Pornografische und sexuelle Inhalte

In Deutschland sind vor allem Kinder-, Gewalt- und Tierpornografie absolut verboten. Kinderpornografie ist die Abbildung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren. Tierpornografie zeigt sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren. Diese genannten pornografischen Inhalte dürfen niemanden, auch nicht Erwachsenen, zugänglich gemacht werden (Absolute Verbote). Bei der Kinderpornografie ist darüber hinaus sogar der Besitz beziehungsweise das Besitzverschaffen strafbar.

 

Ein absolutes Sonderverbot gilt weiterhin für Darstellungen Minderjähriger in unnatürlich geschlechtsbetonter Köperhaltung - so genannte Posendarstellungen. Derartige Abbildungen von Kindern und Jugendlichen sind auch dann absolut verboten, wenn sie (noch) nicht pornografisch sind. Allerdings besteht dieses absolute Verbot nur, wenn die Posenfotos im Internet (als "Telemedien") verbreitet beziehungsweise zugänglich gemacht werden. Befinden sich die Posenfoto dagegen auf einem Datenträger ("Trägermedium") besteht nur ein relatives Verbot, das heißt ausschließlich Erwachsenen darf der Inhalt in dieser Form zugänglich gemacht werden. Was den Gesetzgeber zu dieser nicht nachvollziehbaren Unterscheidung, abhängig vom Medium, bewogen hat, ist unklar.

 

Bei (einfach) pornografischen Inhalten ist das Zugänglichmachen gegenüber Kindern und Jugendlichen, nicht jedoch gegenüber Erwachsenen verboten (Relatives Verbot). Dies sind zum Beispiel die in den Videotheken nur für Erwachsene zugänglichen "Hardcore"-Filme.

 

Darüber hinaus können auch sonstige sexuelle, aber nicht pornografische Inhalte relativ verboten sein, wenn sie jugendgefährdend oder grob anstößig sind. Ein solcher Inhalt ist zum Beispiel die Abbildung von nackten Frauenkörpern, welche durch Ketten und Umschnürungen gefesselt sind (so genannte "Bondage"). Darstellungen von Erotografie, wie sie zum Beispiel auch in Magazinen wie "Hustler", "Penthouse" oder "Playboy" zu finden sind, werden in der Regel als entwicklungsbeeinträchtigend - je nach Einzelfall - für ab 12-jährige oder ab 16-jährige eingestuft.

Die entsprechenden Regelungen finden sich in

  • §§ § 184 Strafgesetzbuch (StGB) ff. StGB,
  • §§ § 119 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), § 120 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) OWiG,
  • §§ (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:464826) und (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:464762) des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) und
  • §§ (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:540474), (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:540486) und (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:540504) des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

Beleidigungen und sonstige ehrverletzende Inhalte

Ehrverletzende Informationen begründen auch im Internet entweder als Beleidigung ("Depp", "Idiot" et cetera) oder als üble Nachrede oder als Verleumdung ("Mein Lehrer hat mich geschlagen.") als absolut verbotene Inhalte eine Strafbarkeit.

 

Daneben ist jeder strafbar, wer den Staat (Symbole, Flaggen usw.), die Verfassungsorgane (Bundestag, Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht usw.) oder das Andenken Verstorbener verunglimpft oder wer eine Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsvereinigungen vornimmt.

 

Darüber hinaus darf nach einem seit Juli 2004 geltenden Strafverbot der persönliche Lebensbereich nicht durch Bildaufnahmen verletzt werden. Insbesondere ist das unbefugte Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, untersagt, wenn dadurch deren höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird (zum Beispiel Aufnahme durch Schüler mit Kamerahandy unter der Tür der "Mädchen"-Toilette). Auch das Gebrauchen oder Zugänglichmachen einer solchen Bildaufnahme kann bestraft werden.

Sonstige verbotene oder jugendschutzrelevante Inhalte

Internetangebote können schließlich selbst dann absolut verboten sein, wenn sie nicht gewalthaltigen, sexuellen, extremistischen oder ehrverletzendes Inhaltes sind. Beispielsweise untersagt das Strafgesetzbuch generell das öffentliche Auffordern zu Straftaten oder die falsche Verdächtigung anderer Personen. Auch die Veranstaltung eines unerlaubten Glückspiels (im Internet) ist grundsätzlich bei Strafe untersagt. Bei an sich legalen öffentlichen Gewinnspielen darf Kindern und Jugendlichen zudem die Teilnahme nicht gestattet werden.

 

Schließlich sind im Internet Inhalte absolut verboten, die gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere wenn sie Menschen darstellen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt. Insoweit gilt wie schon bei den Posenfotos von Minderjährigen, dass Menschenwürde verletzende Darstellungen auf einem Datenträger nur einem relativen Verbot unterliegen, also lediglich Kindern und Jugendlichen unzugänglich sein müssen.

Die entsprechenden Regelungen finden sich in

Bei den sonstigen jugendschutzrelevanten Inhalten ist zwischen offensichtlich schwer jugendgefährdenden Inhalten, einfach jugendgefährdenden Inhalten und entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zu unterscheiden.

 

Zu den offensichtlich schwer jugendgefährdenden Inhalte können auch die oben erörterten pornografischen Inhalte gezählt werden, daneben aber auch zum Beispiel solche, die zum Suizid anreizen oder den Drogenkonsum verherrlichen. Derartige Inhalte dürfen deshalb auch Minderjährigen in keinem Fall zugänglich sein (Relatives Verbot).

 

Einfach jugendgefährdende Inhalte - wie zum Beispiel die "Ego-Shooter"- Computerspiele Doom, Quake, Wolfenstein - dürfen dagegen erst dann Minderjährigen auf Trägermedien oder im Internet nicht mehr zugänglich gemacht und auch nicht öffentlich beworben werden, wenn sie von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in eine Liste aufgenommen (indiziert) wurden.

 

Bei entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten - insbesondere Filmen mit sexuellen oder gewalttätigen Inhalten - ist schließlich darauf zu achten, dass die Altersfreigaben für Spiele (USK) oder Filme (FSK) eingehalten werden. Wird zum Beispiel im Internet ein Film zum Download angeboten, der eine FSK-16 Altersfreigabe hat, so muss der Anbieter des Films sicherstellen, dass dieser Film nur Personen über 16 Jahre zugänglich ist. Doch auch bei Inhalten ohne Altersfreigabekennzeichnung kann eine Entwicklungsbeeinträchtigung für bestimmte Altersgruppen vorliegen, die zu besonderen gesetzlichen Beschränkungen beziehungsweise Vorgaben bei der Verbreitung im Internet führt (Kennzeichnung für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm oder "Sendezeitbeschränkungen").