Kurzantwort

Für elektronische Schülerzeitungen liegt die strafrechtliche Verantwortung bei den Redakteuren und Herausgebern, in den meisten Bundesländern im Normalfall jedoch nicht bei der Schulleitung oder den Internetbeauftragten der Schule. In Bayern und Rheinland-Pfalz kommt zusätzlich eine Verantwortung der Schulleitung und der für den Internetauftritt der Schule verantwortlichen Personen in Betracht, wenn die Schülerzeitung als Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung (Bayern) beziehungsweise im Rahmen einer Schulveranstaltung (Rheinland-Pfalz) erscheint. In allen Bundesländern ist jedoch Vorsicht geboten, wenn die Schülerzeitung auf dem Schulserver gehostet wird: In diesem Fall haftet die Schulleitung bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten, wenn sie diese nicht sofort sperrt.

Ausführliche Antwort

Schulzeitung und Schülerzeitung unterscheiden

Schülerzeitungen sind zunächst von sogenannten Schulzeitungen abzugrenzen. Bei einer Schülerzeitung - synonym wird auch der Begriff Schülerzeitschrift verwendet - handelt es sich üblicherweise um Druckwerke, die von Schülern einer Schule oder mehrerer Schulen für diese Schule beziehungsweise Schulen herausgegeben und gestaltet werden. Dagegen werden Schulzeitungen - gedruckt oder elektronisch - von der Schule selbst veröffentlicht. Bei den Schulzeitungen liegt daher unproblematisch die strafrechtliche Verantwortung bei den Personen, die innerhalb der Schule mit der Erstellung dieser Zeitung betraut sind und bei der Schulleitung.

Problem der analogen Anwendung schulgesetzlicher Bestimmungen

Bei den Schülerzeitungen ergibt sich dagegen schon das Problem, dass für sie zwar in den Schulgesetzen beziehungsweise Schulordnungen der einzelnen Bundesländer spezielle Regelungen enthalten sind. Jedoch beziehen sich die entsprechenden Bestimmungen in den Landesschulgesetzen ihrem Wortlaut nach auf Schülerzeitungen in Papierform (Druckwerke), wie auch der üblicherweise vorhandene Verweis auf die Landespressegesetze zeigt sowie die häufig zu findende Regelung, dass auf eine Verbreitung auf dem Schulgelände abgestellt wird. Es stellt sich daher sowohl für die Verantwortlichkeit der Redakteure und der Herausgeber als auch für die Verantwortlichkeit der Schulleitung die Frage, ob bei elektronischen Schülerzeitungen diese Regelungen analog angewendet werden können.

Verantwortlichkeit der Herausgeber und Redakteure

Haftung nach den allgemeinen Gesetzen

Da es sich bei einer elektronischen Schülerzeitung um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handelt, welches in periodischer Folge Texte und ähnliches zugänglich macht, müssen hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Herausgeber und Redakteure die Vorgaben der §§ 6 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ff. des Mediendienste-Staatsvertrags (MDStV) beachtet werden. Daraus ergibt sich, dass die Redakteure und Herausgeber - dies sind die an der Online-Schülerzeitung beteiligten Schülerinnen und Schüler - für die eigenen oder zu eigen gemachten Inhalte der elektronischen Schülerzeitung nach den allgemeinen Gesetzen strafrechtlich verantwortlich sind. Daher können sich Schülerinnen und Schüler, die an einer Schülerzeitung mitarbeiten zum einen bei vorsätzlichem Verhalten strafbar machen. Eine Strafbarkeit kommt zum anderem aber auch bei fahrlässigem Verhalten in Betracht, wenn die Herausgeber und Redakteure für sie bestehende Sorgfaltspflichten (vor allem Prüfpflichten) missachten und das entsprechende Verhalten, wie insbesondere in Jugendmedienschutzgesetzen, strafrechtlich sanktioniert ist.

Impressumspflicht

Hiermit korrespondiert auch die Vorschrift des (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:540577), wonach im Impressum zumindest ein Verantwortlicher unter Angabe seines Namens und seiner Adresse benannt werden muss. Am besten wird für jeden Teilbereich - wie Aktuelles, Klatsch, Kultur - ein spezieller Verantwortlicher benannt, wobei in diesem Fall kenntlich zu machen ist, wer für welchen Teil zuständig ist. Natürlich kann es sich bei der Adresse um eine "Dienstadresse" handeln - wie die Büroadresse der Redaktion -, so dass keine persönlichen Adressdaten der Verantwortlichen im Internet veröffentlicht werden müssen.

 

Das eigentliche "Problem" dürfte im schulischen Bereich dabei allerdings darin liegen, dass der oder die im Impressum genannten Verantwortlichen nach (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:540577) voll geschäftsfähig sein müssen. Damit kämen nach dem Wortlaut der Vorschrift nur Schülerinnen und Schüler als Verantwortliche einer Schülerzeitung in Betracht, die bereits 18 Jahre und älter sind. Allerdings bestimmen die Pressegesetze der Bundesländer - soweit sie auf gedruckte Schülerzeitungen anwendbar sind - ausdrücklich, dass die verantwortlichen Redakteure bei gedruckten Schülerzeitungen auch minderjährig sein dürfen. Diesen Gedanken wird man auf elektronische Schülerzeitungen übertragen müssen, so dass entgegen dem Wortlaut des MDStV auch minderjährige Schülerinnen und Schüler als Verantwortliche benannt werden können.

Keine Verantwortlichkeit nach den Pressegesetzen

Keine analoge Anwendung der Verantwortlichkeitsregeln der Landespressegesetze

Zwar erklären die Schulgesetze der Bundesländer für Schülerzeitungen - bis auf Bayern und das Saarland - die Landespressegesetze für anwendbar. Diese Landespressegesetze enthalten zudem auch ausdrücklich Vorschriften zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Redakteuren und Herausgebern. Danach haften diese Personen für Straftaten nach den allgemeinen Gesetzen, wobei der verantwortliche Redakteur allerdings regelmäßig schon dann verantwortlich ist, wenn er seiner Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, Druckwerke von strafbaren Inhalten frei zu halten. Allerdings sind diese gesetzlichen Bestimmungen ihrem Wortlaut nach nur auf Druckwerke und damit gerade nicht auf elektronische Schülerzeitungen anwendbar.

 

Eine analoge Anwendung der strafbarkeitsausdehnenden Verantwortlichkeitsregeln der Landespressegesetze auf die Herausgeber und Redakteure elektronischer Zeitschriften ist unseres Erachtens als Analogie zu Lasten des Betroffenen abzulehnen und auch nicht angezeigt, weil es bereits an der Notwendigkeit einer Analogie fehlt: Dies folgt daraus, dass sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Herausgeber und Redakteure von Online-Medien bereits umfassend aus den allgemeinen Strafgesetzen selbst ergibt (siehe unten).

Sonderfall Saarland

Etwas anderes gilt aber möglicherweise für das Saarland. Dort hat der Gesetzgeber die Verantwortung der Herausgeber und Redakteure nicht per Verweis in das Pressegesetz geregelt, sondern in die Allgemeine Schulordnung selbst eine entsprechende Bestimmung aufgenommen, nach der die Verantwortung für Inhalt und Form einer Schülerzeitung allein die Herausgeber und Redakteure tragen. Auch insoweit fehlt es aber an einschlägiger Rechtsprechung, so dass verbindliche Aussagen nicht möglich sind und die weitere Rechtsentwicklung abgewartet werden muss.