Kurzantwort
Wenn volljährige Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte direkt abgebildet sind, muss eine Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen bis circa 12 Jahren reicht die Einwilligung der Erziehungsberechtigten aus. Bei allen anderen Minderjährigen ist sowohl die Einwilligung der Erziehungsberechtigten als auch der Jugendlichen einzuholen.
Sind die Personen nur Beiwerk oder handelt es sich um eine Menschenansammlung (das heißt, heben sich die abgebildeten Personen nicht aus der Masse hervor), ist keine Einwilligung erforderlich.
Allerdings wird für Nordrhein-Westfalen die Ansicht vertreten, dass die eben genannten Ausnahmen wegen der Spezialnorm des § 120 Absatz 5 Satz 3 Schulgesetz NRW nicht greifen und somit Abbildungen von Schülerinnen und Schülern generell nur im Falle einer Einwilligung zulässig sind.
Ausführliche Antwort
Vorbemerkung
Durch diese Frage sind aus rechtlicher Sicht zwei Aspekte angesprochen: Zum einen die Frage, welche Rechte an den Fotos bestehen (allgemeines Urheberecht), und zum anderen, welche rechtlichen Vorgaben zum Schutz der Persönlichkeit bei der Verwendung von Fotos zu beachten sind.
Die vorliegende FAQ geht nicht auf Fragen des allgemeinen Urheberrechts ein, da diese in den FAQs zum Urheberrecht näher erörtert werden. Sie behandelt vielmehr nur die Vorgaben zum Schutz des Persönlichkeitsrechts.
Fotos von Schülerinnen und Schülern
Recht am eigenen Bild
Bei Fotos von Schülerinnen und Schülern müssen vor allem die Vorgaben des Kunsturhebergesetzes beachtet werden, die den Einzelnen davor schützen, dass er in seinem Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) beeinträchtigt wird. Dieses Recht am eigenen Bild steht jeder Person ohne Rücksicht auf ihr Alter zu.
Eine Verarbeitung beziehungsweise Nutzung entsprechender Fotos ist daher in der Regel nur möglich, wenn gesetzliche Bestimmungen dies ausdrücklich erlauben oder wenn die abgebildeten Personen einwilligen. Da es, soweit ersichtlich, keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die eine Verwendung von Schülerfotos auf WWW-Seiten ausdrücklich erlauben, bleibt keine andere Möglichkeit, als bei den Betroffenen eine Einwilligung einzuholen.
Voraussetzungen der Einwilligung
Volljährige Schülerinnen und Schüler
Keine Probleme bereitet die Einwilligung, wenn es sich um Fotos von volljährigen Schülerinnen und Schülern handelt, da diese ohne weiteres selbst einwilligen können.Kinder unter 7 Jahren
Solange es sich um Kinder unter 7 Jahre handelt, sind diese nach § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschäftsunfähig und noch nicht einsichtsfähig, so dass es alleine auf die Einwilligung aller Erziehungsberechtigten ankommt (es ist also in der Regel erforderlich, dass sowohl der Vater als auch die Mutter einwilligen).Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren
Bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 7 bis 18 Jahren (so genannten beschränkt Geschäftsfähigen) liegt nach wohl herrschender Ansicht allerdings nur so lange eine wirksame alleinige Einwilligung der Erziehungsberechtigten vor, wie dem / der Minderjährigen die notwendige Einsichtsfähigkeit in sein / ihr Handeln fehlt. Diese Einsichtsfähigkeit lässt sich aber nicht an einem bestimmten Alter festmachen, da sie von der Frage abhängt, ob der / die Minderjährige die Konsequenzen der Einwilligung bereits absehen kann.
Im Regelfall wird dies bei einem Jugendlichen ab 14 Jahren zu bejahen sein. Um hier jedoch auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, bei Jugendlichen ab 12 Jahren von deren Einsichtsfähigkeit auszugehen. Ist diese bei Minderjährigen gegeben, so müssen auch sie ihre Einwilligung erklären. Dies hat dann nach herrschender Meinung zur Konsequenz, dass eine wirksame Einwilligung zur Verarbeitung oder Nutzung von Schülerinnen- und Schülerfotos nur vorliegt, wenn sowohl die einsichtsfähigen Minderjährigen als auch deren Erziehungsberechtigte zugestimmt haben.
Teilweise wird zwar die Ansicht vertreten, dass es ab einem Alter von circa 15/16 Jahren nur noch auf die Einwilligung der Minderjährigen ankommt. Da dies aber in der Rechtsprechung umstritten ist, sollte man hier aus Sicht der Schule nichts riskieren und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowohl die Einwilligung der Erziehungsberechtigten als auch der Minderjährigen einholen.
Zusammenfassung
Im Ergebnis lässt sich damit festhalten:- Bei Kindern und Jugendlichen bis 12 Jahren reicht die Einwilligung aller Erziehungsberechtigten.
- Danach ist bis zur Volljährigkeit der Schülerinnen und Schüler darauf zu achten, dass sowohl die Minderjährigen als auch die Erziehungsberechtigten einwilligen.
- Sind die Schülerinnen und Schüler volljährig, kommt es nur auf deren Einwilligung an.
Inhalt der Einwilligung
Bei Einholung der Einwilligung muss dem oder den Einwilligenden klar gemacht werden, für welche Zwecke die Daten (Fotos) erhoben und genutzt werden (zum Beispiel Veröffentlichung im Web). Zudem müssen sie ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie die Einwilligung verweigern und ihre Zustimmung später widerrufen können. Die Einwilligung selbst hat schriftlich zu erfolgen und wird am besten zu Beginn eines Schuljahres bzw. beim Schuleintritt eingeholt.
Einwilligungen für andere Zwecke reichen nicht aus
Noch zu beachten ist dabei, dass eine Einwilligung, die bereits für andere Zwecke eingeholt wurde, nicht ausreicht. Wurde also zum Beispiel die Einwilligung für den Abdruck von Schülerfotos in einem gedruckten Jahrbuch eingeholt, so muss gleichwohl eine erneute Einwilligung dafür vorliegen, dass die Fotos auch auf einer WWW-Seite verwendet werden dürfen. Es empfiehlt sich daher, gleich eine Einwilligung für alle in Betracht kommenden Verwendungsmöglichkeiten einzuholen.Ausnahmen
Beiwerk oder Menschenansammlungen
Auf eine Einwilligung kann allerdings verzichtet werden, wenn die abgebildeten Schülerinnen und Schüler lediglich Beiwerk neben einem Gebäude oder einer Landschaft sind oder wenn es sich um die Abbildung einer Menschenansammlung handelt. Aber Achtung: Bei Klassenfotos oder Bildern von Kleingruppen (zum Beispiel im Unterricht) wird normalerweise kein Beiwerk oder keine Ansammlung vorliegen, da die Darstellung der einzelnen Gruppenmitglieder im Vordergrund steht und nicht die Örtlichkeit, in der sich die Gruppe befindet.Ein Beiwerk läge dagegen zum Beispiel vor, wenn eine Lehrkraft beim Klassenausflug ein Gebäude fotografiert und einzelne Schülerinnen oder Schüler am Rand - quasi zur Verzierung - erkennbar wären oder wenn Besucher eines Weihnachtsbasars auf einem Foto zu sehen sind, das einen Überblick über den Basar gibt.
Es kommt also immer auf die Aussage des Bildes an. Ein Beiwerk oder eine Ansammlung ist nur gegeben, wenn die abgebildete Person ohne weiteres gegen eine andere ausgetauscht werden könnte.
Im Übrigen ist zu beachten, dass für Nordrhein-Westfalen die Ansicht vertreten wird, dass die hier einschlägigen §§ § 22 Kunsturhebergesetz, § 23 Kunsturhebergesetz Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) insgesamt von der spezielleren Rechtsnorm des § 120 Absatz 5 Satz 3 Schulgesetz NRW verdrängt werden und somit Veröffentlichungen von Abbildungen von Schülerinnen und Schülern generell nur im Falle einer Einwilligung zulässig sind. Die Vorschrift des § 120 Absatz 5 Satz 3 Schulgesetz NRW bestimmt, dass die Übermittlung von Daten - dies können auch Personenfotos sein - der Schülerinnen und Schüler an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur zulässig ist, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten besteht (vorliegend nicht relevant) und schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder wenn die oder der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Die Veröffentlichung eines Personenfotos im Internet ist eine Übermittlung außerhalb des öffentlichen Bereichs.
Datenschutz
Da es sich bei den Fotos von Schülerinnen und Schülern auch um personenbezogene Daten handelt, sind zudem die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten, welche näher unter anderem in der FAQ "Personenbezogene Daten" behandelt werden. Genügt die schriftliche Einwilligung jedoch den oben genannten Anforderungen im Hinblick auf das Kunsturhebergesetz, sollten hierdurch (allerdings nur für die Veröffentlichung der Fotos und nicht von zusätzlichen personenbezogenen Daten!) auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben beachtet sein, da die Anforderungen an die Einwilligung weitestgehend identisch sind.
Fotos von Lehrkräften
Auch für Fotos der Lehrkräfte bleibt es bei dem Einwilligungserfordernis, das heißt auch insoweit muss unter genauer Nennung der Zweckbestimmung (zum Beispiel Nutzung im WWW) nachgefragt werden, ob die Lehrerinnen und Lehrer mit der Veröffentlichung im Internet einverstanden sind. Auch hier sollte am besten gleich eine umfassende Einwilligung für alle aktuellen und zukünftigen Nutzungszwecke (zum Beispiel gedrucktes Jahrbuch, Zeitschriften, Internet, CD-ROM) eingeholt werden.
Selbstverständlich verbietet sich jede Form der Ausübung von Gruppenzwang oder Ähnlichem zur Erlangung einer entsprechenden Einwilligung. Lehnt es also jemand ab, dass sein Bild im Internet veröffentlicht wird, so ist dieser Wunsch unbedingt zu akzeptieren.
Hintergrundinformationen
- Allgemeines zur Veröffentlichung von Personenfotos
Ausführliche Informationen zum Recht am eigenen Bild, zu Ausnahmen, die eine Veröffentlichung von Personenfotos ohne Einwilligung gestatten et cetera.
Darf ich personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und sonstigem Schulpersonal auf der Schulhomepage angeben?
- Die Einwilligung zur Veröffentlichung von Personenfotos
Wer muss in eine Veröffentlichung einwilligen, welche Form muss eine rechtskräftige Einwilligung haben, welche Beschränkungen kann die Einwilligung beinhalten...
- Die Einwilligung Minderjähriger
Was ist bei der Einwilligung von Kindern bis zum 12. Lebensjahr sowie von Jugendlichen zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr zu beachten?
- Mustertext: Einwilligung von Schülerinnen und Schülern
Mustertext für eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildnissen und personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern.
- Mustertext: Einwilligung von Lehrkräften
Mustertext für eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildnissen und personenbezogenen Daten von Lehrkräften.