Nachprüfung in Mathematik für den Mittleren Schulabschluss

Schulrechtsfall

Viele Schülerinnen und Schüler hoffen am Ende des Schuljahres auf eine Nachprüfung, wenn sie eine Prüfung nur knapp verfehlt haben. Besonders für den Mittleren Schulabschluss im Fach Mathematik stellt sich die Frage, ob Schulen diese Möglichkeit einräumen müssen. Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bringt Klarheit. Erfahren Sie jetzt mehr über die rechtlichen Hintergründe und Voraussetzungen.

Münster/Berlin – Viele Schülerinnen und Schüler schwitzen am Ende des Schuljahres: Hat es mit dem Abschluss geklappt oder muss ich nachsitzen? Besonders bitter ist es, wenn die Prüfung nur in einem Fach knapp verfehlt wurde. Doch unter bestimmten Voraussetzungen gibt es die Möglichkeit, die Note durch eine Nachprüfung zu verbessern. Müssen Schulen diese Möglichkeit speziell für die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss) im Fach Mathematik einräumen?

Nein, das müssen sie nicht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 23. Mai 2024 (AZ: 19 B 476/24) entschieden, dass ein Bewerber keinen Anspruch auf eine isolierte Nachprüfung im Fach Mathematik für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) hat. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Weitere Informationen und eine ausführliche Analyse des Urteils finden Sie auf anwaltauskunft.de.

Isolierte Nachprüfung in einem Fach

Der Kläger hatte die vorläufige Zulassung zur Nachprüfung im Fach Mathematik im Rahmen der Externenprüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife beantragt. Er hatte bereits 2023 die Externenprüfung nicht bestanden und wollte nun lediglich die Nachprüfung in Mathematik im Jahr 2024 nachholen, ohne die gesamte Prüfung erneut abzulegen.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte zuvor festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine isolierte Nachprüfung im Fach Mathematik hat, da er die Externenprüfung insgesamt nicht bestanden hatte und diese nach den Vorschriften des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen nur insgesamt wiederholt werden kann.

Gerichte sind sich einig und pochen auf das Schulgesetz

Auch das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Klägers zurück und bestätigte damit die Entscheidung der ersten Instanz. Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens muss der Kläger auch aufkommen.

Das Gericht entschied, eine Nachprüfung kann nur im Zusammenhang mit der gesamten Prüfung durchgeführt werden. Weil er aber die Externenprüfung im Jahr 2023 nicht bestanden hatte, konnte er im Jahr 2024 auch nur die gesamte Prüfung wiederholen. Eine isolierte Nachprüfung in Mathematik, wie vom Kläger begehrt, sei nach den einschlägigen Vorschriften nicht zulässig.

Anders verhält es sich allerdings, wenn der Schüler die Prüfung zwar bestanden hat, aber in einem Fach (z. B. Mathe) eine mangelhafte Note erhalten hat. In diesem Fall kann er diese Note durch eine Nachprüfung verbessern, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

Rechtslage zur Nachprüfung

Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Externenprüfung (PO-Externe S I) ist die Bezirksregierung ermächtigt, Bewerber zur Externenprüfung zuzulassen. Diese Zulassung umfasst alle Bestandteile der Prüfung, einschließlich der Nachprüfung. Nach § 17 Abs. 2 S. 2 PO-Externe S I kann eine Nachprüfung nur im Rahmen der gesamten Externenprüfung stattfinden, zu der der Bewerber zugelassen wurde.

Die Nachprüfung im Fach Mathe findet im Regelfall im nächsten Schuljahr nach der nicht bestandenen Prüfung statt. Der genaue Termin wird von der zuständigen Bezirksregierung festgelegt. Die Prüfung selbst entspricht inhaltlich der regulären Prüfung im Fach Mathematik.

Fazit für alle Prüflinge

Die Nachprüfung in Mathe für den Mittleren Schulabschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Jedoch ist die Teilnahme an der Wiederholung der gesamten Prüfung im Fach Mathematik im übernächsten Schuljahr begrenzt. Um die Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss zu erhöhen, ist eine gründliche Vorbereitung auf die Nachprüfung unerlässlich.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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