Überblick

Freeware und Shareware-Programme zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass sie kostenlos beziehungsweise gegen einen relativ geringen Preis dem Nutzer die Verwendung teilweise hochwertiger Computerprogramme ermöglichen, die sich durchaus mit kommerziellen Produkten messen lassen können. Daher sind diese Softwaretypen - gerade in Zeiten begrenzter finanzieller Mittel - auch im schulischen Umfeld sehr beliebt und kommen in vielfältigen Gebieten zum Einsatz (zum Beispiel bei der Netzwerkadministration, bei der Einrichtung von Servern, bei der Installation von Internet-Software auf den Nutzer-PCs oder bei Office-Anwendungen).

 

Da es sich auch bei Free- und Sharewareprogrammen um Computerprogramme handelt, die gemäß § 69a Urheberrechtsgesetz (UrhG) urheberrechtlich geschützt sind, liegt es bei diesen Softwareprodukten weitgehend in den Händen des Rechteinhabers - zum Beispiel des Programmierers - zu bestimmen, in welchem Umfang diese durch dritte Personen genutzt werden dürfen (siehe auch (debug link record:lo_unit:tx_locore_domain_model_unit:162090)): Dabei können Freeware- und Sharewareprogramme nach den Lizenzbedingungen in der Regel beliebig kopiert und weitergegeben werden, dagegen ist vor allem eine Veränderung der Programme üblicherweise nicht gestattet. Es ist deshalb eigentlich auch nicht korrekt, wenn im Zusammenhang mit Free- und Shareware immer wieder der Begriff der "Public-Domain-Software" verwendet wird, der frei übersetzt "Software, die im öffentlichen Eigentum steht" bedeutet. Denn dies impliziert, dass die Software von der Öffentlichkeit beliebig genutzt und damit auch verändert werden darf (also gemeinfrei ist); letzteres ist bei Free- und Shareware aber gerade nicht der Fall.

Beispiele

Grafikprogramme-Fall

Kunstlehrer K verwendet zusammen mit seinen Schülerinnen und Schülern im Unterricht verschiedene Grafikprogramme zur Erstellung von Zeichnungen. Es handelt sich bei den Grafikprogrammen vollständig um Freeware-Programme. Nach deren Lizenzbedingungen ist auch die kostenlose Nutzung im Schulunterricht gestattet. K möchte nun die Programme seinen Schülerinnen und Schülern mitgeben, damit sie auch zu Hause an ihren Zeichnungen weiterarbeiten können. Zu diesem Zweck brennt K zum einen eine CD-ROM mit allen Grafikprogrammen und stellt diese zusätzlich auf seiner Homepage zum Download bereit. Ist dies zulässig?

Kurzantwort

Sofern die Lizenzbedingungen der Freeware-Programme eine kostenlose Nutzung in Bildungseinrichtungen gestatten, können sie selbstverständlich im Unterricht eingesetzt werden. Auch die Erstellung einer Kopie und deren Weitergabe ist bei Freeware-Programmen üblicherweise gestattet. Allerdings darf dies nicht aus kommerziellen Interessen heraus geschehen, das heißt es darf kein Entgelt zum Beispiel für die gebrannte CD-ROM verlangt werden (etwas anderes gilt nur, wenn die Lizenzbedingungen einen "Unkostenbeitrag" gestatten). Da die meisten Lizenzbedingungen der Freeware-Programme nur eine körperliche Weitergabe der Software - etwa auf Diskette - erlauben, können diese Programme aber nicht ohne gesonderte Einwilligung des Rechteinhabers auf einer Homepage im Internet zum Download angeboten werden. Denn dadurch wird in das dem Rechteinhaber zustehende Verwertungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung eingegriffen mit der Folge, dass insoweit die Einräumung einer eigenständigen Nutzungsberechtigung in den Lizenzbedingungen notwendig ist.

Webmaster-Fall

Informatiklehrerin W ist Webmaster an ihrer Schule. Zur Administration der Schulhomepage und des schulischen Netzwerkes setzt sie eine Vielzahl von Computerprogrammen ein, die sie als Freeware aus dem Internet heruntergeladen oder von so genannten Sammel-CDs installiert hat. Da die Programme aber nicht immer den von W gewünschten Funktionsumfang haben, dekompiliert sie diese teilweise - das heißt wandelt sie in bearbeitbaren Quellcode um - und programmiert erweiterte Funktionen. Anschließend setzt sie die veränderten Freeware-Programme nicht nur in ihrem eigenen Umfeld ein, sondern bietet sie auch über die Schulhomepage zum Download an, weil sie davon ausgeht, dass auch andere Administratoren hieran interessiert sein könnten. Sind die Handlungen der W zulässig?

Kurzantwort

Die Lizenzbedingungen der Freeware-Programme sehen stets vor, dass die Programm- und sonstige Dateien nicht verändert werden dürfen. Anders als bei vielen Open-Source-Programmen, die insbesondere der "General Public Licence" (GPL) unterliegen, ist es bei Freeware nach den Lizenzbedingungen also nicht gestattet, sie zum Beispiel zu dekompilieren und den eigenen Bedürfnissen anzupassen. Daran ändert im vorliegenden Fall auch (debug link record:lo_unit_subpage:tx_locore_domain_model_unitpopup:498618) nichts, der in gewissem Umfang Bearbeitungen von Computerprogrammen - beispielsweise zur Fehlerbeseitigung - gestattet, denn eine Dekompilierung (also "Rückübersetzung" in den Quellcode) wird durch diese Vorschrift nach herrschender Meinung nicht gedeckt. Werden gleichwohl entsprechende Änderungen vorgenommen, erlischt automatisch jedes Nutzungsrecht an der Freeware.

Shareware-Fall

Mathematiklehrer M benutzt im Unterricht ein Computerprogramm zur Berechnung von Algorithmen. Das Programm erlaubt dabei eine kostenlose Nutzung für einen Zeitraum von 30 Tagen. Danach muss nach den Lizenzbedingungen eine kostenpflichtige Registrierung erfolgen und ein "Lizenzschlüssel" erworben werden. Da das Programm jedoch auch nach Ablauf der 30tägigen Frist weiter in vollem Umfang funktioniert und nur beim Start eine Aufforderung zur Registrierung anzeigt, wird es von M weiter genutzt. M geht insbesondere davon aus, dass der Registrierungs-Aufforderung schon deshalb nicht zwingend Folge geleistet werden muss, weil der Programmierer auf eine technische Deaktivierung des Programms nach Ablauf der Frist verzichtet hat. Ist die Ansicht des M zutreffend?

Kurzantwort

Nach Ablauf der Testphase muss bei Shareware-Programmen in aller Regel die weitere Nutzungsberechtigung käuflich erworben oder aber das Programm wieder deinstalliert werden. Anzutreffen sind dabei auch Lizenzbedingungen, die nach Ablauf der Testphase lediglich für die kommerzielle (gewerbliche) Nutzung den Erwerb einer Lizenz verlangen oder aber die Weiternutzung mit der Aufforderung zu einer ins Ermessen des Nutzers gestellten "Spende" an den Ersteller der Software verbinden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Rechteinhaber nach Ablauf der Testphase das Programm mit technischen Maßnahmen in seiner Gebrauchsfähigkeit beschränkt oder dieses im vollen Umfang weiter genutzt werden kann. Entscheidend sind insoweit alleine die Regelungen in den Lizenzbedingungen des Shareware-Programms. M durfte das Programm somit nach Ablauf der Testphase nicht weiter einsetzen. Soweit mit einem Shareware-Programm während der Testphase eigenständige Arbeitsergebnisse, zum Beispiel eigene Texte oder Bilder, erstellt werden, können diese auch im Falle des Nichterwerbs einer Lizenz nach Ablauf der Testphase üblicherweise im vollen Umfang weiterverwendet werden (gegebenenfalls finden sich aber in den Lizenzbedingungen abweichende Regelungen).