Einfache (Erwachsenen-)Pornographische Medien sind nicht generell verboten. Unzulässig ist in erster Linie nur das (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:180299) (im weitesten Sinne) gegenüber Minderjährigen (§§ 184 StGB, 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV, 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 JuSchG). Allerdings ist nicht jede Sexualität beinhaltende Darstellung auch pornographisch. Bloße Erotikdarstellungen sind grundsätzlich zulässig. Ob bloße "Erotographie" oder schon strafbare Pornographie vorliegt, ist im Einzelfall nicht immer einfach zu bestimmen.

Beispiele

Fall 1 - Nahaufnahme

Eine Homepage zeigt in Nahaufnahme einen erigierten Penis, der in die Vagina bzw. den geöffneten Mund einer Frau eindringt.

Kurzantwort

Hier ist einer der wenigen eindeutigen Fälle von Pornographie gegeben.

Fall 2 - Playboy

Schüler S veröffentlicht auf der Schulhomepage Bilddateien von nackten Frauenbrüsten, die er aus einem "Playboy"-Heft eingescannt hat.

Kurzantwort

Hier liegt im Regelfall noch keine Pornographie vor, allenfalls können die Bilder in Extremfällen jugendgefährdend sein.

Fall 3 - Angedeuteter Geschlechtsverkehr

Auf einer Website ist der Geschlechtsverkehr eines Liebespaares, die Genitalien allerdings nur angedeutet zu sehen.

Kurzantwort

Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls (zum Beispiel: ist der Begleittext anreißerisch oder nicht), zumeist aber noch keine Pornographie.