Besondere Informationspflichten

Verantwortlicher mit Name und Anschrift

Für Websites, die journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote enthalten, in denen in periodischer Folge Texte verbreitet werden, ist nach § 10 Abs. 3 MDStV zusätzlich die Angabe eines Verantwortlichen mit Namen und Anschrift vorgeschrieben. Die Pflicht entspricht dabei der Pflicht zur Nennung eines V.i.S.d.P. (Verantwortlicher im Sinne des Presserechts) im Rahmen gedruckter Zeitungen.

Journalistisch-redaktionelle Angebote

Als journalistisch-redaktionell sind dabei nicht etwa nur Angebote von berufsmäßigen Journalisten einzustufen; maßgeblich ist vielmehr eine Vergleichbarkeit des Angebots durch entsprechende Auswahl-, Bearbeitung- und Veröffentlichungstätigkeit. Die Pflicht zur Nennung eines Verantwortlichen gilt dabei sowohl für den Fall, dass ganz oder teilweise Inhalte wiedergegeben werden, die aus periodischen Druckerzeugnissen, wie etwa einer gedruckten Schul- oder Schülerzeitung, stammen, als auch für den Fall, dass sonstige Texte in periodischer Folge redaktionell gestaltet werden oder als Beitrag zur Meinungsbildung bzw. Berichterstattung angesehen werden können.

 

Online-Schülerzeitungen wie in unserem Beispielfall stellen ein typisches Beispiel eines journalistisch-redaktionellen Angebots mit periodisch verbreiteten Texten dar und sind insoweit stets mit der Angabe eines Verantwortlichen zu versehen.

Mehrere Verantwortliche

Es können auch mehrere Verantwortliche angegeben werden, dann muss jedoch ersichtlich sein, wer von den genannten Personen für welchen Teil des Angebots verantwortlich ist. Jeder Text muss insoweit also dem Verantwortungsbereich eines einzigen Verantwortlichen zuzuordnen sein.

Schülerinnen und Schüler als Verantwortliche

Hinsichtlich von Online-Schülerzeitungen stellt sich das Problem, dass nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 MDStV als Verantwortlicher nur benannt werden kann, wer voll geschäftsfähig ist. Ein Privileg für die Jugendpresse (Veröffentlichungen von Jugendlichen für Jugendliche) ist im MDStV anders als in den Landespressegesetzen nicht vorgesehen. Insoweit wird aber in der juristischen Literatur allein im Hinblick auf das - auch Jugendlichen zustehende - Verfassungsrecht der freien Meinungsäußerung vom Erfordernis der vollen Geschäftsfähigkeit (und z.T. auch dem Erfordernis der unbeschränkten strafrechtlichen Verfolgbarkeit) eine Ausnahme gemacht.

 

Im unserem Beispiels-Fall kann daher die Schülerin Martha Meier als verantwortliche Redakteurin benannt werden.

Anschrift

Hinsichtlich der für die Verantwortlichen anzugebenden Anschriften wird man es wiederum als ausreichend erachten können, nicht die Privatanschrift der Verantwortlichen, sondern die Anschrift der Schule anzugeben, über welche die Verantwortlichen im Sinne einer ladungsfähigen Anschrift ebenfalls erreichbar sind.

Folgen der Benennung

Aus der bloßen Benennung eines Verantwortlichen im Rahmen des Impressums wird man noch keine tatsächliche Verantwortlichkeit dieser Person für die entsprechenden Inhalte herleiten können. Anders als im Anwendungsbereich der Landespressegesetze enthält der MDStV nämlich keine Regelung, nach welcher der als verantwortlich Benannte allein aufgrund der Benennung für die Inhalte haftet.

 

Der im Online-Impressum benannten Person wird insoweit zunächst nur die Rolle eines Ansprechpartners zukommen. Ob sie tatsächlich persönlich für Verstöße verantwortlich gemacht werden kann, wird man dagegen nach den allgemeinen Verantwortlichkeitsregelungen beurteilen müssen. Nach diesen kann sich eine Verantwortlichkeit z.B. aus ihrer Rolle als AutorIn, RedakteurIn oder HerausgeberIn ergeben.

Einbindung der Pflichtinformationen

Im Hinblick auf die Einbindung der Pflichtinformationen ist zu beachten, dass diese nach § 6 TDG und § 10 MDStV "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" gehalten werden müssen. Siehe hierzu näher die Ausführungen zu den (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:104734) bei der Impressumspflicht.