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Weihnachtsgeschenke für Lehrkräfte: Was gibt es zu beachten?

Schulrechtsfall

Die Weihnachtszeit ist dank fortschreitender Kommerzialisierung nicht mehr nur das Fest der Liebe und des Friedens, sondern auch der Geschenke. Immer wieder kommt es vor, dass Lernende oder Eltern einer Lehrkraft etwas schenken. Was andere als geradezu widerliche Anbiederung verstehen, empfinden andere als höflich und angebracht. Doch ist das rechtlich betrachtet überhaupt erlaubt? Welche Geschenke dürfen Lehrkräfte behalten? Der konkrete Fall Für manche Lehrerinnen und Lehrer ist es ungewöhnlich, für die anderen selbstverständlich: Geschenke einzelner Schülerinnen und Schüler oder der ganzen Klasse zu Weihnachten. Zuletzt ging der Fall einer Lehrerin aus Berlin durch die Medien. Ihre 10. Klasse schenkte ihr zum Schuljahresende eine Skulptur im Wert von ungefähr 200 Euro. Die Lehrerin nahm das Geschenk an – als dies bekannt wurde, folgte eine Dienstaufsichtsbeschwerde eines Kollegen, dann ein Disziplinarverfahren und schließlich ein Bußgeld von 4.000 Euro. "Vorteilsnahme im Amt" nennt sich die Grundlage für das Bußgeld. Regelungen für Bundesländer unterschiedlich – aber es gibt gemeinsame Nenner Zwar sind in jedem Bundesland die Regelungen bei Geschenken etwas unterschiedlich. Allgemein lässt sich aber sagen, dass Lehrerinnen und Lehrer wie andere Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst keine Geschenke oder Belohnungen entgegennehmen dürfen, da andernfalls der Verdacht auf Vorteilsnahme im Amt besteht. Doch Lehrkräfte müssen nicht grundsätzlich jedes kleine Geschenk ablehnen. Unbedenklich sind zum Beispiel selbstgebastelte Geschenke der ganzen Klasse, bei denen der Materialwert ein vernünftiges Maß nicht übersteigt. Auch selbstgebackene Kekse sind unbedenklich – zumindest juristisch gesehen. Alles was darüber hinausgeht, sollten Lehrkräfte aber in jedem Fall der Schulleitung melden.

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  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Fall des Monats: Schöne Bescherung

Schulrechtsfall

Rechtsanwalt Nikolaus stellt Schulrektorin Frau König die für den Bildungsbereich relevanten Änderungen des Urheberrechtsgesetzes ab 1. Januar 2008 vor. Die Schulrektorin, Frau König, hat erfahren, dass zum 1. Januar 2008 neue Regelungen im Bereich des Urheberrechts gelten (so genannter 2. Korb). Sie plant daher noch vor den Weihnachtsferien eine schulinterne Fortbildungsveranstaltung für ihre Lehrkräfte zu diesem Thema. Hierzu bittet sie den ihr bekannten Urheberrechtsexperten Rechtsanwalt Nikolaus um eine Zusammenstellung und Bewertung der wichtigsten Änderungen im Urheberrechtsgesetz, welche für den Bildungsbereich von Interesse sind.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I