Verwaltungsaufgaben - Fall des Monats 09/2015
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte dürfen nur im Rahmen ihrer Teilzeitquote Dienstleistungen erfüllen. Das gilt auch für die zusätzlichen Verwaltungsaufgaben. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 2 C 16.14).
Geklagt hatte eine teilzeitbeschäftigte Oberstudienrätin aus Niedersachsen. Dort ist es üblich, dass Oberstudienräte zusätzlich zu den normalen Unterrichtsaufgaben auch mit Verwaltungstätigkeiten betraut sind, wie etwa die Leitung der Schulbibliothek oder die Organisation eines Schüleraustauschs. Die Lehrerin wollte, dass sich ihre Verwaltungsaufgaben genau wie die Unterrichtstätigkeit im Rahmen ihrer Teilzeitquote reduziert. Die Landesschulbehörde verweigerte ihr das aber im Hinblick auf die niedersächsische Regelung für Oberstudienräte. Deswegen ging die Lehrerin vor Gericht.