Rechtsgrundlage
Die in der Praxis häufigsten Anfragen von Sicherheitsbehörden an Anbieter geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste betreffen Auskünfte über so genannte Bestandsdaten der Nutzer (vergleiche Bestandsdaten- und Verbindungsdaten-Fall). Eine entsprechende Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 113 Telekommunikationsgesetz (TKG). Nach dieser Vorschrift haben Unternehmen und Personen über personenbezogene Daten, die sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, im Einzelfall auf Verlangen an die zuständigen Stellen (zum Beispiel Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte) unverzüglich Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes sowie des Zollkriminalamtes erforderlich ist.
Begriff der Bestandsdaten
Personenbezogene, auf Dauer zugeordnete Daten
Unter die so genannten Bestandsdaten gemäß (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:537948) fallen nach überwiegender Ansicht solche personenbezogenen Informationen über einen Nutzer, die diesem in der Regel auf Dauer zugeordnet beziehungsweise beim Diensteanbieter gespeichert sind, welche also unabhängig von den einzelnen Nutzungsvorgängen bestehen beziehungsweise anfallen. Zu diesen bei Diensteanbieter zulässigerweise vorhandenen und von Ermittlungsbehörden häufig angefragten Bestandsdaten gehören insbesondere die Personalien des Nutzers (Name und Anschrift), aber auch ihm zugeordnete E-Mail-Adressen (vergleiche Bestandsdaten-Fall). Ansonsten zählen zu den Bestandsdaten zum Beispiel Geburtsdatum beziehungsweise Alter, Beruf beziehungsweise ausgeübte Funktion, Bankverbindungen.
Pflicht zur Erhebung bestimmter Bestandsdaten besteht nicht
Welche Bestandsdaten von einem Telekommunikationsdiensteanbieter dabei tatsächlich erhoben werden, hängt davon ab, welche dieser Daten er für die Erbringung seiner Dienste benötigt. Die Strafverfolgungsbehörden haben also - von § 111 Telekommunikationsgesetz (TKG) abgesehen, der hier mangels Relevanz nicht vertieft werden soll - keinen Anspruch auf das Vorhandensein bestimmter Bestandsdaten, das heißt seitens des Diensteanbieters besteht kein Pflicht zur Erhebung bestimmter Bestandsdaten seiner Nutzer.Reichweite der Auskunft
In der juristischen Literatur umstritten und auch von der Rechtsprechung noch nicht endgültig geklärt ist die Frage, wie weit die Auskunftspflicht im konkreten Fall reichen soll, das heißt welche der beim Anbieter zulässigerweise vorhandenen Bestandsdaten tatsächlich auf Anfrage der Ermittlungsbehörde bekannt gegeben werden müssen. Unstrittig ist hierbei lediglich eine Auskunft über Name und Anschrift, Geburtsdatum sowie bestimmte "telekommunikationsspezifische" Daten, wie zum Beispiel die E-Mail-Adresse eines Nutzers.
Tipp
Nur die von der Ermittlungsbehörde tatsächlich angefragten Bestandsdaten über einen Nutzer sollten - soweit sie vom Diensteanbieter überhaupt erhoben und gespeichert wurden - übermittelt werden (vergleiche Bestandsdaten-Fall). Solange eine Ermittlungsbehörde gegenüber der Schule im Rahmen einer Auskunftsanordnung ohne genauere Konkretisierung der benötigten Daten pauschal die Bekanntgabe "der Bestandsdaten" eines bestimmten Nutzers verlangt, sollte die Schule in einem solchen Fall vor einer Auskunftserteilung mit der ermittelnden Behörde Kontakt aufnehmen und nachfragen, welche Bestandsdaten konkret benötigt werden.Welche Stellen dürfen eine Auskunft verlangen?
Auskunftsberechtigt sind alle zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stellen. Dazu zählen neben Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten zum Beispiel auch sonstige Verwaltungsbehörden, soweit sie nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als Sicherheitsbehörden zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind (etwa Zollfahndungsbehörden, Steuerfahndung, Bundesgrenzschutz). Darüber hinaus sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben auskunftsberechtigt die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Bundesnachrichtendienst (BND) und der Militärische Abschirmdienst.
Keine besonderen formellen Voraussetzungen der Auskunftserteilung
Der Gesetzeswortlaut des § 113 Telekommunikationsgesetz (TKG) erwähnt lediglich, dass eine Auskunft über Bestandsdaten im Einzelfall auf "Verlangen" der zuständigen Stelle erteilt werden muss. Besondere formelle Voraussetzungen (also zum Beispiel das Vorliegen eines richterlichen Beschlusses oder die Beachtung einer bestimmten Form) sind nicht vorgesehen. Sowohl die Anfrage einer Sicherheitsbehörde als auch die von der Schule zu erteilende Auskunft über Bestandsdaten kann daher auf verschiedenen Wegen erfolgen: schriftlich, telefonisch, auf elektronischem Wege (zum Beispiel per Fax, E-Mail) oder auf sonstige Weise. Um sich insoweit jedoch abzusichern, sollte die Schule entweder auf einer schriftlichen Anfrage bestehen oder zumindest bei der anfragenden Stellen Rücksprache halten. Zu beachten ist noch, dass nach (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:537942) Auskünfte an die Sicherheitsbehörden dem Nutzer oder sonstigen Dritten nicht mitgeteilt werden dürfen. Diejenige Person, die an der Schule mit der Erteilung der Auskunft über Bestandsdaten eines Nutzers betraut wurde, muss hierüber also den Betroffenen gegenüber Stillschweigen bewahren.