Wenn Stühle fliegen: Schulische Sicherung und Rechte von Lehrkräften
Stellen Sie sich vor, in Ihrem Klassenzimmer herrscht angespannte Stille, plötzlich schleudert ein Schüler in Wut einen Stuhl durch den Raum. Glücklicherweise wird niemand verletzt, aber die Situation eskaliert. Wie reagiert die Schule in dieser Situation adäquat? Darf ein Schüler oder eine Schülerin in solchen Fällen umgehend vom Unterricht ausgeschlossen werden?
Ein aktuelles Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2025 (AZ: 7 CS 24.2156) beleuchtet diese brisante Frage und liefert wichtige Erkenntnisse für Lehrkräfte und Schulleitungen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de fasst die wesentlichen Aspekte dieser Entscheidung zusammen.
Eskalation im Klassenzimmer führt zum vorläufigen Ausschluss
Das war passiert: Ein Schüler der 6. Jahrgangsstufe einer Grund- und Mittelschule in Bayern zeigte bereits im Vorfeld wiederholt aggressives Verhalten. Mehrere Ordnungsmaßnahmen waren bereits erforderlich.
Am 13. November 2024 eskalierte die Situation erneut: Aus Wut über einen Eintrag im Hausaufgabenheft schleuderte der Schüler einen Stuhl in Richtung anderer Schülerinnen und Schüler in der nachfolgenden Reihe. Nur durch das Einschreiten des Konrektors und beruhigende Worte konnte der Schüler davon abgehalten werden, einen weiteren Stuhl zu werfen, welchen er bereits ergriffen hatte.
Die Schule reagierte unverzüglich und verfügte noch am selben Tag mündlich den vorläufigen Ausschluss des Schülers vom Schulbesuch. Diese Maßnahme wurde wenige Tage später durch ein an die Eltern gerichtetes Schreiben schriftlich bestätigt und begründet. Die Eltern des Schülers erhoben Klage gegen diesen Ausschluss und beantragten beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage – jedoch ohne Erfolg. Auch ihre Beschwerde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof stärkt Handlungsfähigkeit der Schulen bei akuter Gefährdung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt und die Beschwerde der Eltern eines vorläufig vom Schulbesuch ausgeschlossenen Schülers zurückgewiesen.
Kern der Entscheidung: Bei einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte durch eine Schülerin oder einen Schüler ist ein sofortiger, vorläufiger Ausschluss vom Schulbesuch gerechtfertigt, ohne dass zwingend eine vorherige Anhörung der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise der Eltern erforderlich ist. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Schulen, in Gefahrensituationen schnell und effektiv intervenieren zu können, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten.
Schutz der Gesundheit und Sicherheit überwiegt
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung primär mit dem Vorrang des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der übrigen Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte. Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des Schülers – das Werfen eines Stuhls in einem besetzten Klassenzimmer – eine konkrete Gefahr für Leib und Gesundheit der Anwesenden darstellte. Dabei sei es unerheblich, dass durch den Stuhlwurf am 13. November 2024 niemand tatsächlich verletzt wurde; maßgeblich sei die objektiv zu bewertende Gefährdungslage an sich.
Anhörungspflicht: Schutz vor Gefährdung überwiegt
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof befasste sich auch mit der Frage, ob die Schule vor der Entscheidung über den Ausschluss des Schülers eine Anhörung der Eltern oder des Schülers hätte durchführen müssen.
Das Gericht stellte fest, dass gemäß Art. 88 Abs. 3 BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) keine solche Anhörung erforderlich war. Diese Bestimmung verdrängt die allgemeine Vorschrift des Art. 28 BayVwVfG, die normalerweise eine Anhörungspflicht bei Verwaltungsmaßnahmen vorschreibt. In Fällen wie diesem, in denen eine unmittelbare Gefährdung von Leben oder Gesundheit besteht, geht das Gesetz davon aus, dass der schnelle Schutz der Betroffenen Vorrang hat.
Das Gericht argumentierte weiter, dass der vorläufige Ausschluss des Schülers auch im Hinblick auf die Gesundheitsgefährdung der anderen Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte gerechtfertigt war. Laut Art. 87 Abs. 1 BayEUG kann eine Schülerin oder ein Schüler bei Gefahr für die Gesundheit anderer vorläufig vom Unterricht ausgeschlossen werden, selbst wenn die Gefahr noch nicht zu einer tatsächlichen Verletzung geführt hat. Diese Präventivmaßnahme wurde als notwendig erachtet, da das Verhalten des Schülers in der Vergangenheit bereits wiederholt zu gefährlichen Situationen geführt hatte, die nicht anders abwendbar waren.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betonte, dass die Entscheidung der Schule im Einklang mit der rechtlichen Verantwortung für den Schutz der Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte stand und die Maßnahme aufgrund der fortgesetzten Aggression des Schülers angemessen war.
Präventiver Schutz in Schulen
Dieses Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bietet Lehrkräften und Schulleitungen eine wichtige Orientierung im Umgang mit eskalierenden Situationen und bekräftigt die Befugnis der Schulen, bei einer konkreten Gefährdungslage zum Schutz aller Beteiligten auch ohne vorherige Anhörung zeitnah zu intervenieren. Es verdeutlicht jedoch ebenso die Notwendigkeit einer sorgfältigen Dokumentation der Vorfälle sowie einer nachvollziehbaren und rechtssicheren Begründung der getroffenen Maßnahmen.
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