Konsequenzen
- Soweit urheberrechtlich geschützte fremde Inhalte lediglich als Anregung für eigene Werke dienen, liegt eine freie Benutzung vor; eine Einwilligung der Rechteinhaber des fremden Werkes oder Werkteils ist nicht erforderlich. Beispiel: Völlig eigenständige Umsetzung eines in einem Lehrbuch behandelten Themas.
- Werden hingegen wesentliche Züge des Originalwerks, das heißt urheberrechtlich geschützte Teile des Originalwerkes übernommen, liegt eine abhängige Nachschöpfung und damit eine Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung vor. Die Veröffentlichung und Verwertung einer solchen Bearbeitung beziehungsweise sonstigen Umgestaltung sowie teilweise bereits deren Herstellung bedarf der Einwilligung des Urhebers.
- Die Abgrenzung erfolgt nach der so genannten "Verblassens-Formel", das heißt der Frage, ob die dem geschützten älteren Werk entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werkes verblassen.
- Wenn das fremde Werk noch innerhalb des eigenen Werkes identifiziert werden kann, sollte daher sicherheitshalber die Einwilligung des Rechteinhabers an dem fremden Werkes eingeholt werden.
- Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass fremde Inhalte, die nicht in den urheberrechtlichen Schutzbereich fallen, in eigenen Werken ohne weiteres verwendet werden können (siehe dazu Geschützte Inhalte und Schutzberechtigte).
- Ohne Einwilligung der Rechteinhaber können fremde Inhalte darüber hinaus innerhalb der so genannten Schranken des Urheberrechts (zum Beispiel des Zitatrechts) verwendet werden (siehe dazu demnächst "Frei verwendbare Inhalte - Allgemein" und "Frei verwendbare Inhalte - Sonderregeln Schulen").
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