Schülerin stürzt auf Klassenfahrt von Bett – Haftet die gesetzliche Unfallversicherung?

Schulrechtsfall
Basis

In der Schule und auch auf Klassenausflügen sind Schülerinnen und Schüler gesetzlich unfallversichert. Aber fällt unter diesen Versicherungsschutz auch der Sturz von einem Bett? Darüber entschied jüngst das Hessische Landessozialgericht.

Der konkrete Fall

Ein siebzehnjähriges Mädchen, das eine Förderschule im Landkreis Fulda besucht, nahm an einer Klassenfahrt teil. Weil sie an Epilepsie und neurologischen Ausfallerscheinungen leidet, wurde sie auf der Klassenfahrt von einer Teilhabe-Assistenz begleitet. Diese setzte die Schülerin auf der Klassenfahrt auf ihr Bett, nachdem sie vor dem Frühstück einen krankheitsbedingten Krampfanfall hatte. Aus unbekannten Gründen fiel das Mädchen jedoch vom Bett und zog sich Verletzungen an den Zähnen zu. Die Unfallkasse weigerte sich, eine Entschädigung zu zahlen. Denn ihrer Auffassung nach sei der Unfall wegen der Erkrankung der Schülerin und nicht im Rahmen des Schulbetriebes passiert – und dafür müsse die gesetzliche Unfallkasse nicht haften.

Die Entscheidung des Gerichts

Auch das Gericht sah die Ursache des Unfalls nicht im Schulbetrieb und schloss sich der Meinung der Unfallkasse an (Az. L 3 U 7/18). Zwar sind Schülerinnen und Schüler auch auf Klassenfahrten versichert, allerdings trifft das nur auf Verrichtungen zu, die im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schülerin oder Schüler stünden. Vereinfacht gesagt bedeutet das: Rein persönliche Unternehmungen oder Aktionen von Schülern unterbrechen den Versicherungsschutz nach Ansicht der Unfallkasse und des Gerichts. Während solcher Aktivitäten sind Schüler also nicht versichert. Darunter fällt laut Gericht auch der Unfall. Schließlich wurde die Schülerin wegen ihrer Erkrankung und nicht wegen Ursachen, die mit dem Schulausflug zusammenhängen, auf das Bett gesetzt. Auf dem Bett sollte das Mädchen warten, bis es gemeinsam mit der Teilhabe-Assistentin den Raum verlassen konnte. Diese Tätigkeit gehört laut Gericht nicht zum versicherungspflichtigen Rahmen. Auch durch ihr Umfeld und etwaige auf dem Boden liegenden Gegenstände, wie beispielsweise Taschen oder Koffer, war die Schülerin nicht gefährdet.

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