Überblick
Ebenso wie die Beleidigungsdelikte, tauchen öffentliche Aufforderungen zu Straftaten nicht nur bei vermeintlich hierzu prädestinierten Webseiten (z. B. links- oder rechtsextremistische Homepages) auf. Auch in der unüberschaubaren Vielzahl von Chats und Foren im Internet kann jeder Nutzer seine "Spuren" hinterlassen und durch entsprechende Äußerungen zu rechtswidrigen Taten aufrufen. Ebenso wie die "Anstiftung" einzelner Personen verbietet das Strafgesetzbuch in § 111 auch öffentliche, an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Aufforderungen zu Straftaten.
Im Hinblick auf die Vielzahl der im Internet angesprochenen Personen ist ein dort getätigter Aufruf zu kriminellem Handeln in den meisten Fällen sogar gefährlicher als das bloße Überzeugen eines einzelnen zur Begehung einer Tat.
Beispiele
Fall 1 - Demo in Kreuzberg
Eine Homepage der linksextremistischen Szene ruft zu einer Massenversammlung am 1. Mai in Berlin-Kreuzberg auf, um dort die Polizisten "ordentlich zu vermöbeln" und parkende Autos "aufs Kreuz zu legen".Kurzantwort
Dies stellt ein strafbares öffentliches Auffordern zu Straftaten (Körperverletzung und Sachbeschädigung) dar.Fall 2 - Anleitung zur Selbsttötung
Eine Homepage bietet Anleitungen zu einer effektiven Selbsttötung durch "richtiges Pulsadernöffnen" und "Erhängen mit den eigenen Schnürsenkeln".Kurzantwort
Kein Auffordern zu Straftaten, da Selbstmord keine Straftat ist, aber möglicherweise (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:180607).Fall 3 - Juristen
In einem Internetforum äußert sich ein Diskussionsteilnehmer, in dem er fordert, "man sollte alle Rechtsanwälte und Richter mit ihren eigenen Gesetzeswälzern erschlagen".Kurzantwort
Nicht strafbar nach § 111 StGB, da schon kein ausreichender Aufforderungscharakter.Praxistipps
Was ergibt sich aus diesen Fällen für den Schulalltag?