangaben

Ebenfalls unzulässig ist gemäß § 3 UWG die Verwendung irreführender Angaben im geschäftlichen Verkehr. Eine solche irreführende Angabe liegt zum Beispiel vor, wenn ein Händler damit wirbt, dass seine Waren besondere Eigenschaften besitzen, die sie tatsächlich nicht aufweisen, beispielsweise die Fähigkeit eines Fernsehgerätes Videotext anzeigen zu können, die das Gerät überhaupt nicht besitzt. Sofern der Händler bewusst über die Eigenschaften täuscht, liegt in der Anpreisung zugleich auch ein Verstoß gegen guten Sitten und mithin § 1 UWG. Der Schutzbereich des § 3 UWG geht aber insofern über § 1 UWG hinaus, als es nicht auf eine Kenntnis der Unrichtigkeit der Angaben ankommt. Auch wenn der Händler nicht wusste, dass das Fernsehgerät keine Videotextfunktion hat, kann er auf ein Unterlassen einer entsprechenden Werbung verklagt werden. Gleiches gilt, wenn der Anbieter durch seine Angaben den falschen Eindruck erweckt, seine Waren seinen besser oder preiswerter als die anderer Anbieter. Eine solche Behauptung ist nur dann zulässig, wenn sie zutreffen ist, oder aber ohne weiteres als Übertreibung zu erkennen.

Irreführende Angaben und Domainnamen

Entscheidend ist jedoch nicht allein, dass objektiv unrichtige Angabe verwendet werden. Hinzutreten muss vielmehr eine Irreführung des Marktes. Diese ist gegeben, wenn die Angaben geeignet sind, einen typischen (durchschnittlichen) Kunden in seiner Kaufentscheidung zu beeinflussen.

Im Zusammenhang mit Domainnamen kommt ein Verstoß gegen § 3 UWG insbesondere dann in Betracht, wenn der Domain-Inhaber durch die Wahl des Domainnamens zum Ausdruck bringt sein Produkt sei Marktführer. Dies kann beipsielsweise bei der Verwendung von Gattungsnamen als Domain der Fall sein, die suggeriert, die dort vorgefundenen Informationen seien die einzigen oder besten der Produktgattung (sogenannte Alleinstellungsbehauptung). Die Gesamtproblematik wird im nun folgenden Abschnitt zu den Gattungsbegriffen dargestellt.

Gattungsdomains

Gattungsdomains können falschen Eindruck vermitteln

Ob die Reservierung eines Gattungsnamen als Domain einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG darstellt, ist umstritten. Diejenigen, die einen Verstoß bejahen, stützen sich im wesentlichen auf drei Argumente: Der Domainhaber kanalisiere in unzulässiger Weise die Kundenströme, fange dadurch potentielle Kunden der Mitbewerber ab und erwecke schließlich den Eindruck er sei der größte Anbieter.

Einschätzung des Bundesgerichtshofs

Dem ist der Bundesgerichtshof in dem Rechtstreit um die Domain "mitwohnzentrale.de" weitgehend entgegengetreten. Zunächst verneinte er die in der juristischen Literatur vertretene Auffassung, die Nutzung eines Gattungsbegriffs seine unabhängig von der Gestaltung des eigentlichen Angebotes wettbewerbswidrig, da der Eindruck erweckt werden, die Domain repräsentiere die gesamte Branche, die hinter der Gattung stehe. Diese Argumentation lässt sich nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts schon deshalb nicht halten, da der Domaininhaber beispielsweise durch einen Hinweis auf Konkurrenten innerhalb des Internetangebots den durch die Domain möglicherweise erweckten Eindruck einer Repräsentation zerstreuen kann. An die Steller einer pauschalen, vom eigentlichen Angebot losgelösten Betrachtung, müsse vielmehr einer Einzelfallbewertung treten.

Der Bundesgerichtshof betonte aber, dass die Verwendung von Gattungsdomainnamen vor dem Hintergrund von § 3 UWG problematisch sein könnte, da leicht der Eindruck erweckt werde, der Inhaber der Gattungsdomain sei der bedeutendste Anbieter. Sofern eine unzutreffende Irritierung der Interessenten nicht durch geeignete Mittel verhindert werde, könne darin ein Verstoß gegen § 3 UWG gesehen werden.

Keine Übertragung auf andere Rechtsbereiche

Eine Übertragung der Rechtsprechung auf außerhalb des Wettbewerbsrechts liegende Geschehnisse ist problematisch, da § 3 UWG ausschließlich den Schutz der Teilnehmer des Wettbewerbes bezweckt.