Reduzierung der Regel-Stundenzahl aus Altersgründen: Entlastung für Lehrkräfte erst ab 62?

Schulrechtsfall

Die Regel-Arbeitszeit für Lehrerinnen und Lehrer wurde in der Vergangenheit bereits um zwei Jahre heraufgesetzt, wie für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei Lehrkräften gibt es aber die Besonderheit, dass die Bundesländer die Stundenzahl mit zunehmendem Alter reduzieren können. Damit soll die Belastung älterer Lehrerinnen und Lehrer abgemildert werden. Ist eine Anhebung dieser altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung von 60 auf 62 Jahre rechtens?

Der konkrete Fall

Nach der "Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" (ArbZVO-Lehr LSA) des Landesrechtes Sachsen-Anhalt beträgt für Lehrkräfte an Gymnasien die Regel-Stundenzahl 25 Unterrichtsstunden á 45 Minuten. Das bedeutet, vollbeschäftigte Lehrkräfte müssen im Durchschnitt diese Zahl an Stunden wöchentlich erteilen. Lehrerinnen und Lehrer brauchen im höheren Alter jedoch Entlastung. Die Verordnung sah vor, dass ab einem Alter von 60 Jahren die wöchentliche Zahl der Unterrichtsstunden um zwei von 25 auf 23 Stunden reduziert wurde.
Das Land hat die Regelung zum 1. Februar geändert. Die bisherige Entlastung der Lehrkräfte sollte erst ab einem Alter von 62 Jahren erfolgen.

In dem vorliegenden Fall wehrte sich eine 1960 geborene Lehrerin dagegen. Die Anhebung des Beginns der Altersermäßigung um zwei Jahre für Lehrkräfte, die erst nach dem 31. Juli 2019 ihr 60. Lebensjahr vollendeten, sei mit höherrangigem Recht, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherren gemäß Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG) und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot gemäß Artikel 3 Absatz 1 GG nicht vereinbar.

Die Entscheidung des Gerichts

Das sah das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt aber anders und lehnte den Antrag der Lehrerin ab. Am 23. Juni 2021 (AZ: 1 K 132/20) entschied das Oberverwaltungsgericht, dass die geänderte Regelung zulässig sei. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über die Entscheidung.

Alter für stundenmäßige Entlastung darf heraufgesetzt werden

Die Anhebung des Beginns der Altersermäßigung sei rechtmäßig. Es bestehe kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden müsse. Eine übermäßige Belastung von Lehrkräften ab 60 Jahren sei nicht erkennbar. Wie für andere Landesbeamtinnen und -beamten auch sei die regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit der im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte auf 40 Stunden festgelegt. Bei Lehrkräften bestehe allerdings die Besonderheit, dass ihre Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar sei.

Eine Ermäßigung der Regel-Stundenzahl nach Vollendung des 60. Lebensjahres sei fürsorgerechtlich nicht geboten. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherren stehende Maßnahme der Arbeitserleichterung.

Die Beschränkung der Entlastung bei der Unterrichtserteilung auf Lehrkräfte, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, stehe auch mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG in Einklang. Im Fall einer Ermäßigung der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung bei älteren Lehrkräften bilde die Vollendung eines bestimmten Lebensalters ein sachliches Differenzierungskriterium. Die Verschiebung des Beginns der Altersermäßigung um zwei Jahre diene dazu, das Regelmaß der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an die bereits um zwei Jahre heraufgesetzte beamtenrechtliche Regel-Altersgrenze anzupassen. Das sei nicht zu beanstanden, so das Gericht.

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