Mit der fortschreitenden Medientechnologie haben sich auch für den Bereich des Jugendschutzes neue Möglichkeiten aufgetan, durch technische Vorkehrungen den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu bestimmten Inhalten zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Die seit dem 1. April 2003 geltenden Jugendschutzgesetze kennen verschiedene Formen des technischen Jugendschutzes entsprechend des jeweiligen Schweregrades der von den Medieninhalten ausgehenden möglichen beeinträchtigenden Wirkungen für Minderjährige.

Dabei kann wie folgt unterschieden werden

  • Besonders schwer jugendgefährdende Inhalte (zum Beispiel Pornografie, wegen Jugendgefährdung indizierte Inhalte) dürfen nur in sog. "geschlossenen Benutzergruppen" angeboten werden, bei denen sichergestellt ist, dass nur Erwachsene Zugang haben.
  • Auch ein Versandhandel mit indizierten, schwer jugendgefährdenden oder auch "FSK/USK-Ab-18"- Inhalten ist nur dann erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass ein Versand nur an Erwachsene erfolgt.
  • Bei schlicht entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten im Internet (zum Beispiel Downloadangebot von FSK-16-Filmen oder USK-12-Computerspielen) ist nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eine vom Anbieter veranlasste bloße "Zugangserschwerung" über so genannte Jugendschutzprogramme ausreichend.
  • Bei entwicklungsbeeinträchtigenden Bildträgern, die eine Altersfreigabekennzeichnung haben (zum Beispiel USK-AB-16-Computerspiel-CD-ROM, FSK-16-Videokassette) können Alterskontrollanforderungen bei Online-Bestellangeboten in Betracht kommen, wobei allerdings eine dahingehend bestehende gesetzliche Verpflichtung von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt wurde.