Überblick
Das am 1. April 2003 in Kraft getretene neue Jugendschutzrecht hat zu weitreichenden Reformen geführt, insbesondere ist nunmehr streng zwischen so genannten Trägermedien und so genannten Telemedien zu unterscheiden. Während das Jugendschutzgesetz des Bundes (JuSchG) in erster Linie Verbreitungsbeschränkungen für Trägermedien vorsieht, erstrecken sich die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages der Länder (JMStV) neben dem Rundfunk auf den Bereich der Telemedien. Der Begriff der Trägermedien ist gesetzlich definiert und erfasst im Wesentlichen Inhalte auf portablen "Offline"-Medien wie zum Beispiel Videokassetten, DVDs, CD-ROM, Bücher und sonstige Druckschriften. Demgegenüber umfasst der Begriff der Telemedien alle "Online-Medien" mit Ausnahme des Rundfunks, also insbesondere WWW-Angebote aber auch E-Mail-Inhalte. Die Unterscheidung zwischen Trägermedien und Telemedien ist jedoch gelegentlich nur schwer durchführbar, weil Offline und Online immer mehr verschmelzen (ist zum Beispiel ein Inhalt, der auf einem PDA mit Speicherkarte und WLAN-Zugang gespeichert ist, ein Träger- oder ein Telemedium?). Dies ist vor allem deshalb besonders misslich, weil für beide Medienbereiche unterschiedliche Jugendschutz-Regelungen gelten, welche in ihrer Reichweite und Strenge zum Teil erheblich von einander abweichen.