Überblick
AAuch wenn bestimmte Sex- und Gewaltangebote sowie rechtsextreme oder sonstige Medienangebote nach dem Strafgesetzbuch nicht verboten und auch nicht von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:180298) indiziert sind, können sie geeignet sein, auf die geistige oder körperliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigend zu wirken. § 5 JMStV regelt, dass entsprechende Angebote in Telemedien nur zulässig sind, wenn der Anbieter dafür Sorge trägt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe diese üblicherweise nicht wahrnehmen. Diese Vorschrift korrespondiert dabei mit den Altersklassifizierungen des § 14 JuSchG.
Werden über das Internet Filme zum Versand oder zum Download angeboten, müssen nach dem Jugendschutzgesetz die Altersfreigaben der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) beachtet werden (§§ 5 Abs. 2 JMStV, 12 Abs. 3, 14 JuSchG).