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Passwortdieb vom Unterricht ausgeschlossen - Fall des Monats 10/2015

Schulrechtsfall

Wenn ein Schüler das Passwort eines Mitschülers für die Schulcomputer findet und dann an Klassenkameraden weitergibt, so rechtfertigt das einen viertägigen Ausschluss vom Unterricht. Es hätte ihm klar sein müssen, dass damit Unsinn getrieben werden könnte, beschloss das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 12 K 1320/15). Der Schüler hatte im Computerraum der Schule das Passwort eines Mitschülers gefunden. Er gab es daraufhin an einige Klassenkameraden weiter. Die machten sich auch sofort ans Werk, mit dem gefundenen Passwort Unfug zu treiben: Sie riefen mit dem Schülerkonto Pornoseiten auf und installierten ein Computerspiel auf dem Rechner. Der Passwortdieb war Mitglied der schulinternen "Hardware AG" und hätte diese Vorfälle verhindern oder mindestens bei der Schulleitung anzeigen müssen - das tat er allerdings nicht. Vielmehr versuchte er, den ganzen Vorfall zu vertuschen. Als das Ganze dennoch aufflog, schloss ihn die Schulleitung für vier Tage vom Unterricht aus - obwohl er selbst nicht an den Untaten seiner Mitschüler beteiligt war. Dagegen wehrte er sich aber und der Fall ging bis zum Verwaltungsgericht Stuttgart.

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  • Sekundarstufe II, Sekundarstufe I

Wer bezahlt den Computer für die Hausaufgaben?

Schulrechtsfall

Für die Hausaufgaben wird ein Computer vorausgesetzt. Da dieser einem Sechstklässler aus Berlin jedoch nicht zur Verfügung steht, beantragt er die Kostenübernahme beim Jobcenter. Das lehnt ab und verweist an die zuständige Schule. Das Sozialgericht muss entscheiden.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe II

Fall des Monats: Rundmail mit Nebenwirkungen

Schulrechtsfall

Sekretärin Frau Sorgsam verschickt mit einer Eltern-Rundmail unwissentlich auch ein Schadprogramm, das auf den Empfänger-PCs alle Audio-Dateien vernichtet. Haftet sie oder ihr Dienstherr auf Schadensersatz? Am staatlichen Isidor-Gymnasium in Würzburg (Bayern) erhielt die verbeamtete Sekretärin Frau Sorgsam vom Schuldirektor den Auftrag, per elektronischer Rundmail alle Eltern darüber zu informieren, dass aufgrund von notwendigen Bauarbeiten am Schulgebäude in den nächsten Wochen Schulstunden verlegt werden müssten und mit Lärmbelästigungen für die Schülerinnen und Schüler zu rechnen sei. Frau Sorgsam fertigte daraufhin eine entsprechende E-Mail an und verschickte sie an alle Eltern. Unbemerkt sandte sie dabei im Anhang der Rundmail auch ein Schadprogramm mit, welches sich heimlich auf ihrem Computer "eingenistet" hatte.

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  • Sekundarstufe I

Fall des Monats: Vom Suchen und Nutzen von Bildern

Schulrechtsfall

Herr Engler schmückt ein Arbeitsblatt mit fremden Cliparts und Fotos und beabsichtigt, es als Fotokopie im Unterricht zu verteilen sowie es auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Englischlehrer Engler bereitet für seine Klasse ein Arbeitsblatt zum Thema Irland vor. Damit es nicht so langweilig aussieht, sucht er über Google passendes Illustrationsmaterial und wird teilweise fündig: Er schmückt das Arbeitsblatt mit dem Clipart (Computergrafik) einer keltischen Harfe aus einer Online-Bildersammlung und mit dem Foto eines Irischen Pubs, das er auf der privaten Homepage des Fotografen findet. Zunächst nutzt Herr Engler das Arbeitsblatt nur im Rahmen des Unterrichts. Später beginnt er aber, Unterrichtsmaterialien auf seiner frei zugänglichen Homepage anderen zur Verfügung zu stellen und möchte auch dieses Arbeitsblatt veröffentlichen. Ist das geschilderte und geplante Vorgehen zulässig?

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  • Sekundarstufe I

Fall des Monats: Keine Angst vor dem Internet!

Schulrechtsfall

In der Nelly-Sachs-Gesamtschule sollen zukünftig digitale Medien im Unterricht genutzt werden. Nun diskutieren die Lehrkräfte über die Tragweite der Aufsichtspflicht für den Interneteinsatz in der Schule. Anna Lanius, die Schulleiterin der Nelly-Sachs-Gesamtschule in Weimar, teilt ihrem Kollegium mit, dass sie die Medienkompetenz an ihrer Schule fördern möchte. Ein örtlicher Sponsor hat die Schule mit 30 modernen Computern ausgestattet, diese sollen nun an das Internet angeschlossen werden. Doch eine Lehrkraft hat Bedenken und fragt sich, wer die Verantwortung für die Internetnutzung durch die Schülerinnen und Schüler trägt: Alleine die Schulleitung oder im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht auch die Lehrkräfte? Es entbrennt im Kollegium eine lautstarke Diskussion, die aber zu keinem klaren Ergebnis führt. Damit sich dies nicht in Ihrer Schule wiederholt, zeigen wir Ihnen, wer die Verantwortung für den Interneteinsatz in der Schule trägt und ob sich diese auch auf die Nutzung außerhalb des Unterrichts erstreckt.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Fall des Monats: Kopien, analog und digital - was ist erlaubt?

Schulrechtsfall

Lehrer Fritz Albrecht möchte das schuleigene Intranet für seinen Unterricht nutzen. Doch er fragt sich, ob für die Nutzung von digitalen Arbeitsmaterialien die gleichen rechtlichen Bestimmungen wie für analoge Materialien gelten. Fritz Albrecht, Klassenlehrer der 10. Klasse des Willy-Brandt-Gymnasiums in Köln, plant, digitale Kommunikationsmittel für einen anschaulichen und modernen Unterricht einzusetzen. Insbesondere für den Deutschunterricht möchte er die vielfältigen Instrumente der digitalen Medien nutzen, um gemeinsame Projekte umzusetzen. Der Lehrer möchte den Schülerinnen und Schülern aber nicht nur fachliches Wissen näher bringen, er legt auch großen Wert auf die Vermittlung von Medienkompetenz. Vorteile sieht er in der mobilen Unabhängigkeit durch den Zugriff auf die Unterrichtsmaterialien vom heimischen Computer aus und der Einsparung von Fotokopien. In seinem Kollegium schlägt er vor, neben der Nutzung des Internets auch ein schuleigenes Intranet als geschützten Bereich einzurichten. Vorab soll die Frage geklärt werden, ob es rechtliche Besonderheiten bei der Bereitstellung von Vervielfältigungen im Intranet gibt.

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  • Sekundarstufe I

Fall des Monats: Jugendschutzbeauftragte fürs Schulweb?

Schulrechtsfall

Dieser Beitrag informiert Sie über die gesetzlichen Bestimmungen zur Bestellung von Jugendschutzbeauftragten für Schulwebseiten. Sie erhalten einen Überblick über das Anforderungsprofil und die Aufgabenbereiche der Beauftragten. Die Projektgruppe "Wir im Netz" der Geschwister-Scholl-Gesamtschule in Mainz möchte nicht nur lo-net² nutzen, sondern auch eine eigene Schulhomepage erstellen. Die Schulplattform soll verschiedene Informationen anbieten und auch den virtuellen Austausch an der Schule fördern. Die Schülerinnen und Schüler können in verschieden Foren zu Themen wie "Erste Liebe - und dann?" ihre Meinung äußern und eigene Artikel schreiben. Im Bereich "Spiele" werden Empfehlungen für Computerspiele verlinkt und der "Kummerkasten" bietet ihnen die Möglichkeit sich über "Gewalt an der Schule" zu äußern. Die Lehrkräfte können in fachbezogenen Rubriken Inhalte erstellen und so beispielsweise auch Dokumentationen über den Zweiten Weltkrieg anbieten. Eine Suchmaschine soll allen Nutzerinnen und Nutzern das schnelle Auffinden von Beiträgen erleichtern. Stefan Simon, der projektleitende Lehrer, hat Bedenken wegen der jugendgefährdenden Inhalte und fragt einen befreundeten Anwalt, ob die Schulleitung eine Jugendschutzbeauftragte oder einen Jugendschutzbeauftragten bestellen muss.

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  • Sekundarstufe I

Fall des Monats: Mehr Schein als Sein

Schulrechtsfall

Die 15-jährige Ann-Katrin registriert sich über einen Schul-PC bei einem Online- Grußkartendienst und bekommt kurz darauf eine Rechnung über 84 Euro geschickt. Die 15-jährige Ann-Katrin möchte ihrer besten Freundin zum Geburtstag per E-Mail eine Grußkarte schicken. Sie googelt daher im Computerpool der Waterkant-Realschule - deren Rechner mit einer angepassten und stets aktualisierten Filtersoftware überwacht werden - nach dem Stichwort "Grußkarte" und findet einen Link zur Website "www.grusskarten-regal.de". Auf der Startseite des Angebots wird Ann-Katrin aufgefordert, sich anzumelden, damit sie auf mehrere tausend Grußkarten zugreifen und an einem Gewinnspiel teilnehmen kann. Da als Hauptpreis ein MP3-Player winkt, gibt sie ohne weiter nachzudenken ihren Namen, ihre E-Mail-Adresse, ihre postalische Adresse sowie ihr Geburtsdatum an und akzeptiert durch Anklicken einer Checkbox die unmittelbar daneben verlinkten Nutzungsbedingungen des Anbieters. Was Ann-Katrin nicht weiß: Mit Absenden der Anmeldung kommt nach der Vorstellung des Anbieters ein Vertrag mit 24-monatiger Laufzeit zustande, bei dem monatliche Kosten von 7 Euro netto entstehen. Abgerechnet werden soll für 12 Monate im Voraus, sodass mit Vertragsschluss 84 Euro netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden.

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  • Sekundarstufe I

Datenklau an der Schule: Wenn der Hacker-Angriff zum Schulverweis führt

Schulrechtsfall

Hacking, Datendiebstahl und Cybermobbing – digitale Gefahren sind längst auch Teil des Schulalltags. Doch was passiert, wenn ein Schüler oder eine Schülerin technische Fähigkeiten einsetzt, um Lehrkräfte sowie Mitschülerinnen und Mitschüler auszuspionieren? Ein Berliner Fall wirft Fragen auf, wie Schulen mit solch schwerwiegenden Regelverstößen umgehen sollten und welche Konsequenzen folgen können. Berlin - Cybermobbing, Datendiebstahl, Hacking – digitale Gefahren lauern auch im Schulalltag. Was aber, wenn Schülerinnen und Schüler ihre technischen Fähigkeiten nicht ausschließlich zum Lernen, sondern zum Ausspionieren von Lehrkräften sowie Mitschülerinnen und Mitschülern einsetzen? Ein aktueller Fall zeigt, dass die Konsequenzen drastisch sein können. Schulverweis nach Hackerangriff: Verwaltungsgericht Berlin bestätigt harte Strafe Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 13. November 2024 in einem Eilverfahren (VG 3 L 610.24) entschieden, dass ein Schüler, der über Monate hinweg den Datenbestand seiner Schule ausspioniert und verändert hat, an eine andere Schule versetzt werden darf. Der Hacker von der letzten Bank In dem durch das Rechtsportal " anwaltauskunft.de " mitgeteilten Fall hatte ein Schüler der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums zusammen mit zwei Mitschülern im vergangenen Schuljahr einen Schulcomputer manipuliert, um das Administratorpasswort auszuspähen. Mit diesem Passwort installierten sie einen sogenannten "Keylogger", der alle eingegebenen Passwörter aufzeichnete. So konnten die Schüler Zugriff auf interne Informationen im Lehrerkanal erhalten und organisatorische Daten der Schulleitung einsehen. Nach Bekanntwerden des Vorfalls beschloss die Schulaufsicht, den Schüler an eine andere Schule zu verweisen. Schulverweis rechtens Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Schulaufsicht. Die Richter sahen in dem Verhalten des Schülers einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Schulordnung, der die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtige. Der Schüler sei mit "krimineller Energie" vorgegangen und habe das Vertrauen der Schule in seine Integrität nachhaltig zerstört. Laut Berliner Schulgesetz (§ 63) sind Maßnahmen wie ein Schulwechsel zulässig, wenn sie erforderlich sind, um die Ordnung und Sicherheit des Schulbetriebs zu gewährleisten. Sie können insbesondere dann verhängt werden, wenn Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen oder keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Richter betonten daher, dass die Schule bei der Wahl der Ordnungsmaßnahme einen pädagogischen Beurteilungsspielraum habe. In diesem Fall sei der Schulwechsel auch unter Berücksichtigung der Tatsache verhältnismäßig, dass sich der Schüler in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befinde. Ausschlaggebend für die Entscheidung war die völlige Uneinsichtigkeit des Schülers. Quelle: www.anwaltauskunft.de

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  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Hochschule