Vertiefung

Informationen zu allgemeine Informationspflichten, besondere Informationspflichten sowie zur Einbindung der Pflichtinformationen

Allgemeine Informationspflichten

Name des Diensteanbieters

Anzugeben sind zunächst Name und Anschrift des Diensteanbieters (§ 6 Nr. 1 TDG). Diensteanbieter im Sinne des TDG sind "natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Tele- bzw. Mediendienste zur Nutzung bereithalten". Insoweit stellt sich zunächst die Frage, wer eigentlich Anbieter der offiziellen Schulhomepage ist.
  • Offizielle Schulhomepages Öffentliche Schulen sind nicht-rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, sie sind insoweit lediglich ein unselbständiger, d.h. untergeordneter organisatorischer, Teil des Rechtsträgers (Schulträger). Diensteanbieter der offiziellen Schulhomepage im Sinne des TDG ist daher nicht die Schule selbst, sondern der Schulträger, z.B. die Kommune, der Landkreis oder das Land als juristische Personen des öffentlichen Rechts; in Fall 1 also nicht das Max-Mustermann-Gymnasium, sondern der Landkreis Unterfranken. Neben dem Namen der Schule, der die Anstalt bezeichnet, ist daher der Schulträger als Diensteanbieter namentlich zu nennen. Anders jedoch für das Saarland: Nach Ansicht des Saarländischen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist im Impressum der Homepage staatlicher saarländischer Schulen das Saarland als Diensteanbieter anzugeben und nicht der einzelne Schulträger, weil dort die Schulhomepage den inneren (pädagogischen) Schulangelegenheiten zugeordnet wird und Dienstherr der Lehrkräfte das Saarland ist.
  • Offizielle Schulhomepages privater Schulen Entsprechendes gilt bei privaten Schulen, das heißt Schulen in freier Trägerschaft. Auch hier ist als Diensteanbieter der offiziellen Schulhomepage der Träger anzugeben. Dies kann sowohl eine Einzelperson, eine Personenvereinigung (z.B. der "Private Gymnasien und Wirtschaftsschulen Mustermann e.V."), eine Stiftung des öffentlichen Rechts oder auch eine Kirche sein.
  • Inoffizielle Schul-Websites Von offiziellen Schulhomepages zu unterscheiden sind inoffizielle Websites mit Informationen über eine Schule. Werden Websites mit Informationen über eine Schule von Schülerinnen und Schülern oder Lehrerinnen und Lehrern privat, das heißt unabhängig von und ohne Abstimmung mit der Schulleitung veröffentlicht, ist Diensteanbieter nicht der Schulträger, sondern die jeweilige Person, die diese Website selbständig betreibt; für solche privaten Websites sind die Ausführungen in (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:104729) zu beachten. Allein die Tatsache, dass eine Lehrkraft eine Website mit schulischen Informationen unabhängig von ihren Dienstpflichten und in der Freizeit erstellt, macht diese Website allerdings nicht zwingend zu einer privaten Website. Vielmehr wird im Einzelfall festzustellen sein, ob die Website den Eindruck einer offiziellen Schulhomepage hervorrufen soll und dies von der Schulleitung zumindest geduldet wird; dann wird man eine solche Website auch als offizielle Schulhomepage einstufen müssen.
  • Schulzeitungen Im Gegensatz zu Schülerzeitungen, die in der Regel von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler ohne verantwortliche Beteiligung von Lehrern erstellt werden, handelt es sich bei Schulzeitungen um Publikationen der Schule selbst, deren Inhalt von Lehrerkräften bzw. Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern gemeinsam festgelegt wird. Als Diensteanbieter wird man insoweit wiederum den jeweiligen Schulträger angeben müssen beziehungsweise im Saarland das Land selbst.

Anschrift des Diensteanbieters

Nicht abschließend geklärt ist bislang die Frage, ob man als Anschrift des Diensteanbieters die Anschrift des Rechtsträgers angeben muss, oder ob es genügt, die Anschrift der Schule anzugeben.

 

Nach der Gesetzesbegründung zum TDG muss es sich um eine ladungsfähige Anschrift handeln. Ladungsfähig ist eine Anschrift dann, wenn unter ihr Zustellungen bewirkt werden können; die Angabe einer Postfachadresse genügt daher nicht. Aufgrund der Eigenschaft von öffentlichen Schulen als untergeordnetem Teil des Rechtsträgers können Zustellungen an den Rechtsträger auch unter der Adresse der Schule selbst erfolgen. Folglich wird man es als ausreichend erachten können, lediglich die Adresse der Schule selbst, d.h. der Schulleitung, anzugeben; entsprechendes wird man bei privaten Schulen annehmen dürfen, wenn der Verwaltungssitz des Rechtsträgers eine von der Schule und deren Leitung abweichende Anschrift hat.

 

Die Gesetzesbegründung zum TDG, nach der die Anschrift "der Niederlassung" angegeben werden muss, "unter welcher der Diensteanbieter geschäftlich tätig ist", scheint diese Auffassung zu stützen, lässt jedoch eindeutige Schlüsse insoweit nicht zu, als der Begriff der Niederlassung gesetzlich lediglich im Bereich des Gesellschaftsrechts, nicht aber bei öffentlichen Einrichtungen Verwendung findet.

 

Bis zur abschließenden Klärung dieses Fragenkomplexes ist es demnach ratsam, zusätzlich die Adresse des Rechtsträgers anzugeben.