Keine freiwillige Wiederholung der neunten Klasse

Schulrechtsfall

Ein Schüler möchte die neunte Klasse wiederholen, um seine Leistungen zu steigern und den Sekundarabschluss I zu erreichen. Die Schule lehnt ab, da sie keine Aussicht auf Verbesserung sieht. Jetzt entscheidet das Gericht: Bekommt der Schüler eine zweite Chance? Lesen Sie, wie der Fall ausgeht!

Koblenz/Berlin (DAA). Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Antrag eines Schülers auf freiwillige Wiederholung der neunten Klasse abgelehnt. In seiner Entscheidung vom 22. August 2024 (AZ: 4 L 839/24.KO) folgte das Gericht der Einschätzung der Schule, dass eine Wiederholung der Klasse aufgrund der bisherigen Leistungen und der gezeigten Motivation nicht erfolgversprechend sei.

Schüler mit Lernschwierigkeiten

In dem von dem Rechtsportal "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins mitgeteilten Fall hatte ein Schüler den Antrag gestellt, die neunte Klasse freiwillig zu wiederholen. Bisher hatte er lediglich die Berufsreife erreicht. Er argumentierte, dass er durch äußere Umstände wie gesundheitliche Probleme und familiäre Belastungen an besseren Leistungen gehindert worden sei. Seine Eltern unterstützten den Antrag in der Hoffnung, dass er nach einer Wiederholung der Klassenstufe doch noch den qualifizierten Sekundarabschluss I erreichen könnte.

Die zuständige Klassenkonferenz lehnte den Antrag jedoch ab, da die Leistungsprognose des Schülers keine Besserung erwarten ließ. Insbesondere seine durchweg schlechten Leistungen in Fächern wie Mathematik führten zu der Entscheidung, dass eine Wiederholung nicht zielführend sei.

Ablehnung im Eilverfahren

Das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Klassenkonferenz und wies den Eilantrag des Schülers ab. Die Richter betonten, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz auf einer fachlich-pädagogischen Beurteilung beruhte, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Es gab keine Hinweise darauf, dass die Klassenkonferenz Verfahrensfehler begangen oder sachfremde Erwägungen angestellt hatte.

Im Einzelnen:

1. Prognose der Leistungsentwicklung

Die Klassenkonferenz traf ihre Entscheidung auf der Grundlage der bisherigen schulischen Leistungen des Jungen. Besonders im Fach Mathematik war er durchweg mangelhaft. Um in die zehnte Klasse versetzt zu werden, hätte der Schüler mindestens die Note "befriedigend" in Mathematik oder einen Ausgleich durch sehr gute Leistungen in anderen Fächern erreichen müssen. Diese Voraussetzungen erfüllte der Schüler jedoch in keinem Schuljahr.

2. Äußere Umstände

Der Schüler argumentierte, dass seine schwachen Leistungen in der neunten Klasse durch besondere Umstände wie eine Migräneerkrankung und familiäre Belastungen verursacht worden seien. Diese Gründe seien nun beseitigt und er könne nach einer Wiederholung bessere Ergebnisse erzielen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Umstände nicht ausreichend waren, um die durchgehend schlechten Leistungen des Schülers zu rechtfertigen oder die Prognose der Klassenkonferenz zu erschüttern.

3. Entscheidung der Klassenkonferenz

Nach der Schulordnung ist die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe nur dann zulässig, wenn eine positive Prognose hinsichtlich der weiteren schulischen Entwicklung des Schülers gestellt werden kann. Die Klassenkonferenz hatte jedoch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Schüler nach einer Wiederholung der neunten Klasse die Voraussetzungen für den qualifizierten Sekundarabschluss I erfüllen könnte. Diese Einschätzung wurde auch durch die ärztliche Stellungnahme nicht widerlegt, die lediglich auf die persönliche Entwicklung und das Selbstvertrauen des Schülers abzielte.

Fazit

Das Urteil des VG Koblenz unterstreicht, dass die Entscheidung über die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe im schulischen Kontext auf pädagogischen und fachlichen Einschätzungen basiert, die nur in Ausnahmefällen gerichtlich überprüfbar sind. In diesem Fall bestätigte das Gericht die Entscheidung der Klassenkonferenz, da weder Verfahrensfehler noch sachfremde Erwägungen vorlagen.

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