Anspruch auf Ausgleich: Gibt es eine angemessene Vergütung für Mehrarbeitsstunden?
Wenn Lehrerinnen und Lehrer an einer Klassenfahrt teilnehmen, dann stellt dies einen überobligatorischen Dienst dar. Letztlich ist es ein "24-Stunden-Dienst". Ob sie dafür einen Ausgleichsanspruch haben, beziehungsweise Überstunden bezahlt bekommen, entschied das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg.
Der konkrete Fall
Die Klägerin arbeitet an einem Gymnasium mit einer Quote von 13/25. Sie ist beamtet und nahm an einer viertägigen Klassenfahrt gemeinsam mit einem vollzeitbeschäftigten Kollegen teil. Sie beantragte zunächst eine "gehaltsanteilige Vergütung von Mehrarbeit" beziehungsweise "Zahlung von Vergütung für Mehrarbeitsunterrichtsstunden (MAU)" wegen "Vollzeitbeschäftigung während der Klassenfahrt (zusätzliche 12/25 Stunden)".
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) zahlte ihr tatsächlich insgesamt 628,68 Euro für 12 Stunden Mehrarbeit aus. Das Regierungspräsidium informierte später die Personalräte, die "Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung" stelle rechtlich "keine MAU" dar. Daher sollte die Klägerin den Betrag zurückzahlen. Sie legte dagegen Widerspruch ein. Wegen "Mitverschuldens des Dienstherrn" (30 Prozent) reduzierte das LBV den Rückzahlungsbetrag auf 440,08 Euro. Dagegen klagte die Lehrerin. Sie sah nicht ein, warum sie überhaupt etwas zurückzahlen müsse.
Die Entscheidung des Gerichts
Keine Überstunden durch Klassenfahrt-Teilnahme
Die Klage der Lehrerin scheiterte vor dem Verwaltungsgericht. Ihr sei der Betrag "zu viel gezahlt" worden, so das Gericht. Daher muss sie die 440,08 Euro wieder zurück überweisen. Zunächst lag keine "Mehrarbeit" im Rechtssinne vor, auch wenn die Teilnahme an einer Klassenfahrt einen "24-Stunden-Dienst" bedeutet. Daher haben Lehrkräfte grundsätzlich auch einen "Rund um die Uhr"-Dienstunfallschutz.
Die Teilnahme an einer Klassenfahrt gehört für beamtete Teilzeitkräfte aber zum normalen Schuldienst. Daher können keine "Überstunden" angesammelt werden. Im Übrigen auch nicht bei Lehrerkonferenzen oder Elternabenden. Dies gilt auch für vollzeitbeschäftigte, verbeamtete Lehrkräfte. Allerdings können Teilzeitbeschäftigte verlangen, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Die Schulleitung hat zwei Möglichkeiten, der Teilzeitquote Rechnung zu tragen: Entweder bei der Übertragung von Lehrerarbeit oder aber sie gewährt einen zeitlichen Ausgleich durch entsprechende geringere Heranziehung zu bestimmten Aufgaben. Der Verwaltungsgerichtshof stellte aber klar: "Auch bei unter rein wochenarbeitszeitlicher Betrachtung überobligatorischer Dienstleistung entsteht hingegen grundsätzlich kein zusätzlicher Geldanspruch gegen den Dienstherrn. Die Klägerin könnte allenfalls dann einen finanziellen Ausgleich verlangen, wenn ein solcher zeitlich nicht möglich wäre", so das Bundesverwaltungsgericht (AZ: 2 C 50.03).
Was gilt bei tarifbeschäftigten Lehrkräften?
Die tarifbeschäftigten Teilzeitangestellten stehen in keinem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Land. Außerdem genießen sie keinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation. Deshalb können sie nach der Rechtsprechung bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen, wie etwa Klassenfahrten, eine finanzielle Vollzeit-Vergütung verlangen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de