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Reduzierung der Regel-Stundenzahl aus Altersgründen: Entlastung für Lehrkräfte erst ab 62?

Schulrechtsfall

Die Regel-Arbeitszeit für Lehrerinnen und Lehrer wurde in der Vergangenheit bereits um zwei Jahre heraufgesetzt, wie für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei Lehrkräften gibt es aber die Besonderheit, dass die Bundesländer die Stundenzahl mit zunehmendem Alter reduzieren können. Damit soll die Belastung älterer Lehrerinnen und Lehrer abgemildert werden. Ist eine Anhebung dieser altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung von 60 auf 62 Jahre rechtens? Der konkrete Fall Nach der "Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" (ArbZVO-Lehr LSA) des Landesrechtes Sachsen-Anhalt beträgt für Lehrkräfte an Gymnasien die Regel-Stundenzahl 25 Unterrichtsstunden á 45 Minuten. Das bedeutet, vollbeschäftigte Lehrkräfte müssen im Durchschnitt diese Zahl an Stunden wöchentlich erteilen. Lehrerinnen und Lehrer brauchen im höheren Alter jedoch Entlastung. Die Verordnung sah vor, dass ab einem Alter von 60 Jahren die wöchentliche Zahl der Unterrichtsstunden um zwei von 25 auf 23 Stunden reduziert wurde. Das Land hat die Regelung zum 1. Februar geändert. Die bisherige Entlastung der Lehrkräfte sollte erst ab einem Alter von 62 Jahren erfolgen. In dem vorliegenden Fall wehrte sich eine 1960 geborene Lehrerin dagegen. Die Anhebung des Beginns der Altersermäßigung um zwei Jahre für Lehrkräfte, die erst nach dem 31. Juli 2019 ihr 60. Lebensjahr vollendeten, sei mit höherrangigem Recht, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherren gemäß Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG) und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot gemäß Artikel 3 Absatz 1 GG nicht vereinbar. Die Entscheidung des Gerichts Das sah das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt aber anders und lehnte den Antrag der Lehrerin ab. Am 23. Juni 2021 (AZ: 1 K 132/20) entschied das Oberverwaltungsgericht, dass die geänderte Regelung zulässig sei. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über die Entscheidung. Alter für stundenmäßige Entlastung darf heraufgesetzt werden Die Anhebung des Beginns der Altersermäßigung sei rechtmäßig. Es bestehe kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden müsse. Eine übermäßige Belastung von Lehrkräften ab 60 Jahren sei nicht erkennbar. Wie für andere Landesbeamtinnen und -beamten auch sei die regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit der im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte auf 40 Stunden festgelegt. Bei Lehrkräften bestehe allerdings die Besonderheit, dass ihre Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar sei. Eine Ermäßigung der Regel-Stundenzahl nach Vollendung des 60. Lebensjahres sei fürsorgerechtlich nicht geboten. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherren stehende Maßnahme der Arbeitserleichterung. Die Beschränkung der Entlastung bei der Unterrichtserteilung auf Lehrkräfte, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, stehe auch mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG in Einklang. Im Fall einer Ermäßigung der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung bei älteren Lehrkräften bilde die Vollendung eines bestimmten Lebensalters ein sachliches Differenzierungskriterium. Die Verschiebung des Beginns der Altersermäßigung um zwei Jahre diene dazu, das Regelmaß der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an die bereits um zwei Jahre heraufgesetzte beamtenrechtliche Regel-Altersgrenze anzupassen. Das sei nicht zu beanstanden, so das Gericht.

  • Fächerübergreifend

Geld fürs Arbeitszimmer? - Fall des Monats 01/2014

Schulrechtsfall

Ausgaben für das notwendige "Homeoffice" können Lehrerinnen und Lehrer zwar von der Steuer absetzen, eine gesonderte Aufwandsentschädigung muss der Dienstherr dafür aber nicht zahlen. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und wies mehrere Klagen beamteter Lehrer ab. In drei Verfahren stritten Lehrer von niedersächsischen Gymnasien, um Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erstattet zu bekommen. Die Kosten dafür würden nicht von ihrem Gehalt gedeckt. Dennoch müssten sie auch von zu Hause aus arbeiten, da in der Schule für Lehrerinnen und Lehrer keine kompletten Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nähmen heute viel mehr Zeit in Anspruch als früher, und die vorbereitende Arbeit sei in der Schule auch nicht möglich. Zudem verletze dies den Gleichheitsgrundsatz, wenn andere Beamten hinreichend ausgestattete Arbeitsplätze bekämen, den Lehrerinnen und Lehrern diese aber vorenthalten würden.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe II

Einstufung nach TVöD: Anerkennung von lehrender Tätigkeit im Ausland

Schulrechtsfall

Wenn Lehrerinnen und Lehrer im Ausland arbeiten, kann es bei der Anrechnung dieser Tätigkeiten zu Problemen kommen. Die Auslandstätigkeit kann etwa Einfluss auf die Einstufung für Lehrkräfte nach Entgelttabelle haben. Der konkrete Fall Die deutsche Lehrerin wurde 2014 vom Land Niedersachsen eingestellt und war zuvor siebzehn Jahre lang in Frankreich als Lehrerin tätig gewesen. Bei ihrer Einstufung in die Entgelttabelle wurden ihr aber nur drei Jahre ihrer Auslandstätigkeit angerechnet. Dagegen wandte sie sich vor den deutschen Arbeitsgerichten. Letztlich legte das Bundesarbeitsgericht diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vor. Die Entscheidung des Gerichts Lehrtätigkeit im Ausland muss anerkannt werden Die Luxemburger Richter bewerteten mit ihrer Entscheidung vom 23. April 2020 (AZ: C-710/18) eine deutsche Regelung, wonach nur maximal drei Jahre anzuerkennen sind, als nicht EU-rechtskonform. Dies sei ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Deutschland darf also die gleichwertigen Vordienstzeiten einer Lehrerin oder eines Lehrers bei der Einstufung nach dem TVöD nicht nur teilweise anrechnen. Der EuGH machte deutlich, dass die Lehrtätigkeit in Frankreich anerkannt werden muss. Die bisherigen entsprechenden Regeln in Deutschland sind nicht mit dem EU-Recht vereinbar, so der EuGH. Für die Ermittlung der Höhe des Entgelts einer Lehrperson müssten die Vordienstzeiten, die sie in einem anderen Mitgliedstaat absolviert hat, anerkannt werden. Dies ergebe sich schon aus dem Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. Andernfalls würden Lehrerinnen und Lehrer davon abgehalten werden, mehr als drei Jahre in einem anderen EU-Staat als Lehrkraft tätig zu sein. In diesem konkreten Fall war die von der Lehrerin in Frankreich erworbene Berufserfahrung vom Land Niedersachsen ausdrücklich als im Wesentlichen gleichwertig anerkannt worden. Daher müssten diese gleichwertigen Vordienstzeiten in einem anderen Mitgliedstaat auch bei der Einstufung anerkannt werden. Ansonsten würde die Arbeitnehmerfreizügigkeit weniger attraktiv gemacht und diese Freiheit beeinträchtigt werden (Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV). Verstoß gegen Unionsrecht ist nicht gerechtfertigt Dieser Verstoß gegen das Unionsrecht könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, die Gleichbehandlung von befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmenden sicherzustellen, indem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei wiederholten Befristungen der Stufenaufstieg ermöglicht werde. Um diese Gleichbehandlung sicherzustellen, sei es eben nicht erforderlich, die gleichwertige Berufserfahrung teilweise auszuschließen. Außerdem verlange der Grundsatz der Gleichbehandlung keineswegs, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmende im Vergleich zu einer solch anderen Kategorie von Arbeitnehmerinnen und -nehmern bevorzugt werden. Daran werden sich die deutschen Arbeitsgerichte nunmehr orientieren. Es kann sich also für Betroffene lohnen, ihre Ansprüche zu überprüfen.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe II

Weihnachtsgeschenke für Lehrkräfte: Was gibt es zu beachten?

Schulrechtsfall

Die Weihnachtszeit ist dank fortschreitender Kommerzialisierung nicht mehr nur das Fest der Liebe und des Friedens, sondern auch der Geschenke. Immer wieder kommt es vor, dass Lernende oder Eltern einer Lehrkraft etwas schenken. Was andere als geradezu widerliche Anbiederung verstehen, empfinden andere als höflich und angebracht. Doch ist das rechtlich betrachtet überhaupt erlaubt? Welche Geschenke dürfen Lehrkräfte behalten? Der konkrete Fall Für manche Lehrerinnen und Lehrer ist es ungewöhnlich, für die anderen selbstverständlich: Geschenke einzelner Schülerinnen und Schüler oder der ganzen Klasse zu Weihnachten. Zuletzt ging der Fall einer Lehrerin aus Berlin durch die Medien. Ihre 10. Klasse schenkte ihr zum Schuljahresende eine Skulptur im Wert von ungefähr 200 Euro. Die Lehrerin nahm das Geschenk an – als dies bekannt wurde, folgte eine Dienstaufsichtsbeschwerde eines Kollegen, dann ein Disziplinarverfahren und schließlich ein Bußgeld von 4.000 Euro. "Vorteilsnahme im Amt" nennt sich die Grundlage für das Bußgeld. Regelungen für Bundesländer unterschiedlich – aber es gibt gemeinsame Nenner Zwar sind in jedem Bundesland die Regelungen bei Geschenken etwas unterschiedlich. Allgemein lässt sich aber sagen, dass Lehrerinnen und Lehrer wie andere Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst keine Geschenke oder Belohnungen entgegennehmen dürfen, da andernfalls der Verdacht auf Vorteilsnahme im Amt besteht. Doch Lehrkräfte müssen nicht grundsätzlich jedes kleine Geschenk ablehnen. Unbedenklich sind zum Beispiel selbstgebastelte Geschenke der ganzen Klasse, bei denen der Materialwert ein vernünftiges Maß nicht übersteigt. Auch selbstgebackene Kekse sind unbedenklich – zumindest juristisch gesehen. Alles was darüber hinausgeht, sollten Lehrkräfte aber in jedem Fall der Schulleitung melden.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Fremdenfeindliche Posts im Netz: Bildungsauftrag einer Schule durch Veröffentlichungen eines Lehrers…

Schulrechtsfall

Ein Lehrer wird wegen islamfeindlicher Posts im Internet von der Schulbehörde sanktioniert. Erfahren Sie, wie das Oberverwaltungsgericht Münster den Fall bewertet hat und welche Auswirkungen solche Äußerungen auf die dienstlichen Verpflichtungen von Lehrkräften haben können. Münster/Berlin (DAA). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 7. Februar 2024 (AZ: 6 B 1209/23) eine Entscheidung der Schulbehörde bekräftigt und die Beschwerde eines Lehrers dagegen zurückgewiesen. Die Behörde hatte dem Lehrer nach mehreren islamkritischen und fremdenfeindlichen Postings ein Verbot der Führung seiner Dienstgeschäfte auferlegt. Diese Entscheidung, die das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" bespricht, verdeutlicht die Grenzen der Meinungsfreiheit von Beamtinnen und Beamten im Kontext ihrer dienstlichen Verpflichtungen. Das OVG Münster hat entschieden, dass der Lehrer durch seine außerdienstlichen Äußerungen gegen die Wohlverhaltens- und Mäßigungspflicht verstoßen hat. Diese Verstöße rechtfertigten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Auch Meinungsäußerungen, die unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, entbinden nicht von der Verpflichtung zur Wohlverhaltenspflicht, wenn sie das öffentliche Vertrauen in die unparteiische Amtsführung des Lehrers untergraben, so das Gericht. Islamfeindliche Äußerungen eines Lehrers im Internet Der Lehrer einer Gesamtschule hatte im Internet mehrere Artikel veröffentlicht, die islamkritische und fremdenfeindliche Inhalte enthielten und die Corona-Maßnahmen der Regierung in polemischer Weise kritisierten. Diese Veröffentlichungen wurden von der Schulbehörde als schwerwiegender Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und die Pflicht zur Mäßigung bei politischen Äußerungen (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) bewertet. Die Schulbehörde verhängte daraufhin ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Der Lehrer legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, mit der Begründung, seine Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt und hätten keinen direkten Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit. Verletzung der Wohlverhaltenspflicht Das Gericht stellte fest, dass die Äußerungen des Lehrers nicht vollständig losgelöst von seiner beruflichen Tätigkeit betrachtet werden können, da er in seinen Artikeln auf seine Erfahrungen als Lehrer Bezug nahm. Diese Äußerungen weckten durchgreifende Zweifel daran, ob der Lehrer seinem Bildungsauftrag gerecht werden könne, insbesondere in Hinblick auf die Werte von Sachrichtigkeit, Objektivität, Gerechtigkeit, Toleranz und dem Allgemeinwohl. Pflicht zur Mäßigung bei politischen Äußerungen Weiterhin stellte das Gericht fest, dass der Lehrer die Pflicht zur Mäßigung bei politischen Äußerungen verletzt habe, indem er staatliche Maßnahmen während der Corona-Pandemie in gehässiger und agitatorischer Weise kritisierte. Diese Kritik enthielt Vergleiche der Impfung mit der Rassenideologie und den Verbrechen der Nationalsozialisten, was besonders problematisch sei, da Lehrkräften im Falle einer pandemischen Lage besondere Aufgaben auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge zukommen. Verstoß gegen die Verfassungstreue Zusätzlich wurde die Verfassungstreue des Lehrers in Frage gestellt, da er behauptete, Demokratie und Freiheit seien bereits abgeschafft worden und Vergleiche mit den Verbrechen des Dritten Reichs zog. Solche Äußerungen untergraben das Vertrauen in eine unparteiische und gerechte Amtsführung, was für einen Lehrer, der eine Vorbildfunktion innehat, besonders schwerwiegend ist. Fazit und Auswirkungen für die Praxis Die Entscheidung des OVG Münster verdeutlicht, dass Lehrkräfte und andere beamtete Personen bei außerdienstlichen politischen Äußerungen sorgfältig darauf achten müssen, keinen Bezug zu ihrer amtlichen Stellung herzustellen und die Pflicht zur Verfassungstreue einzuhalten. Hinweise auf die eigene Tätigkeit sollten vermieden werden, um Konflikte mit dienstlichen Pflichten zu verhindern. Diese Entscheidung zeigt auch, dass das öffentliche Vertrauen in die unparteiische Amtsführung von Beamtinnen und Beamten einen hohen Stellenwert hat und bei Verstößen streng geahndet werden kann. Auch bei nicht beamteten Lehrkräften dürften nach Auffassung der Deutschen Anwaltauskunft solche Äußerungen ähnliche Konsequenzen haben, auch wenn beamtete Personen eine stärkere Treuepflicht trifft. Quelle: www.anwaltauskunft.de

  • Politik / WiSo / SoWi / Religion / Ethik
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Berufliche Bildung

Corona-Tests: Beaufsichtigung durch Lehrkräfte?

Schulrechtsfall

Zur Vorbeitung des Unterrichts waren und sind Corona-Selbsttests weiterhin vorgeschrieben. Bislang reichte es in einigen Bundesländern aus, wenn Schülerinnen und Schüler negative Selbsttests mitbringen. In anderen sollen die Tests in der Schule unter Aufsicht durchgeführt werden. Dabei stellt sich die Frage, ob Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet sind, diese Tests durchzuführen oder zu beaufsichtigen. Der konkrete Fall Das Rechtsportal anwaltsauskunft.de informiert über eine Gerichtsentscheidung, die diese Frage zum Gegenstand hatte, sowie über die Auswirkungen. Eine Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen wollte mittels einer Antragsstellung dagegen vorgehen, dass ihr als Lehrkraft die Aufgabe zufiel, Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung von Corona-Schnelltests zu beaufsichtigen. Die Entscheidung des Gerichts Das Verwaltungsgericht Münster lehnte den Antrag der Lehrerin am 03. Mai 2021 (AZ: 5 L 276/21) ab und entschied, dass Lehrkräfte verpflichtet sind, Schülerinnen und Schüler an ihrer Schule bei der Anwendung von Selbsttests auf eine Corona-Infektion anzuleiten und zu beaufsichtigen. Letztlich dient dies der sicheren Durchführung des Präsenz-Unterrichts. Pflicht zur Anleitung und Beaufsichtigung von Corona-Selbsttests? Die Verzweiflung der Lehrerin war groß. Nach ihrer Meinung war sie "zu einer Tätigkeit verpflichtet, die außerhalb ihrer Ausbildung, ihres Berufsbildes und ihrer Qualifikationen liege und vielmehr als Tätigkeit auf dem allgemeinen staatlichen Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege anzusehen" sei. Auch würde sie einer unzumutbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt, da sie selbst noch nicht geimpft sei. Die Lehrerin konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Das Gericht wies ihren Antrag ab. Es hielt die Anweisung zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Selbsttests auf eine Corona-Infektion für gerechtfertigt. Dies verletze auch nicht ihre Rechte. Lehrerinnen und Lehrer über Unterricht hinaus verpflichtet Ferner sei die Antragstellerin rechtlich verpflichtet, ihre Kernaufgabe der Unterrichtserteilung zu erfüllen. Grundsätzlich erfolge dies in persönlicher Präsenz. Die nach der Corona-Betreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zweimal wöchentlich durchzuführenden Selbsttests dienten der möglichst sicheren Durchführung des Präsenz-Unterrichts. Ebenfalls für die Aufsicht durch Lehrkräfte. Auch das Argument der Gesundheitsgefährdung lehnte das Gericht ab. Aus dem Anspruch auf Fürsorge ergebe sich kein Anspruch auf eine "Nullrisiko-Situation". Während einer Pandemie könne kein allumfassender Gesundheitsschutz gewährleistet werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass Schulen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutz-Gesetzes seien. In diesen gebe es eine allgemeine Infektionsgefährdung. Denen setze sich eine Lehrkraft aufgrund ihrer Dienstleistungspflicht grundsätzlich aus. Richter sahen keine unzumutbare Gefährdung der Gesundheit Zudem sei sie nicht einer unzumutbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Die vom Antragsgegner und der Schulleitung vorgenommene konkrete Ausgestaltung der Aufsicht reduziere das Risiko einer Erkrankung auf ein hinnehmbares Maß. Die allgemeine Beratungs-, Betreuungs- und Aufsichtspflicht für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen umfasse auch die Durchführung von Selbsttests. Von einer Tätigkeit im Bereich der allgemeinen Gesundheitspflege könne keine Rede sein.

  • Fächerübergreifend

Die besondere Verantwortung von Lehrkräften auf Schulfahrten

Schulrechtsfall

Klassenfahrten sind für viele ein Highlight im Schuljahr – und für Lehrkräfte zugleich eine Herausforderung mit großer Verantwortung. Was aber, wenn gesundheitliche Risiken übersehen werden? Ein tragischer Fall zeigt, wie wichtig es ist, Gesundheitsdaten im Vorfeld systematisch zu erfassen und ernst zu nehmen. Denn wer eine Schulreise begleitet, trägt mehr als nur organisatorische Verantwortung – er oder sie ist Schutzperson für alle mitreisenden Schülerinnen und Schüler. Klassenfahrten sind für Schülerinnen und Schüler oft ein Highlight des Schuljahres – eine willkommene Abwechslung vom Schulalltag, die das Gemeinschaftsgefühl stärkt und neue Erfahrungen ermöglicht. Für Lehrkräfte bedeuten sie jedoch auch eine besondere Verantwortung. Sie übernehmen die Aufsichtspflicht für ihre Schülerinnen und Schüler und sind in besonderem Maße für deren Wohlergehen verantwortlich. Doch was passiert, wenn trotz aller Sorgfalt etwas Tragisches geschieht? Ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach wirft ein Schlaglicht auf die weitreichenden Pflichten von Lehrkräften und verdeutlicht die Notwendigkeit präziser Vorsichtsmaßnahmen. Das Urteil, über das das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert, bietet wichtige Informationen für alle Lehrkräfte, die an der Organisation und Durchführung von Schulfahrten beteiligt sind. Fahrlässige Tötung einer Schülerin auf einer Klassenfahrt Das Landgericht Mönchengladbach hat am 15. Februar 2024 (AZ: 23 KLs 6/23) zwei Lehrerinnen wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Geldstrafen verurteilt. In einem Fall waren es 23.400 Euro, im anderen 7.200 Euro. Beides entspricht jeweils 180 Tagessätzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung endgültig bestätigt (Beschluss v. 18.12.2024, Az. 3 StR 292/24). Im Kern steht die Feststellung, dass die Angeklagten ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sie haben es versäumt, vor der Fahrt schriftlich die Gesundheitsdaten der Schülerinnen und Schüler abzufragen. Das Gericht unterstreicht damit die Garantenstellung von Lehrkräften gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern bei Ausflügen und Klassenfahrten, insbesondere wenn es um gesundheitliche Beeinträchtigungen geht. Der tragische Sachverhalt: Emilys letzter Schulausflug Der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, ist zutiefst tragisch: Emily, eine minderjährige Schülerin, litt seit ihrem siebten Lebensjahr an Diabetes mellitus Typ I und war auf eine lebenslange Insulintherapie angewiesen. Ihre Erkrankung war bei der Schulaufnahme bekannt und in ihrer Schulakte vermerkt. Auch ihre Klassenlehrerin war umfassend über Emilys Gesundheitszustand informiert. Im Jahr 2019 nahmen die beiden angeklagten Lehrerinnen gleichberechtigt an der Organisation und Durchführung einer jahrgangsübergreifenden Schulfahrt nach London teil. Emily war den Angeklagten nicht persönlich bekannt, da sie nie von ihnen unterrichtet worden war. Bei einer vorbereitenden Informationsveranstaltung zur Fahrt, an der Emily und der Lebensgefährte ihrer Mutter teilnahmen, erfolgte seitens der Angeklagten keine schriftliche Abfrage der Gesundheitsdaten. Dies, obwohl eine solche Abfrage bei Klassenfahrten an der Schule üblich und verpflichtend war. Die Angeklagten nahmen weder Einsicht in Emilys Schulakte, noch informierten sie sich bei Kollegen über potenzielle gesundheitliche Besonderheiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Hätten sie dies getan, wäre ihnen Emilys Diabetes-Erkrankung bekannt gewesen. Während der Klassenfahrt verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Schülerin nach einem Essen. Trotz mehrfacher Hinweise einer Mitschülerin über den schlechten Gesundheitszustand haben die Lehrerinnen sich weder über mögliche Vorerkrankungen informiert noch haben sie einen Arzt konsultiert. Sie ließen die Schülerin sich alleine auf ihrem Hotelzimmer ausruhen. Erst als sie sich nach zwei Tagen nicht erholte, brachten die Lehrerinnen die Schülerin ins Krankenhaus. Die Hilfe kam zu spät und die Schülerin verstarb. Die Urteilsgründe: Verletzte Aufsichtspflicht und Garantenstellung Das Gericht entschied, dass die Lehrerinnen durch ihr Verhalten den Tatbestand der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen erfüllt hätten. Der Hauptvorwurf war, dass sie es versäumt hatten, die Gesundheitsdaten von Emily vor der Fahrt abzufragen. Das Gericht stellte fest, dass die Lehrerinnen aufgrund ihrer Garantenstellung gegenüber den Schülerinnen und Schülern für deren gesundheitliche Sicherheit verantwortlich waren. Da sie die Gesundheitsakte von Emily nicht eingesehen hatten und keine schriftliche Abfrage der gesundheitlichen Vorerkrankungen vornehmen ließen, waren sie nicht in der Lage, die Schwere von Emilys Gesundheitszustand richtig einzuschätzen. Das Unterlassen dieser wichtigen Informationen hatte fatale Folgen und führte zu Emilys Tod. Die rechtliche Bedeutung der Garantenstellung von Lehrkräften Das Urteil unterstreicht die Verantwortung von Lehrkräften, nicht nur im Unterricht, sondern auch bei Schulfahrten und anderen schulischen Aktivitäten, die Gesundheit und Sicherheit der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Lehrkräfte sind gemäß § 13 StGB als sogenannte "Beschützergaranten" verpflichtet, ihre Schülerinnen und Schüler vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren und die Gefahren auf ein minimales Risiko zu reduzieren. Dies schließt auch die sorgfältige Abfrage von Gesundheitsdaten vor Klassenfahrten ein. Das Gericht betonte, dass die Lehrerinnen auch dann hätten eingreifen müssen, wenn sie Emily nicht direkt unterrichtet hatten. Ihre Aufsichtspflicht galt gleichermaßen für alle Schülerinnen und Schüler, die an der Fahrt teilnahmen. Ein Versäumnis bei der Abfrage gesundheitlicher Informationen stelle eine objektive Pflichtverletzung dar, die im vorliegenden Fall tragische Konsequenzen hatte. Das Gericht stellte zudem fest, dass eine schriftliche Abfrage der Gesundheitsdaten eine gängige Praxis vor Schulfahrten sei und für die Lehrerinnen auch ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Was bedeutet das Urteil für die Praxis? Das Urteil des LG Mönchengladbach hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis von Schulfahrten und die damit verbundene Aufsichtspflicht von Lehrkräften. Verbindliche schriftliche Abfrage: Es ist unerlässlich, vor jeder Schulfahrt eine verbindliche schriftliche Abfrage der Gesundheitsdaten aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler durchzuführen. Dies muss Informationen über chronische Erkrankungen, Allergien, benötigte Medikamente und Kontaktdaten für den Notfall umfassen. Eine bloß mündliche Nachfrage reicht nicht aus. Einsichtnahme in Schulakten: Lehrkräfte sollten sich vor der Fahrt aktiv über die Gesundheitsdaten der Schülerinnen und Schüler informieren, die in der Schulakte vermerkt sind. Eine bloße Annahme, dass Eltern oder Schülerinnen und Schüler von sich aus relevante Informationen weitergeben, ist fahrlässig. Sensibilisierung für Notfälle: Lehrkräfte müssen sich des potenziellen Risikos bewusst sein, das mit den gesundheitlichen Besonderheiten von Schülerinnen und Schülern verbunden ist. Sie sollten im Vorfeld Strategien entwickeln, wie im Notfall schnell und adäquat reagiert werden kann. Dokumentation: Die erfolgte Abfrage der Gesundheitsdaten und die ergriffenen Maßnahmen zur Informationsbeschaffung sollten sorgfältig dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler, sondern auch der Absicherung der Lehrkräfte im Falle eines unglücklichen Vorfalls. Schulische Richtlinien: Schulen sollten klare und verbindliche Richtlinien für die Organisation und Durchführung von Schulfahrten festlegen, die die im Urteil betonten Punkte berücksichtigen und die Lehrkräfte entsprechend schulen. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Fall des Monats: Prüfen und geprüft werden

Schulrechtsfall

Auf einer Lehrer-Bewertungsplattform im Internet erhält Biolehrer Herr Bodden eine glatte sechs in "Charakter" und "Attraktivität". Die volljährigen Schülerinnen Clara, Marie und Sophie betreiben seit Anfang 2006 in der Rechtsform einer "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR) die Internetplattform "lehrer-checken", auf der angemeldete Schülerinnen und Schüler ihre Lehrkräfte benoten können. Andere registrierte Nutzer der Plattform können diese Benotungen einsehen, welche sich auf verschiedene Bereiche wie "interessanter Unterricht", "faire Notenvergabe", "Charakter" oder "Attraktivität" beziehen und in einer Gesamtnote münden. Die 10 am besten und am schlechtesten benoteten Lehrkräfte werden in ein Ranking (Top oder Flop) aufgenommen. Daneben können auch Zitate der einzelnen Lehrkräfte auf der Plattform eingestellt werden. Die Plattform hat im Durchschnitt 75.000 Nutzer pro Monat.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I

Feiertage ja, Ferien nein: Bezahlung von Vorgriffsstunden von Lehrkräften

Schulrechtsfall

Fallen Vorgriffsstunden an Feiertagen oder in den Ferien aus, stellt sich die Frage: Besteht dennoch ein Anspruch auf Vergütung? Ein Fall aus Sachsen-Anhalt und ein Urteil des Arbeitsgerichts Halle werfen spannende Fragen zum Arbeitsrecht von Lehrkräften auf. Halle/Berlin (DAA). Sogenannte Vorgriffsstunden sind für viele Lehrkräfte fester Bestandteil und fallen auch auf Feiertage und die Ferien. Besteht ein Anspruch auf Vergütung, wenn diese in der schulfreien Zeit ausfallen? Zumindest lässt ein Urteil für Lehrkräfte aus Sachsen-Anhalt aufhorchen. Sie haben Anspruch auf Vergütung von Vorgriffsstunden, die wegen eines Feiertages ausfallen. Für in die Ferienzeit fallende Vorgriffsstunden gilt dies jedoch nicht. Das hat das Arbeitsgericht Halle am 10. Juli 2024 (AZ: 3 Ca 1900/23) entschieden, wie das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" informiert. Einführung: Was sind Vorgriffsstunden? Da Lehrkräfte fehlen, verpflichtet das Land Sachsen-Anhalt mit einer Regelung alle Lehrkräfte, zusätzlich zu ihrer regulären Unterrichtsverpflichtung eine sogenannte Vorgriffsstunde pro Woche zu leisten. Diese Stunde wird entweder auf einem Ausgleichskonto verbucht oder auf Antrag vergütet. Ziel ist es, zukünftige Engpässe abzufedern, indem Lehrkräfte später entlastet werden. Doch wie sieht es aus, wenn Vorgriffsstunden wegen Feiertagen oder Schulferien ausfallen? Dieser Frage widmete sich das Arbeitsgericht Halle. Lehrer klagt auf Vergütung für ausgefallene Vorgriffsstunden Der Kläger, ein Lehrer aus Sachsen-Anhalt, leistet seine wöchentliche Vorgriffsstunde laut Dienstplan montags. Nachdem er im Mai 2023 die Auszahlung dieser Stunden beantragt hatte, stellte er fest, dass das Land keine Vergütung für Feiertage und Schulferien zahlte, an denen die Vorgriffsstunde ausfiel. Der Lehrer argumentierte, dass die Vorgriffsstunde fester Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit sei und daher auch in solchen Fällen vergütet werden müsse. Das Land Sachsen-Anhalt sah dies anders und zahlte nur die tatsächlich geleisteten Stunden aus. Der Lehrer zog daraufhin vor Gericht. Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle Das Gericht entschied teilweise zugunsten des Lehrers und stellte klar, dass Feiertage und Ferien unterschiedlich zu behandeln sind: Feiertage: Vergütungspflicht besteht Das Gericht begründete, dass Vorgriffsstunden als Teil der regelmäßigen Arbeitszeit auch unter die Regelungen zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen fallen. Fällt eine Vorgriffsstunde aufgrund eines Feiertages aus, besteht dennoch Anspruch auf Vergütung, da Feiertage nicht zur Arbeitsbefreiung führen, sondern gesetzlich geschützt sind. Schulferien: Kein Vergütungsanspruch Anders bewertete das Gericht die Situation während der Schulferien. Es argumentierte, dass während der Ferien generell keine Unterrichtspflicht bestehe und auch kein Dienstplan erstellt werde. Der Lehrer habe bei Einführung der Regelung wissen müssen, dass die Vorgriffsstunden nur für reguläre Schulwochen vorgesehen seien. Zinsanspruch Das Gericht stellte zudem klar, dass die Vergütung für Vorgriffsstunden spätestens am letzten Werktag des zweiten Kalendermonats nach ihrer Entstehung fällig wird. Ab diesem Zeitpunkt sind Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Fazit: Einzelfallentscheidung mit Signalwirkung Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle ist rechtskräftig, da der Streitwert für eine Berufung nicht erreicht wurde. Allerdings wird erwartet, dass in ähnlichen Verfahren bei den Arbeitsgerichten des Landes eine Berufung zugelassen wird und das Landesarbeitsgericht (LAG) sich mit der Frage befasst. Lehrkräfte, die von der Regelung betroffen sind, sollten prüfen, ob sie ebenfalls Anspruch auf Vergütung für ausgefallene Vorgriffsstunden haben. Das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" empfiehlt, sich bei Unsicherheiten rechtlich beraten zu lassen, um mögliche Ansprüche geltend zu machen. Quelle: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
  • Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Berufliche Bildung

Schulbuch-Kosten: Wer zahlt? Fall des Monats Juli 2013

Schulrechtsfall

Ein Lehrer muss die Kosten für ein Schulbuch erstattet bekommen, wenn es für den Unterricht unerlässlich ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht in dritter Instanz entschieden und verurteilte das Land Niedersachsen dazu, dem Pädagogen die Auslagen zu bezahlen (Az. 9 AZR 455/11). Der beim Land angestellte Lehrer hatte eine fünfte Klasse einer Hauptschule in Mathematik zu unterrichten. Der Schulleiter lehnte es aber ab, ihm das dafür benötigte Lehrbuch aus dem Bestand der Schulbibliothek zur Verfügung zu stellen, woraufhin der Lehrer es selbst kaufte. Er war bereit, das Mathebuch dem Bibliotheksbestand der Schule zu überlassen, und verlangte von seinem Arbeitgeber daher den Kaufpreis zurück. Die Schulbehörde zahlt zwar das Gehalt des Lehrers, für Unterrichtsmaterialien fühlte sie sich aber nicht zuständig und schlug lediglich vor, die Kosten mit der Steuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen. Die Gemeinde aber ist der Meinung, dass Schulbücher "persönliche Kosten des Landespersonals seien". Der Lehrer zog daraufhin gegen das Land vor Gericht, da es ihm vielmehr ums Prinzip als um die 14,36 Euro ging.

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  • Sekundarstufe II

Lehrerbewertung im Internet - Fall des Monats 08/2014

Schulrechtsfall

Wer Lehrer auf Bewertungsportalen im Internet bewertet, verletzt deren Persönlichkeitsrecht nicht. Das hat der Bundesgerichtshof Karlsruhe entschieden und betonte, dass das Urteil aber nicht auf alle Bewertungsportale zu übertragen sei (Az. VI ZR 196/08). Streitpunkt ist ein Online-Bewertungsportal, bei dem Schülerinnen und Schüler ihre Lehrkräfte mit Schulnoten bewerten können. Viele Lehrerinnen und Lehrer waren nicht damit einverstanden, dass ihre personenbezogenen Daten in Verbindung mit Bewertungen im Internet veröffentlicht wurden. Dagegen klagten einige Pädagogen, da die Verwendung der auf dem Bewertungsportal verwendeten personenbezogenen Daten nicht erlaubt sei. Die Lehrkräfte waren der Meinung, dass ihrerseits eine Einwilligung nötig sei, damit die Daten genutzt werden dürfen. Der Fall kam bis vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

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Abmahnung wegen Herabwürdigung - Fall des Monats 07/2016

Schulrechtsfall

Ein Lehrer muss mit einer Abmahnung rechnen, wenn er einen Schüler vor die Klasse zitiert und diesen sich selbst ohrfeigen lässt, weil er seine Hausaufgaben vergessen hat. Der besagte Vorfall ereignete sich, als der Biologielehrer die Hausaufgaben seiner sechsten Klasse kontrollierte. Ein Schüler hatte diese offenbar vergessen. Daraufhin forderte der Lehrer ihn auf, sich vor die Klasse zu stellen und zu schämen. Der Junge ging daraufhin nach vorne und senkte beschämt seinen Kopf. Das reichte dem Lehrer aber nicht und er forderte den Buben auf, sich selbst zu "geißeln". Daraufhin ohrfeigte sich der Schüler selbst mehrmals, wobei der Pädagoge ihn aufforderte, härter zu schlagen. Der Lehrer war bereits vorher negativ aufgefallen, weil er einer weinenden Schülerin der neunten Klasse nach einem missglückten Biologievortrag riet, sie möge woanders hingehen, wenn sie psychische Probleme habe. Außerdem kommentierte er eine Arbeit der passionierten Geigenspielerin, sie solle weiter Geige üben, denn mit Biologie werde es nichts. In beiden Fällen erhielt der Lehrer eine Abmahnung wegen der Herabwürdigung der Schüler. Doch dagegen wehrte er sich nun vor Gericht. Schließlich sei der Vorfall mit dem Sechstklässler nur als Scherz gemeint gewesen, der auch allgemein in der Klasse so empfunden wurde. Zu der Neuntklässlerin hätte er lediglich einen als "cool" einzustufenden Kommentar gemacht.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe II