Vertiefung

Schutzbereich des Persönlichkeitsschutzes

Das Recht am eigenen Bild zählt zu dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht, das jedem Menschen unabhängig von seinem Alter zusteht. Auch Kleinkinder unterliegen daher diesem Schutzbereich. Werden Fotos von Minderjährigen gefertigt, kommt eine Veröffentlichung daher grundsätzlich nur nach vorheriger Einwilligung der Betroffenen in Betracht.

Einwilligung bis zum 12. Lebensjahr

Während der Schutzbereich selbst nicht an ein Alter gebunden ist, bedarf es zur Ausübung des Rechts eines Mindestmaßes an Einsichtsfähig. Diese liegt grundsätzlich vor, wenn die Minderjährigen die weitreichenden Folgen ihrer Entscheidung überblicken können. Dies ist bei Kindern bis zum 12. Lebensjahr in der Regel nicht der Fall. Die Rechte der Kinder werden dann von den Erziehungsberechtigten geltend gemacht und durchgesetzt.

 

Dies ist nicht nur bei sogenannten Kinderstars im Fernsehen, sondern auch bei Fotoaufnahmen in Grundschulen und Kindergärten zu berücksichtigen. Sollen Fotos der Kinder veröffentlicht werden, ist zuvor zunächst die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Im Beispielfall 1 ist für die Lehrerin bedingt durch das Alter die Position der Eltern und nicht die der Schülerin maßgeblich. Eine Veröffentlichung der Bilder kommt daher nicht in Betracht.

Einwilligung zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr

Bisher noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, wer die Einwilligung erteilt, wenn Schülerinnen und Schüler im Alter zwischen 12 und 18 Jahren aufgenommen wurden. Knüpfte man die Einsichtsfähigkeit und mithin die Fähigkeit, selbst über das Persönlichkeitsrecht zu verfügen, pauschal an die Volljährigkeit, wären bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs die Erziehungsberechtigten für die Einwilligung zuständig.

 

Einsichtsfähigkeit

Der Beispielfall 3 verdeutlicht, dass ein solcher Maßstab zu eng wäre, weshalb unterschiedliche Autoren in der Rechtsliteratur eine Einzelfallprüfung der Einsichtsfähigkeit fordern. Liegt diese Einsichtsfähigkeit vor, kommt auch schon vor Erreichen der Volljährigkeit eine autonome Entscheidung der Minderjährigen in Betracht. Etwaige andere Auffassungen der Erziehungsberechtigten sind für die Wirksamkeit der Einwilligung dann nicht mehr von Bedeutung.

Bestehen hingegen - wie im Beispielfall 2 - Zweifel an der Einsichtsfähigkeit, so ist im Hinblick auf die Erteilung der Einwilligung grundsätzlich weiterhin alleine auf die Entscheidung der Eltern abzustellen.

Mit "doppelter" Einwilligung auf der sicheren Seite

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass mit zunehmendem Alter eine Entscheidung gegen den Willen von Minderjährigen im Widerspruch zur Idee der Persönlichkeitsentwicklung stünde. Daher kann auch in der Entwicklungsphase, in welcher Minderjährige noch nicht autonom eine Einwilligung erteilen können, eine Einwilligung gegen deren Willen unwirksam sein. Deutet sich eine solche Konstellation wie im Beispielfall 3 an, sollte eine Veröffentlichung nur erfolgen, wenn die Einwilligung des Minderjährigen und der Erziehungsberechtigten vorliegt. Fordert man in derartigen Fällen eine "doppelte" Einwilligung sowohl von den Eltern als auch von den SchülerInnen, so ist man auch für den Fall auf der sicheren Seite, dass die Einsichtsfähigkeit des Schülers beziehungsweise der Schülerin im Streitfall von einem Gericht anders beurteilt werden sollte als von einem selbst.